Art. 19 Absatz 4 des Grundgesetzes garantiert den Rechtsweg gegen die öffentliche Gewalt. Der Gang vor die Gerichte kann in der Praxis jedoch sehr herausfordernd sein. Manchmal führt er gar nicht oder zu spät oder nur über Umwege zum Ziel. Das sollte jeder wissen, der sich an deutsche Gerichte wendet. Mitunter kann aus dem normalen Marathonlauf auch schon mal ein eisenharter Triathlon mit verschiedenen Disziplinen werden. Dies mag der folgende Fall illustrieren.
Heilbronn. Anfang der 1980er Jahre. Ein Grundstück in toller Innenstadtlage mit einer schönen Villa und einer großzügigen privaten Parkanlage. Bauland. Die Eigentümer möchten auf dem Grundstück zusätzliche neue Wohnungen schaffen. Die Stadt hatte andere Pläne. Eine öffentliche Parkanlage und ein Kindergarten in Innenstadtlage sollten her. Das Wohnungsbauvorhaben wird durch einen Bebauungsplan verhindert. Höhe des Planungsschadens nach den Ermittlungen der Stadt: damals rund 6 Millionen DM.
Die Eigentümer machten sich im Jahr 1985 auf den Rechtsweg.
Zuerst mit einem Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan. Ohne Erfolg beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urteil vom 7.12.1988 – 3 S 1842/88), beim Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 21.2.1991 – 4 NB 16/90) und schließlich beim Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 22.2.1999 – 1 BvR 565/91). Die Gerichte meinten, dass eine Verletzung der Eigentumsgarantie durch die Überplanung des Grundstücks nicht anzunehmen sei. Den Eigentümern stünde für den Verlust der Bebauungsmöglichkeiten ihres Grundstücks ja eine Entschädigung nach den Regelungen des Baugesetzbuchs zu. Und sie könnten die bisherige Grundstücksnutzung fortführen.
Gut, also Entschädigung. Die Eigentümer möchten allerdings ihr Grundstück behalten. Zumal die Stadt keine Anstalten machte, den Bebauungsplan in die Tat umzusetzen. Eine Einigung mit der Stadt wegen des Planungsschadens kam nicht zustande. Auch das Regierungspräsidium setzte die beantragte Entschädigung nicht fest. Beim Landgericht Stuttgart errangen die Eigentümer zwar einen Zwischenerfolg, der jedoch durch das Oberlandesgericht Stuttgart (Urteil vom 27.8.2009 – 102 U 1/09), den Bundesgerichtshof (Urteil vom 8.7.2010 – III ZR 221/09) und wiederum das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 15.9.2011 – 1 BvR 2232/10) wieder zunichte gemacht wurde.
Bemerkenswert ist die aktuelle Begründung des Bundesverfassungsgerichts: Eine Verletzung der Eigentumsgarantie liege nicht vor, auch wenn ein Entschädigungsanspruch nach den Regelungen des Baugesetzbuchs im konkreten Fall nicht greife. Den Eigentümern sei zuzumuten, dass sie gegen den Bebauungsplan (noch einmal) im Wege des Primärrechtsschutzes vorgehen. Die Stadt wolle die öffentliche Parkanlage und den Kindergarten in Innenstadtlage heute ja gar nicht mehr verwirklichen. Daher folgende Empfehlung des Bundesverfassungsgerichts: Unter Berufung auf die Funktionslosigkeit des Bebauungsplans das Wohnungsbauvorhaben weiterverfolgen und erneut ein Normenkontrollverfahren beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einleiten. Dies sei nicht von vornherein aussichtslos. Na klar!
Der Rechtsweg ist also auch nach 26 Jahren noch lange nicht erschöpft. Es ist zu hoffen, dass es die Eigentümer auch noch nicht sind. Wir melden uns dazu ggf. in 5 bis 7 Jahren wieder.