9. Juli 2020
Streckengeschäftsmodell Onlineshop
Kartellrecht

Bundeskartellamt ebnet Weg für Intersport Onlineplattform

Die mittelständischen Intersport Sportfachhändler setzen auf das sog. Streckengeschäftsmodell, um im Wettbewerb gegen die großen Onlinehändler mithalten zu können. Was steckt dahinter?

Das Bundeskartellamt hat mit Pressemitteilung vom 25. Juni 2020 bekanntgegeben, von einer vertieften Prüfung des Vertriebsmodells der Intersport Onlineplattform abzusehen. Das Bundeskartellamt akzeptiert dabei bewusst eine Einschränkung des Wettbewerbs der einzelnen unabhängigen Intersport-Händler, um es ihnen zu ermöglichen, sich gegen die großen Onlinehändler zu behaupten. Die Behörde kommt zu dem Ergebnis, dass der gemeinsame Vertrieb der mittelständigen Händler über eine Onlineplattform im Ergebnis den Wettbewerb im Sportfachhandel stärkt und für die Endkunden eine größere Einkaufsvielfalt schafft.

Onlineplattform als Streckengeschäftsmodell ausgestaltet

In Deutschland gibt es mehr als 900 Intersport-Händler, die insgesamt rund 1.500 Sportfachgeschäfte betreiben. Bisher sind diese Händler vornehmlich stationär tätig. Die Intersport Organisation betreibt mit dem Slogan „BUY ONLINE = BUY LOCAL″ eine Onlineplattform und hat diese im Januar 2019 auf ein sog. Streckengeschäftsmodell umgestellt. Seitdem verkaufen nicht mehr die einzelnen Intersport-Händler an Onlinekunden, sondern die Intersport Digital GmbH als Betreiberin der Onlineverkaufsplattform. Diese bestimmt auch die Preise, zu denen die Produkte im Intersport Onlineshop angeboten werden. Die Intersport Digital GmbH erfüllt die mit dem Endkunden abgeschlossenen Kaufverträge aber nicht selbst, sondern leitet die Bestellungen nach einem internen Verteilungsschlüssel an einen oder mehrere Intersport-Händler zur Ausführung weiter. Die Intersport-Händler legen fest, für welchen Preis sie das Produkt an die Intersport Digital GmbH verkaufen.

Auf diese Weise wird ein einheitlicher Online-Auftritt der teilnehmenden Intersport-Händler ermöglicht und zugleich gewährleistet, dass die einzelnen Intersport-Händler das Online-Geschäft im Umkreis ihres Fachgeschäfts nicht an eine Zentral-Organisation verlieren.

Unabhängige Händler sind nicht an Onlineshop gebunden

Für die kartellrechtliche Billigung dieses Vertriebsmodell war entscheidend, dass die Intersport-Händler nur einen sehr geringen Anteil ihrer Produkte über die Onlineplattform verkaufen und es ihnen weiterhin freistehen muss, zusätzlich einen eigenen Onlineshop zu betreiben und über Drittplattformen zu verkaufen. Außerdem legte das Bundeskartellamt Wert auf eine diskriminierungsfreie Behandlung der Intersport-Händler bei dem Zugang zu diesem Streckenmodell.

Das Bundeskartellamt ebnet damit einem Vertriebsmodell den Weg, das sich zunehmender Beliebtheit erfreuen könnte. Nicht nur im Sportfachhandel sind Tendenzen des Fachhandels erkennbar, die Vertriebsbemühungen im Internet zu bündeln und auf diese Weise den Endkunden lokale Alternativen zu den großen Onlineshops zu bieten. BUY ONLINE und BUY LOCAL eben.

Tags: Intersport Onlineplattform Sportrecht Streckengeschäftsmodell