10. Februar 2011
Aufsichtsrat, Betriebsrat
Öffentliches Wirtschaftsrecht

Aufsichtsratswahlen bei Kommunalunternehmen – Stadträte am Steuer!

In einer „Nacht- und Nebelaktion″ zum Jahreswechsel hat der nordrhein-westfälische Gesetzgeber die bisherige Praxis für Aufsichtsratswahlen in Kommunalunternehmen auf den Kopf gestellt: Für Unternehmen, die freiwillig Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat wählen lassen, gelten nach § 108 a  Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen jetzt neue Spielregeln. Hierzu gehören Gesellschaften, in denen nicht mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt werden.

Dass diese Regelungen in vielen Punkten Lücken lassen und Fragen aufwerfen, mag nicht überraschen. Bemerkenswert ist aber, dass Beschäftigte ihre Vertreter im Aufsichtsrat solcher Unternehmen in der Zukunft nicht mehr selbst bestimmen können. Sie haben nur noch das Recht, Vorschläge zu machen, über die in den Stadt- und Gemeinderäten abgestimmt wird. Vorschläge können dabei auch vollständig abgelehnt werden. Gewerkschaftsmitglieder, die nicht selbst im Unternehmen beschäftigt sind, können gar nicht mehr gewählt werden. Ob der Landesregierung klar war, was mit der Neuregelung bewirkt wird? In jedem Fall wird man die Konsequenzen prüfen und als Gemeinde kurzfristig alternative Gestaltungen zu dieser Form der Unternehmensmitbestimmung prüfen müssen.

Tags: Aufsichtsrat Aufsichtsratswahl Gemeindeswirtschaftsrecht Gewerkschaftsmitglied Kommunalunternehmen Nordrhein-Westfalen Revitalisierung Unternehmensmitbestimmung § 108a Gemeindeordnung