18. Januar 2012
Öffentliches Wirtschaftsrecht

Schleswig-Holstein plant vorläufige Glücksspiellizenzen ab März

Zum 1. Januar 2012 ist in Schleswig-Holstein ein neues Glücksspielgesetz (GlSpielG SH) in Kraft getreten. Damit ist allen Spekulationen der Boden entzogen, dass das Land doch noch dem geplanten Glücksspielstaatsvertrag der übrigen 15 Bundesländer beitreten und die bisher verfolgte liberale Linie aufgeben könnte. Das GlSpielG SH sieht vor, dass mit Wirkung ab dem 1. März 2012 Genehmigungen für die Veranstaltung von Glücksspielen und Sportwetten an private Veranstalter erteilt werden können (§ 48 GlSpielG SH).

Heute hat das Innenministerium in Kiel einen Entwurf einer Landesverordnung über die Genehmigung des Glücksspielbetriebs (Glücksspielgenehmigungsverordnung – GGVO) veröffentlicht. Hierbei handelt es sich um die erste von zwei Verordnungen zu dem im Glücksspielgesetz vorgesehenen Lizenzierungsverfahren. Die Veröffentlichung der zweiten Landesverordnung über nähere Bestimmungen hinsichtlich der für den beabsichtigten Spielbetrieb erforderlichen Leistungsfähigkeit und der technischen Anforderungen (ÜVO) wird auf der Seite des Innenministeriums in Kiel zwar ebenfalls bereits angekündigt, da diese Verordnung nach Auskunft des Innenministeriums aber zunächst gegenüber der Europäischen Kommission notifiziert werden soll, ist mit ihrer Verabschiedung jedenfalls nicht mehr vor Anfang März zu rechnen.

In § 1 Abs. 3 der heute veröffentlichten  Glücksspielgenehmigungsverordnung ist die Erteilung vorläufiger Genehmigungen vor Einrichtung des nach § 31 GlSpielG SH vorgesehenen Fachbeirats vorgesehen, so dass organisatorisch alle Hürden für die Erteilung der ersten Glücksspiel- und Sportwettengenehmigungen zum 1. März 2012 beseitigt sind und die Erteilung der ersten Genehmigungen nicht mehr durch die Verzögerung der Berufung eines Fachbeirats vereitelt werden kann.

Die Glücksspielgenehmigungsverordnung regelt detailliert sowohl die formellen Anforderungen an einen Genehmigungsantrag, als auch die materiellen Voraussetzungen für die Genehmigungserteilung. Sie enthält detaillierte Vorgaben zu der nachzuweisenden Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit. So ist Voraussetzung für die Genehmigungserteilung unter anderem die Einreichung eines Wirtschaftlichkeitskonzepts unter Berücksichtigung der Abgabepflichten (§ 3 Abs. 1 Nr. 7 GGVO). Dem Genehmigungsantrag sind zudem lückenlose Lebensläufe der gesetzlichen Vertreter (§ 3 Abs. 2 GGVO) und polizeiliche Führungszeugnisse von Anteilseignern mit einem beherrschenden Anteil oder Sperranteil beizufügen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1a und Abs. 2 GGVO).

Außerdem legt die Verordnung den Veranstaltern weitgehende Prüf- und Dokumentationspflichten auf. Für jeden Kunden ist ein eigenes Spielkonto einzurichten und zu führen. Voraussetzung für die Eröffnung eines Spielkontos ist die Identifizierung und Authentifizierung des Kunden (§ 5 Abs. 1 und 2 GGVO). Der Veranstalter hat dem Kunden vor der Spielteilnahme eine Übersicht über alle Transaktionen auf seinem Spielkonto in den letzten dreißig Tagen vorzulegen (§ 6 Abs. 2 S. 2 GGVO) und Veranstalter haben die persönlichen Angaben der Kunden nach Ende der Kundenbeziehung noch weitere 5 Jahre aufzubewahren (§ 5 Abs. 5 GGVO).

Praktisch dürfte es allen an einer Genehmigung aus Schleswig-Holstein interessierten privaten Veranstaltern schwerfallen, bis zum 1. März 2012 alle Anforderungen für die Erteilung einer Genehmigung zu erfüllen und die erforderlichen behördlichen Bescheinigungen beizubringen. Selbst wenn es einem Veranstalter gelingen sollte in der kürze der Zeit einen genehmigungsfähigen Antrag zu stellen, ist nicht sicher, ob das Innenministerium einen solchen Antrag vor dem 1. März 2012 bearbeiten, prüfen und bescheiden würde. Dennoch ist die Verabschiedung der Glücksspielgenehmigungsverordnung als weiterer wichtiger Schritt hin zu den ersten Glücksspielgenehmigungen für private Veranstalter zu begrüßen. Erstmalig legt ein Gesetzgeber in Deutschland konkrete und nicht diskriminierende Kriterien vor, die ein privater Veranstalter für die Erteilung einer Glücksspielgenehmigung erfüllen muss.

Ab heute gilt im Norden nicht mehr Abwarten und Teetrinken, sondern wer zuerst kommt, mahlt zuerst….

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