26. August 2015
Reach, Registrierung, öffentliches Wirtschaftsrecht
Öffentliches Wirtschaftsrecht

REACH Compliance: Registrierung bis 2018 – die Zeit läuft

Nach der REACH Verordnung muss eine Registrierung chemischer Stoffe bis 2018 erfolgt sein – andernfalls ist das Herstellen oder Inverkehrbringen verboten.

Seit dem Inkrafttreten der Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH Verordnung), gelten insbesondere für Hersteller und Importeure von Stoffen sowie von Stoffen in Gemischen und ggf. in Erzeugnissen zahlreiche neue Pflichten. Stellen sie Stoffe in einer Menge von einer Tonne und mehr im Jahr im Europäischen Wirtschaftsraum her oder importiert sie diese in den Europäischen Wirtschaftsraum, müssen sie die Stoffe grundsätzlich seit dem 01. Juni 2008 bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) registriert haben.

Die Registrierung nach der REACH Verordnung erfolgt durch Übermittlung von Stoffinformationen in Form eines Dossiers. Ohne vorherige Registrierung ist die Herstellung und ein in Verkehr bringen verboten („no data, no market″).

Übergangsfrist zur Registrierung nach der REACH Verordnung endet im Mai 2018

Für bereits bekannte Stoffe (sog. Phase-in-Stoffe) sieht die REACH Verordnung eine zeitlich gestaffelte, von der jeweiligen Herstellungs- bzw. Importmenge abhängige Übergangsfrist vor. Hersteller und Importeure, die hiervon Gebrauch machen wollten, mussten ihre Stoffe grundsätzlich bis zum 01. Dezember 2008 vorregistrieren.

Nachdem die Registrierungsfristen für die größeren Tonnagen bereits 2010 bzw. 2013 abgelaufen sind, endet die letzte Registrierungsfrist für vorregistrierte Stoffe am 31. Mai 2018. Bis dahin müssen die Stoffe, die in einer Menge von einer bis zu 100 Tonnen pro Jahr hergestellt oder importiert werden, registriert werden. Von dieser letzten Registrierungsfrist werden insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMUs) betroffen sein, die nunmehr vor der Aufgabe stehen, ein Registrierungsdossier zu erstellen.

Abstimmung im SIEF-Forum zum Austausch von Informationen

Auch wenn der Ablauf der Registrierungsfrist 2018 noch nicht unmittelbar bevorsteht, wird es für betroffene Hersteller und Importeure höchste Zeit, mit den Vorarbeiten der Dossiererstellung zu beginnen. Insbesondere sollte eine Abstimmung im Forum zum Austausch von Informationen (SIEF) erfolgen, dem sämtliche Registranten des gleichen Stoffes bzw. sämtliche Vorregistranten (Prä-SIEF) angehören.

Zunächst ist zu klären, ob es sich tatsächlich um den gleichen Stoff handelt, welche Daten oder Studien für die Dossiererstellung erforderlich sind und wer welche Kosten zu tragen hat. Die Abstimmung im SIEF und insbesondere die Klärung der Kostenfragen kann erhebliche Zeit in Anspruch nehmen, ist für die Registrierung aber unumgänglich. Denn Hersteller und Importeure des gleichen Stoffs sind zur Einreichung eines gemeinsamen Dossiers (Joint Submission) verpflichtet.

Einreichung der Dossiers und Datenteilung

Die Einreichung des gemeinsamen Dossiers erfolgt durch den federführenden Registranten, der von den SIEF-Mitgliedern ernannt wird. Neben dem gemeinsamen Dossier reichen die Mitglieder eines SIEFs zudem eigene Dossiers ein. Dies beinhalten insbesondere betriebsspezifische und vertrauliche Daten. Auf stoffbezogene Daten und Studien des gemeinsamen Dossiers kann sich ein Registrant grundsätzlich nur stützen, wenn zuvor mit dem Dateninhaber eine Einigung über die Datenverwendung erzielt wurde. Bei Daten, die mittels Wirbeltierversuchen erhoben wurden, ist er aufgrund des Verbots, Wirbeltierversuche zu wiederholen, verpflichtet, auf bereits vorhandenen Informationen zurückzugreifen. Kann eine Einigung über die Datenteilung nicht erzielt werden, kann die Datenteilung ggf. über die ECHA erzwungen bzw. die Zustimmung des Dateninhabers ersetzt werden.

Die Mitglieder des SIEF sind über den bereits im Zuge der Vorregistrierung eingerichteten Account bei REACH-IT ersichtlich. Sollten keine weiteren Registranten vorhanden sein, hat der jeweilige Registrant alleine das Dossier zu erstellen und ggf. selbst die erforderlichen Studien durchzuführen.

Leitfaden der BAuA als Hilfestellung

Welche Daten für eine Registrierung nach der REACH Verordnung erforderlich sind, hängt insbesondere von dem jeweiligen Tonnagenband ab. Für die letzte Registrierungsfrist ist zwischen jährlichen Import- bzw. Herstellungsmengen von bis zu zehn Tonnen und von zehn bis zu 100 Tonnen zu unterscheiden.

Eine Hilfestellung speziell für KMUs gibt der Leitfaden der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Teil A des Leitfadens, der sich mit den Vorarbeiten für die Dossiererstellung befasst, und Teil B des Leitfadens, der über den Umgang mit der Software-Anwendung IUCLID und die Erstellung von Registrierungsdossiers für Stoffmengen bis zehn Tonnen informiert, sind bereits erschienen.

Teil C des Leitfadens, der die Erstellung von Registrierungsdossiers für Stoffmengen von zehn bis 100 Tonnen betreffen wird, war für Mitte 2015 angekündigt und sollte daher demnächst erscheinen. Weitere Informationen zu der Registrierungsfrist nach der REACH Verordnung können zudem bei dem REACH-CLP-Biozid-Helpdesk der BAuA abgerufen werden.

You can find an english version here.

Tags: Öffentliches Wirtschaftsrecht Reach Registrierung