16. Juni 2017
Krankenhausentgeltgesetz Ambulante Leistungserbringung
Healthcare Corporate / M&A

Ambulante Leistungserbringung durch Krankenhäuser

Die Änderungen des Krankenhausentgeltgesetzes 2017 haben auch Auswirkungen auf die ambulanten Leistungen. Die Möglichkeiten eine Leistung zu erbringen steigen.

Vom Gesetzgeber veranlasst, verschwimmt die Grenze zwischen ambulantem und stationärem Sektor zunehmend. Dies soll sowohl den Krankenhäusern als auch den Vertragsärzten mehr Raum und Flexibilität bei der Patientenversorgung verschaffen. Insbesondere Krankenhäuser können nun im Bereich der ambulanten Versorgung weitere Leistungen erbringen. Die Möglichkeit der Leistungserbringung kann mittels verschiedener Kooperationsformen erfolgen. Erwähnenswert sind hier die ambulante spezialärztliche Versorgung, Medizinische Versorgungszentren (MVZ) und der Einsatz von Honorarärzten.

Kooperationsvertrag – eine Zusammenarbeit von niedergelassenen Ärzten und Krankenhäusern

Bei Kooperationsverträgen zwischen Krankenhausträgern und niedergelassenen Ärzten erbringt ein niedergelassener Arzt im Krankenhaus Nebenleistungen und insbesondere auch Hauptbehandlungsleistungen. Eigentlich sind diese Leistungen aber durch angestellte Krankenhausärzte zu erbringen. Die Vergütung handelt der Kooperationsarzt mit dem Krankenhaus frei aus. Das Krankenhaus rechnet sodann insgesamt die entsprechende Fallpauschale mit den Krankenkassen ab.

Die Rechtsprechung hatte allerdings bei der Erbringung von Hauptbehandlungsleistungen durch nicht am Krankenhaus angestellte Ärzte einen Vergütungsanspruch des Krankenhauses für diese Leistungen gegenüber den Krankenkassen ausgeschlossen.

Mit Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) ist eine freiberufliche Tätigkeit niedergelassener Ärzte über Kooperationsverträge aus Gründen der Abrechnung aber nicht mehr angreifbar. Dazu heißt es in § 2 KHEntgG nun ausdrücklich, dass die Krankenhausleistung die ärztliche Behandlung auch durch nicht fest angestellte Ärztinnen und Ärzte umfasst. Somit ist der bislang gewählte Weg über eine Anstellung des niedergelassenen Arztes nun nicht mehr zwingend.

ASV – die ambulante spezialärztliche Versorgung

Der Gesetzgeber sieht mit der ambulanten spezialärztlichen Versorgung (ASV) ein neues sektorenübergreifendes Versorgungsangebot vor (§ 116b SGB V), das zur Behandlung komplexer, schwer therapierbarer Krankheiten dient (im Einzelnen hierzu).

Eine ASV ist für Patientinnen und Patienten mit Erkrankungen möglich, die durch eine schwere Verlaufsform geprägt sind. Darunter fallen beispielsweise onkologische Erkrankungen, HIV/AIDS, Herzinsuffizienz (NYHA Stadium 3–4) etc.; aber auch seltene Erkrankungen und Erkrankungszustände mit entsprechend geringen Fallzahlen (z.B. Tuberkulose, Mukoviszidose, Hämophilie). Ebenfalls erfasst sind hochspezialisierte Leistungen wie zum Beispiel die Brachytherapie.

Die Erfolgsaussichten der Therapie schwer behandelbarer Krankheiten sollen durch die ASV erhöht werden, indem sie intersektorale Kooperation von Spezialisten ermöglicht.

An der ASV können niedergelassene Vertragsärztinnen und -ärzte, Medizinische Versorgungszentren und Krankenhäuser teilnehmen, wenn sie die von dem komplett neugestalteten § 116b SGB V sowie von der ASV-Richtlinie geregelten Voraussetzungen erfüllen. In jedem Fall ist im Vorfeld ein Anzeige- und Prüfverfahren beim erweiterten Landesausschuss (eLA) zu durchlaufen. Gegen eine Entscheidung des eLA im Anzeige- und Prüfverfahren ist Rechtsschutz möglich.

MVZ – Versorgung aus einer Hand

Mit Inkrafttreten des GKV-Modernisierungsgesetzes (GMG) zum 01. Januar 2004 wurden erstmals neben Vertragsärzten und ermächtigten Krankenhausärzten ausdrücklich auch medizinische Versorgungszentren (MVZ) zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Sie sind wie niedergelassene Ärzte im Rahmen der vertragsärztlichen Bedarfsplanung zuzulassen. MVZ müssen nunmehr nicht fachübergreifend sein, aber mindestens zwei Fachärzte gleicher oder unterschiedlicher Richtungen oder psychologische Psychotherapeuten beschäftigen und unter ärztlicher Leitung stehen.

Die Gründung eines MVZs ist ein komplexes Verfahren, in dem sowohl gesellschaftsrechtliche als auch medizinrechtliche Aspekte zu bedenken sind. Es muss durch gründungsberechtigte medizinische Leistungserbringer (zugelassenen Ärzte und Krankenhäuser, Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen sowie gemeinnützige Träger) gegründet werden. Nach den neu in das SGB V eingeführten Bestimmungen ist nun auch den Kommunen selbst die Möglichkeit eröffnet, MVZ in der öffentlich-rechtlichen Rechtsform Eigenbetrieb, Regiebetrieb oder Anstalt des öffentlichen Rechts zu gründen und zu betreiben.

Durch MVZ sollen die Leistungsempfänger in den Genuss eines besonderen Versorgungsangebots kommen. Sie sparen Wege, Befunde können schneller abgeklärt werden und Versorgung aus einer Hand wird ermöglicht.

Honorarärzte – stationäre Versorgung gegen Honorar

Mit dem zum 01. Juli 2007 in Kraft getretenen VÄndG und dem daraus hervorgehenden § 20 Abs. 2 Ärzte-ZV ist es einem niedergelassenen Arzt erlaubt, neben seiner Vertragsarzttätigkeit auch stationäre Behandlungen in einem Krankenhaus auf freiberuflicher Basis oder im Angestelltenverhältnis zu erbringen. Dies hatte das BSG bis dahin ausgeschlossen.

Wird ein Arzt neben einer vertragsärztlichen Zulassung oder eigenen Praxis, sowie einem gleichzeitig bestehenden Angestelltenverhältnis, gegen ein vereinbartes Honorar in der stationären und/oder ambulanten Versorgung tätig, bezeichnet man ihn als Honorararzt. Honorarärzte können sodann in Kliniken, Praxen/MVZ, Forschungseinrichtungen, Institutionen, bei Rettungsdienstorganisationen und vielen mehr Behandlungsleistungen erbringen.

Fazit – Verschwimmen von Sektorengrenzen bietet Chancen

Das Verschwimmen der Sektorengrenzen stellt insbesondere die stationären Leistungserbringer vor Herausforderungen, kann aber durchaus Chancen bieten, Prozesse zu optimieren und die Effizienz zu steigern. Der Gesetzgeber hat u.a. mittels ASV, MVZ und Einsatz von Honorarärzten brauchbare Instrumente geschaffen. Leistungserbringer sollten sich vergegenwärtigen, welche Möglichkeiten hier bestehen und welche Chancen und Risiken damit im Einzelnen verbunden sind.

Tags: Ambulante Leistungserbringung Krankenhausentgeltgesetz