Das OLG Düsseldorf bestätigte mit Urteil vom 31. Januar 2012 (Az. I-20 U 168/11) ein Urteil des LG Krefelds (Az. 11 O 67/11) und verbot dem Betreiber eines Garten- und Freizeitcenters den Verkauf von Gartenmöbeln, Gartengeräten, Rasenmähern etc. an Sonn- und Feiertagen in Nordrhein-Westfalen. Das Gericht stützte sein Verbot auf den Rechtsbruchtatbestand der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 4 Abs. 1 LÖG NRW (Ladenöffnungsgesetz Nordrhein-Westfalen). Nach § 4 LÖG NRW ist der gewerbliche Verkauf von Waren an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich verboten.
Der Betreiber des Gartencenters hielt den Verkauf von Gartenmöbeln, Rasenmähern und Gewächshäusern an Sonntagen dennoch für zulässig. Er stützte sich auf die Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NRW, wonach
″ (1) An Sonn- und Feiertagen (…) geöffnet sein (dürfen):
1. Verkaufsstellen, deren Angebot überwiegend aus den Warengruppen Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften oder Back- und Konditorwaren besteht, für die Dauer von fünf Stunden. (…)″.
Da seine Verkaufsfläche von Blumen und Pflanzen (gemessen in m²) größer als die Verkaufsfläche der Gartenmöbel, Rasenmäher und Gartengeräte sei, erfolge auch sonn- und feiertags ein „überwiegender″ Verkauf von Blumen und Pflanzen. Der Gesetzeswortlaut sei insoweit eindeutig und abschließend. Bestätigt sah sich der Gartencenterbetreiber durch eine Entscheidung des LG Bochums vom 12. Mai 2009 (Az. I-12 O 60/09), das diese Rechtsauffassung teilte.
Ein solches Normverständnis hätte allerdings kuriose Konsequenzen: Der Kreativität der Gewerbetreibenden wären kaum Grenzen gesetzt. So könnte etwa ein geschäftstüchtiger Autohändler sonntags neben seinen zehn Autos im Verkaufsraum elf Blumen zum Verkauf anbieten und somit regulär auch sonn- und feiertags seine Autos verkaufen. Schließlich würde auch er nach diesem Normverständnis „überwiegend“ Blumen (11/10) verkaufen (vgl. zu einer ähnlichen, umsatzbezogenen Argumentation VG Freiburg, NVwZ-RR 2011, 107).
Das LG Krefeld überzeugte dieses weite, ausschließlich am Gesetzeswortlaut orientierte Normverständnis nicht. Das Gericht orientierte sich am Sinn und Zweck des § 5 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NRW und verwies maßgeblich auf die Gesetzesbegründung, in der es ziemlich deutlich heißt (Landtags-Drucksachen 14/2478, S. 11):
„§ 5 Abs. 1 Ziffer 1 regelt den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen. Hiermit soll sichergestellt werden, dass täglich wiederkehrende oder insbesondere an Sonn- und Feiertagen hervortretende Kaufbedürfnisse der Bevölkerung befriedigt werden. Dem entsprechen die genannten Warengruppen. Es handelt sich um Waren des sofortigen Ge- und Verbrauchs, die üblicherweise nur in kleineren Mengen abgegeben werden. Sie dienen nicht zur Vorratshaltung (Anm.: Hervorhebung d. Verf.).″
Das LG Krefeld folgerte sinngemäß: Rasenmäher und Gartenmöbel seien keine Waren des sofortigen Ge- und Verbrauchs. Auch entstehe beim Verbraucher nicht täglich wiederkehrend das Bedürfnis, einen Rasenmäher oder Gartenmobiliar anzuschaffen. Ein solches Kaufbedürfnis entstehe auch nicht insbesondere an Sonn- und Feiertagen.
Das OLG Düsseldorf folgte im Ergebnis weitgehend dem LG Krefeld. Allerdings stützte sich das OLG Düsseldorf maßgeblich auf die verfassungskonforme Auslegung im Hinblick auf Art. 140 GG i.V. mit Art. 139 WRV. Es griff dabei weitgehend auf die vom Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung zur Adventssonntagsregelung im Berliner Ladenschlussgesetz (BVerfG, Urt. v. 1. Dezember 2009, Az. 1 BvR 2857/07) entwickelten Grundsätze zurück und betonte in einer ausführlichen Begründung die besondere, durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV verfassungsrechtlich garantierte Bedeutung der Sonn- und Feiertage als „Tage der Arbeitsruhe″ und Tage zur „seelischen Erhebung″, an denen die „typische werktägliche Geschäftigkeit“ zu ruhen habe. Ausnahmen hiervon müssten als solche für die Öffentlichkeit erkennbar bleiben und dürften nicht auf eine weitgehende Gleichstellung der sonn- und feiertäglichen Verhältnisse mit den Werktagen und ihrer Betriebsamkeit hinauslaufen.
Das OLG Düsseldorf sah in dem sonn- und feiertäglichen Verkauf von Rasenmähern, Gartenmöbeln, etc. einen Verstoß gegen diese verfassungsrechtlichen Vorgaben des BVerfG und führte aus:
„Eine Auslegung, nach der § 5 Abs.1 Nr. 1 LÖG NRW den Verkauf nicht dem sofortigen Ge- und Verbrauch dienender Waren gestattet, bloß weil die entsprechende Verkaufsstelle auch derartige Waren anbietet, wäre folglich mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht zu vereinbaren. Sie würde einer Entwicklung Vorschub leisten, bei der durch eine geschickte Geschäftskonzeption ein letztendlich nicht mehr eingegrenzter Sonn- und Feiertagsverkauf möglich wäre, bei dem der Bestand der Sonn- und Feiertagsruhe in keiner Weise mehr gegeben wäre. Durch die Verbindung von Waren für den sofortigen Ge- und Verbrauch mit anderen Erzeugnissen würden deren Sonn- und Feiertagsverkauf legitimiert, wobei zumindest hochpreisige Erzeugnisse den erhöhten Platzbedarf auch beim Fehlen von Synergieeffekten zwischen den kombinierten Waren wirtschaftlich rechtfertigen würden.″
Nun stellt sich die Frage, was vor dem Hintergrund dieser Entscheidung sonn-und feiertags in Nordrhein-Westfalen noch verkauft werden darf:
Erlaubt bleiben nach wie vor der ausdrücklich im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NRW zulässige Verkauf von Blumen und Pflanzen. In welchem Umfang Blumen und Pflanzen verkauft werden dürfen, dürfte indes noch nicht abschließend geklärt sein. So sieht etwa das VG Freiburg in der entsprechenden Regelung des baden-württembergischen Ladenöffnungsgesetzes lediglich die Erlaubnis, Blumen und Pflanzen im „geschenküblichen Umfang″ feilzubieten (vgl. VG Freiburg, NVwZ-RR 2011, 107).
Ob in Zukunft also nur noch der Blumenladen an der Ecke sonn- und feiertags Blumen verkaufen darf, oder auch das Gartencenter im Industriegebiet, bleibt abzuwarten.
Zumindest in Baden-Württemberg ist neben dem Verkauf von Blumen und Pflanzen auch der Verkauf von Zubehör erlaubt, da das baden-württembergische LÖG – im Gegensatz zum LÖG NRW – die Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 1 Nr. 3 LÖG BW ausdrücklich auch auf Zubehör erstreckt (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 6, 2 Abs. 5 Nr. 2 LÖG BW). Nach Auffassung des VG Freiburgs fallen unter typisches Zubehör in diesem Sinne etwa Blumentöpfe, Bänder, Schleifen und Blumenerde (VG Freiburg, NVwZ-RR 2011, 107).
Ob sich die Rechtsprechung an diesen Grundsätzen auch im Anwendungsbereich des LÖG NRW orientieren wird, bleibt abzuwarten.