30. Juli 2013
Testament
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OLG erteilt dem gemalten Testament eine Absage

Das OLG Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 11. Februar 2013 (Az: 20 W 542/11) entschieden, dass ein Pfeildiagramm den Voraussetzungen eines eigenhändigen Testamentes nach § 2247 Abs. 1 BGB nicht genügt.

Der Erblasser hatte ein Testament errichtet, in dem er seine Verfügungen zum Teil in Wort und Schrift niedergelegt und zum Teil durch ein Pfeildiagramm grafisch dargestellt hatte. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen die Ablehnung eines Erbscheinantrages der Ehefrau des Erblassers gab das OLG Frankfurt der Ehefrau Recht und entschied, dass das Testament formungültig sei.

Zur Begründung führte das OLG Frankfurt aus, die Formvorschrift des § 2247 Abs. 1 BGB verfolge zwei Zwecke. Zum einen solle durch die eigenhändige handschriftliche Errichtung die Echtheit der Erklärung verbürgt werden. Zum anderen soll die schriftliche Niederlegung einen gesteigerten Überlegungs- und Übereilungsschutz gewährleisten. Diese Voraussetzungen seien weiterhin eng auszulegen.

Die Errichtung eines Testaments durch Pfeildiagramme genüge diesen Anforderungen indes nicht. Soweit die Gewähr der Echtheit betroffen sei, könne eine solche grafische Darstellung mittels Sachverständigengutachten nicht wie eine in Worten handschriftlich niedergelegte Verfügung dem Erblasser mit Gewissheit zugeordnet werden. Die Pfeildiagramme wiesen insbesondere keine hinreichend individuellen Züge auf und wären einer nachträglichen Veränderung leichter zugänglich. Erforderlich sei, dass der gesamte Verfügungsinhalt in der geforderten Form abgefasst sei. Daher genüge auch der im vorliegenden Fall vorhandene wortschriftliche Teil des Testamentes für die Einhaltung der Form nicht. Das Testament müsse in seinem gesamten Erklärungsinhalt mit Gewissheit den Willen des Erblassers wiedergeben.

Aber auch die Übereilungs-Überlegungsschutzfunktion sei nicht gewährleistet. Der grafischen Darstellung durch die Pfeildiagramme sei nicht zu entnehmen, ob sich der Erblasser hinreichende Gedanken über die möglichen erbrechtlichen Verfügungsformen und deren Wirkung gemacht hat. So sei einer grafischen Darstellung nicht zu entnehmen, ob etwa eine Erbeinsetzung oder lediglich eine Vermächtnisaussetzung, eine Vor- oder Nacherbschaft oder eine Ersatzerben- oder Ersatzvermächtnisnehmerstellung angeordnet werden sollte. Es sei mithin nicht ausreichend gewährleistet, dass sich der Erblasser mit dem tatsächlichen Bedeutungsgehalt der Regelungen befasst hat.

Wer also seine Nachfolgereglung in einem zwar vielleicht künstlerisch wertvollen aber in erbrechtlicher Hinsicht formunwirksamen Testament in Gemäldeform geregelt hat, sei angehalten, diese in Wort und Schrift entsprechend den Vorgaben des § 2247 BGB zu überführen.

Tags: Echtheit Formvorschrift Oberlandesgerichte Rechtsprechung Testament Übereilungsschutz Überlegungsschutz