27. August 2025
Private Clients

Minderjähriger Gesellschafter im Familienpool

Der Beitrag beleuchtet die Chancen, Herausforderungen und den Praxisablauf der Beteiligung Minderjähriger an Familienpools zur Vermögensnachfolge.

Die frühzeitige Übertragung von Vermögen auf nachfolgende Generationen bietet die Möglichkeit, steuerliche und rechtliche Vorteile zu nutzen und das Familienvermögen langfristig zu sichern. Zur Erreichung dieser Ziele eignen sich in der Praxis häufig sogenannte Familienpools. Dabei handelt es sich um vermögensverwaltende Familiengesellschaften, die zu dem Zweck gegründet werden, die nachfolgenden Generationen bereits zu Lebzeiten am Familienvermögen (z.B. Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder Wertpapiere) zu beteiligen.

Der Familienpool kann gegenüber anderen Formen der vorweggenommenen Erbfolge, insbesondere gegenüber der Einzelübertragung von Vermögenswerten, Vorteile bieten:

  • Im Gegensatz zur Einzelübertragung kann das Familienvermögen im Familienpool langfristig gebündelt und damit gesichert werden. Auf diese Weise kann eine Zersplitterung des Familienvermögens und eine streitanfällige Aufteilung der einzelnen Vermögensgegenstände auf die jeweiligen Familienmitglieder der nachfolgenden Generation vermieden werden, da eben nicht die Vermögensgegenstände selbst, sondern eine Beteiligung am Familienpool übertragen wird. Jeder Gesellschafter wird somit über seine Beteiligung mittelbar am gesamten Familienvermögen beteiligt. Zudem kann das Familienvermögen so besser vor dem Zugriff von Privatgläubigern der Familienmitglieder abgeschirmt werden (Asset Protection).
  • Der Familienpool bietet auch einen passenden Rahmen, um steuerliche Vorteile zu nutzen. Aus steuerlicher Sicht dient eine frühzeitige Vermögensübertragung insbesondere der regelmäßigen Ausnutzung der persönlichen Steuerfreibeträge. Diese betragen für Kinder des Schenkers EUR 400.000,00 und für Enkelkinder EUR 200.000,00 und stehen alle zehn Jahre erneut zur Verfügung. Durch eine frühzeitige Vermögensübertragung können die Schenkungsteuerfreibeträge somit mehrfach genutzt und damit eine langfristige Optimierung der Schenkungs- bzw. Erbschaftsteuerlast erreicht werden. Darüber hinaus profitiert die nachfolgende Generation bei frühzeitiger Vermögensübertragung davon, dass die Wertsteigerungen des lebzeitig bereits übertragenen Familienvermögens bei ihnen erbschaft- und schenkungsteuerfrei anfallen. Die ihnen zugewendeten Erträge erhalten die Abkömmlinge ebenfalls erbschaft- und schenkungsteuerfrei und häufig zu einem niedrigeren persönlichen Einkommensteuersatz als die Schenker. Das im Familienpool gebündelte Familienvermögen kann durch die Übertragung von Beteiligungen am Familienpool dosiert und steuereffizient an die nachfolgenden Generationen weitergegeben werden.
  • Aus rechtlicher Sicht bietet der Familienpool gegenüber einer Einzelübertragung weiterhin den Vorteil, dass der übertragenden Generation – trotz der Beteiligung der nachfolgenden Generation an der Vermögenssubstanz – die Verfügungs- und Entscheidungsmacht über das Familienvermögen vorbehalten werden kann. Hierzu bieten diverse gesellschaftsvertragliche Regelungen flexible Lösungen z.B. zu Sonderrechten im Hinblick auf die Geschäftsführung oder Stimmrechte an. Auch können gesellschaftsvertraglich klare und rechtssichere Vorgaben zur Nachfolge in das Familienvermögen aufgestellt werden und diese langfristig vereinfachen. Weitere Details entnehmen Sie gerne unserem Blogbeitrag Der Familienpool zur Strukturierung und Übertragung von Immobilienvermögen (Familienpool zur Strukturierung und Übertragung von Immobilienvermögen).

Dieses Bündel an rechtlichen und steuerlichen Motiven zur Errichtung eines Familienpools führt daher in der Praxis oftmals zu dem Gedanken, möglichst frühzeitig Vermögen sukzessive auf die nachfolge(n) Generation(en) zu übertragen. Die Beteiligung Minderjähriger rückt damit in vielen Fällen in den Blick. Welche rechtlichen Chancen, aber auch Herausforderungen sich aus der Beteiligung Minderjähriger an einem Familienpool ergeben und wie diesen begegnet werden kann, beleuchtet der nachfolgende Beitrag.

Grundsätze zur Vertretung Minderjähriger

Elterliche Sorge

Die Vertretung Minderjähriger obliegt grundsätzlich den Eltern gemeinschaftlich. Die Vertretungsmacht der Eltern für ihre minderjährigen Kinder ist jedoch in besonders gelagerten Fällen gesetzlich begrenzt. Eltern sind von der Vertretung ihrer minderjährigen Kinder beim Abschluss von Rechtsgeschäften insbesondere dann ausgeschlossen, wenn ein abstrakter Interessenskonflikt besteht. Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber den Minderjährigen davor schützen, dass seine Eltern ihre eigenen Interessen oder die von ihnen nahestehenden Personen über die Interessen des Minderjährigen stellen. Ein solcher abstrakter Interessenkonflikt sieht der Gesetzgeber insbesondere bei Rechtsgeschäften zwischen dem Minderjährigen und einem Elternteil oder einer Person, die mit einem Elternteil in gerader Linie verwandt ist (z.B. Großeltern), also zum Beispiel bei Schenkungen der Eltern oder Großeltern an den Minderjährigen.

Ergänzungspflegschaft

Sind die Eltern ausnahmsweise von der Vertretung des Minderjährigen ausgeschlossen, haben sie die Bestellung eines Ergänzungspflegers anzuregen. Der Ergänzungspfleger erhält für Angelegenheiten, bei denen die Vertretung durch die Eltern ausgeschlossen ist, das Recht und die Pflicht, die ihm vom Familiengericht übertragenen Angelegenheiten im Interesse des Minderjährigen zu dessen Wohl zu besorgen und den Minderjährigen in diesem Rahmen zu vertreten.

Familiengerichtliche Genehmigung

Neben der Bestellung eines Ergänzungspflegers kann für den Abschluss bestimmter, besonders bedeutsamer Rechtsgeschäfte eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich sein. Dies gilt insbesondere für Verfügungen über Grundstücke, für den (unentgeltlichen) Erwerb von Teil- oder Wohnungseigentum sowie für bestimmte handels- und gesellschaftsrechtliche Rechtsgeschäfte.

Praxisüblicher Ablauf der Beteiligung Minderjähriger am Familienpool

In der Praxis erfolgt die Beteiligung Minderjähriger an einem Familienpool in der Regel in drei Schritten:

  • Errichtung des Familienpools durch die übertragende Generation
  • Einbringung des Familienvermögens in den Familienpool
  • (Wiederkehrende) Schenkung von Gesellschaftsanteilen am Familienpool an den Minderjährigen

Errichtung des Familienpools

Die Grundsätze zur Errichtung eines Familienpools haben wir in unserem Blogbeitrag Der Familienpool zur Strukturierung und Übertragung von Immobilienvermögen (Familienpool zur Strukturierung und Übertragung von Immobilienvermögen) dargestellt. An dieser Stelle soll lediglich darauf verwiesen werden, dass es regelmäßig zweckmäßig ist, den Minderjährigen nicht bereits bei der Errichtung des Familienpools zu beteiligen. Denn bei der Errichtung und dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags einer Familienpoolgesellschaft, sei es in der Rechtsform einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, an der sie selbst oder ein Verwandter in gerader Linie beteiligt sind, können die Eltern den Minderjährigen nicht vertreten. In diesem Fall wäre bereits bei der Errichtung des Familienpools ein Ergänzungspfleger zu bestellen. Werden mehrere Minderjährige am Familienpool beteiligt, was oftmals der Fall ist, wäre dann für jeden Minderjährigen ein eigener Ergänzungspfleger zu bestellen.

Vermögensausstattung des Familienpools

Nach oder gleichzeitig mit der Errichtung des Familienpools erfolgt die Einbringung des Familienvermögens durch die übertragende Generation. Die Einbringung des Familienvermögens erfolgt nach dem oben Gesagten regelmäßig ohne die Beteiligung Minderjähriger durch Einbringungsvertrag zwischen der übertragenden Generation und dem zuvor errichteten Familienpool. Sofern gewünscht, kann sich die übertragende Generation im Rahmen des Einbringungsvertrages einen Nießbrauch oder sonstige Nutzungsrechte an den einzubringenden Vermögensgegenständen vorbehalten.

Schenkung von Gesellschaftsanteilen am Familienpool an den Minderjährigen

Die eigentliche Vermögensübertragung auf den Minderjährigen erfolgt durch eine anschließende Schenkung von Gesellschaftsanteilen am Familienpool. Infolge der Beteiligung Minderjähriger sind bei diesem letzten Umsetzungsschritt – je nach gewählter Rechtsform des Familienpools – insbesondere folgende Besonderheiten zu beachten:

Ergänzungspflegschaft

Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Wird die Beteiligung an einem Familienpool in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) schenkweise übertragen, können die Eltern ihre minderjährigen Kinder nicht vertreten, soweit sie selbst oder Verwandte in gerader Linie (z.B. die Großeltern) als Schenker eines Gesellschaftsanteils am Familienpool auftreten. In diesem Fall bedarf es zwingend der Bestellung eines Ergänzungspflegers, da ein solches Rechtsgeschäft für die Minderjährigen aufgrund der persönlichen Haftung der GbR-Gesellschafter nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Bei Schenkungen an mehrere Minderjährige können diese in der Regel gemeinsam durch einen Ergänzungspfleger vertreten werden.

(GmbH & Co.) Kommanditgesellschaft

Wird die Beteiligung an einem Familienpool in der Rechtsform einer (GmbH & Co.) Kommanditgesellschaft (KG) schenkweise übertragen, ist zu differenzieren:

  • Wird die Beteiligung als persönlich haftender Gesellschafter geschenkt, gilt das zur GbR Gesagte entsprechend.
  • Soweit hingegen eine voll eingezahlte Kommanditbeteiligung an einer rein vermögensverwaltenden Familienpoolgesellschaft geschenkt wird, sollten die Eltern ihre minderjährigen Kinder grundsätzlich vertreten können, da ein solches Rechtsgeschäft für die Minderjährigen lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Mangels abstrakter Interessenkollision finden die vorstehenden Grundsätze zum Vertretungsausschluss der Eltern in diesem Fall regelmäßig keine Anwendung. Allerdings ist die Frage, ob im Falle der Übertragung einer Kommanditbeteiligung die Bestellung eines Ergänzungspflegers ausnahmsweise entbehrlich ist, bislang höchstrichterlich nicht geklärt, sodass in der Praxis der Familien- und Registergerichte die Bestellung eines Ergänzungspflegers oftmals gleichwohl vorausgesetzt wird. Schon aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Sicherstellung eines reibungslosen Verfahrensablaufs sollte daher stets ein Ergänzungspfleger bestellt werden.
  • In der Praxis wird sich dies jedoch nur in den wenigsten Fällen auswirken. Zum einen enthält der Schenkungsvertrag, mit dem der Gesellschaftsanteil am Familienpool auf die nachfolgende Generation übertragen wird, regelmäßig Klauseln, die für die Minderjährigen rechtlich nachteilhaft sind. Besonders hervorzuheben ist die zum Schutz der übertragenden Generation regelmäßig in den Schenkungsvertrag aufgenommene Bestimmung, dass sich der Minderjährige die Schenkung auf einen etwaigen künftigen Pflichtteilsanspruch am Nachlass des Schenkers anzurechnen lassen hat. In diesem Fall lebt der Vertretungsausschluss wieder auf.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Wird die Beteiligung an einem Familienpool in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) schenkweise übertragen, können die Eltern ihre minderjährigen Kinder nicht vertreten, soweit sie selbst oder Verwandte in gerader Linie als Schenker auftreten. In diesem Fall gilt das zur GbR Gesagte entsprechend, da mit der Beteiligungsschenkung fremde Verbindlichkeiten übernommen werden.

Fazit

Die schenkweise Übertragung eines Gesellschaftsanteils an einem Familienpool auf Minderjährige bedarf daher unabhängig von der gewählten Rechtsform des Familienpools in der Praxis stets der Bestellung eines Ergänzungspflegers.

Familiengerichtliche Genehmigung

Da ein Familienpool als vermögensverwaltende Gesellschaft in der Regel kein Erwerbsgeschäft betreibt, bedarf die Schenkung von Gesellschaftsanteilen an einem Familienpool an Minderjährige jedenfalls in der Rechtsform der (GmbH & Co.) KG und der GmbH nicht der familiengerichtlichen Genehmigung. In der Rechtsform der GbR dürfte eine familiengerichtliche Genehmigung ebenfalls nicht erforderlich sein, was allerdings aufgrund der persönlichen Haftung der GbR-Gesellschafter derzeit jedoch nicht abschließend geklärt ist.

Ablauf und Optimierung des familiengerichtlichen Verfahrens

Um die Schenkung von Gesellschaftsanteilen an einem Familienpool an Minderjährige erfolgreich und reibungslos durchführen zu können, sind bereits bei Gestaltung des Gesellschaftsvertrags des Familienpools, also zu einem Zeitpunkt, in dem der Minderjährige noch nicht unmittelbar beteiligt ist, und bei der anschließenden Gestaltung des Schenkungsvertrages einige gestalterische Besonderheiten zum Schutz des Minderjährigen zu beachten. Werden die besonderen Gestaltungsanforderungen nicht von Anfang an berücksichtigt, kann dies zur Folge haben, dass ein Ergänzungspfleger auf nachträgliche Änderungen der Vertragsentwürfe besteht oder sogar eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich wird. Um die damit verbundenen zusätzlichen Kosten und Verzögerungen im Verfahrensablauf zu vermeiden, ist es daher zu empfehlen, bei einer gewünschten Beteiligung von Minderjährigen an einem Familienpool den Gesellschaftsvertrag und Schenkungsvertrag auf die spezifischen Anforderungen einer Beteiligung Minderjähriger auszurichten.

Auch das Familiengericht sollte möglichst frühzeitig einbezogen werden, da das familiengerichtliche Verfahren in der Regel einige Zeit in Anspruch nimmt. Mögliche Anforderungen und Anregungen des Familiengerichts können so bereits frühzeitig im Gestaltungsprozess berücksichtigt werden.

  • Hierzu ist beim Familiengericht die Bestellung eines Ergänzungspflegers anzuregen. Im Rahmen dieser Anregung können auch unverbindliche Vorschläge für die Person des Ergänzungspflegers unterbreitet werden. Auf diese Weise kann oftmals erreicht werden, dass Vertraute der Familie das Amt des Ergänzungspflegers übernehmen und die Kosten für einen berufsmäßigen Ergänzungspfleger vermieden werden. Allerdings ist das Familiengericht an die Vorschläge nicht gebunden, sondern entscheidet allein nach den Interessen des Mündels. Die Vorschläge sollten daher begründet werden und es sollten Personen vorgeschlagen werden, die nachweislich die erforderlichen Kenntnisse besitzen und in keinem Abhängigkeits- oder Verwandtschaftsverhältnis zum Schenker stehen. Das Familiengericht bestellt anschließend den Ergänzungspfleger, der für den Minderjährigen den Schenkungsvertrag über den Gesellschaftsanteil am Familienpool abschließt.
  • Auch wenn eine familiengerichtliche Genehmigung regelmäßig nicht erforderlich ist, sollte beim Familiengericht ein sogenanntes Negativattest und hilfsweise die familiengerichtliche Genehmigung beantragt werden. Mit dem Negativattest spricht das Familiengericht aus, dass eine familiengerichtliche Genehmigung tatsächlich nicht erforderlich ist. Das Registergericht wird die beim Eintritt weiterer Gesellschafter erforderlichen Eintragungen in das Handels- bzw. Gesellschaftsregister regelmäßig nur bei Vorliegen eines Negativattests oder der Genehmigung vornehmen. Erachtet das Familiengericht den Vorgang für genehmigungsbedürftig, kann durch den Hilfsantrag diese Genehmigung bereits bei Antragstellung angefordert werden und Verzögerungen vermieden werden.

Der Antrag sollte von einem mit dem familiengerichtlichen Verfahren vertrauten Experten vorbereitet werden.

Minderjährige im Gesellschafterkreis des Familienpools

Die Schranken der elterlichen Vertretungsmacht für ihre minderjährigen Kinder sind auch nach der Beteiligung des Minderjährigen zu beachten, insbesondere:

Sofern der Minderjährige in einer Personengesellschaft geschäftsführender und vertretungsberechtigter Gesellschafter ist, z.B. mangels abweichender Regelungen in der GbR oder als Komplementär einer KG, wird er bei der Wahrnehmung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis grundsätzlich durch seine Eltern vertreten. Es gelten die oben ausgeführten Grundsätze zu den Schranken der elterlichen Vertretungsmacht (z.B. Verbot der Mehrfachvertretung).

Geschäftsführer einer GmbH kann nur eine unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Ein Minderjähriger kann daher nicht zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt werden.

Die Eltern können die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft übernehmen, ohne grundsätzlich durch familiengerichtliche Genehmigungserfordernisse beschränkt zu sein. Eine familiengerichtliche Genehmigung kann jedoch im Einzelfall im Rahmen der Geschäftsführung und Vertretung erforderlich sein, wenn (1) die Beteiligung des Minderjährigen an der Gesellschaft nicht genehmigungsbedürftig war und (2) die Eltern nunmehr als geschäftsführende und vertretungsberechtigte Gesellschafter im Namen der Gesellschaft ein anderweitig genehmigungsbedürftiges Rechtsgeschäft vornehmen wollen (z.B. Veräußerung und Erwerb von Grundbesitz).

Die Eltern vertreten den Minderjährigen nach den allgemeinen Grundsätzen auch im Rahmen der Gesellschafterversammlung und insbesondere bei der Stimmabgabe. Bei der Beschlussfassung über Maßnahmen der Geschäftsführung und laufender Gesellschaftsangelegenheiten besteht grundsätzlich kein Vertretungsausschluss (z.B. Feststellung des Jahresabschlusses und Gewinnverwendung). Die Eltern sind von der Stimmabgabe in Vertretung des Minderjährigen jedoch in Fällen eines Interessenkonflikts (z.B. Änderung des Gesellschaftsvertrags oder Beschlussfassungen, die einen Elternteil persönlich betreffen) ausgeschlossen. In diesen Fällen wäre ein Ergänzungspfleger zu bestellen. In der Praxis sollten sowohl der Minderjährige als auch die Eltern zur Gesellschafterversammlung geladen werden.

Fazit: Ein Thema mit Weitblick

Die Beteiligung Minderjähriger an Familienpools bietet im Rahmen der Vermögensnachfolgeplanung erhebliche Chancen. Auf dem Weg dahin sind jedoch einige rechtliche Herausforderungen zu bewältigen. Um diese bestmöglich zu meistern, ist eine enge Abstimmung mit den zuständigen Familiengerichten unerlässlich. Bei Interesse stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

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