Das OLG Oldenburg (8. November 2013 – 6 U 50/13) hat jüngst den Vorstand einer Stiftung zur Leistung von Schadensersatz wegen Pflichtverletzungen im Rahmen der Vermögensverwaltung und -verwendung verurteilt. Wie können Stiftungsorgane derartige Haftungsrisiken reduzieren?
Der Fall: Pflichtverletzungen des Vorstands
Im erwähnten Fall beauftragte der Stiftungsvorstand eine Bank mit der risikoreichen Anlage des Stiftungsvermögens, die so durch die Satzung nicht vorgesehen war. Als die Bank erhebliche Verluste erwirtschaftete, griffen weder der Stiftungsvorstand noch der Stiftungsrat in seiner Funktion als Kontrollorgan ein.
Außerdem hatte der Vorstand ohne Zustimmung des Stiftungsrates über Jahre hinweg den Mitteln der Stiftung erheblich höhere Beträge entnommen als gestattet.
Das Gericht entschied, dass der Vorstand damit seine Pflicht, das Stiftungsvermögen zu erhalten, verletzt habe. Insbesondere habe er seine Pflicht zur Überwachung der verwaltenden Bank verletzt, da er trotz anhaltender Verluste nicht korrigierend eingriff.
Das Gericht rechnete allerdings der klagenden Stiftung ein hälftiges Mitverschulden des Stiftungsrates zu, da dieser es seinerseits schuldhaft versäumt habe, seiner satzungsmäßigen Pflicht zur Überwachung des Vorstandes nachzukommen.
Konsequenzen für die Stiftungspraxis
Das Urteil verdeutlicht die Haftungsgefahren, denen sich selbst ehrenamtliche Mitglieder von Stiftungsorganen gegenüber sehen. Stiftungsvorstände können sich ihrer Haftung weder durch Beauftragung externer Verwalter entziehen, noch können sie sich auf fehlende eigene Fachkenntnis berufen: Sie müssen die externe Vermögensverwaltung überwachen und erforderlichenfalls sachkundige Berater konsultieren.
Ebenso müssen die Kontrollorgane der Stiftungen ihre satzungsmäßigen Aufsichtspflichten über die Geschäftsführungstätigkeit des Vorstandes wirksam wahrnehmen. Zwar war die Frage einer Schadensersatzpflicht des Stiftungsrates nicht Gegenstand des Verfahrens. Nach den Ausführungen des Gerichts liegt jedoch die Annahme nahe, dass sich auch das Kontrollorgan gegenüber der Stiftung haftbar gemacht hat.
Abhilfemaßnahmen
Stiftungen und Stiftungsorgane sollten bestehende Haftungspotentiale analysieren und versuchen, sie mit geeigneten Maßnahmen zu reduzieren.
Im laufenden Stiftungsmanagement sollte der Stiftungsvorstand die Vorgaben der Rechtsprechung umsetzen und nicht nur die Anlageentscheidung sorgfältig treffen und dokumentieren, sondern auch die laufende Überwachung der Vermögensverwaltung dokumentieren.
Gerade im Fall von ehrenamtlichen Stiftungsorganen sollte in deren Interesse geprüft werden, ob es die Satzungsvorgaben und der Stifterwille gestatten, eine satzungsmäßige Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu normieren. Soweit diese Möglichkeit besteht, sollte sich der Vorstand nicht allein auf eine Entlastung durch den Stiftungsrat verlassen, zumal deren Wirkung umstritten ist.
Auch mit dem Abschluss einer Versicherung können Haftungsrisiken von Stiftungsvorständen gedeckt werden. Daneben kann man durch weitere Optimierung der internen Strukturen dem Eintritt potentieller Haftungssituationen vorbeugen:
- präzise austarierte Kontroll- und Informationsrechte zwischen den Organen gewährleisten eine effektive interne Kontrolle
- konkrete Anlagerichtlinien geben dem Vorstand verbindliche Leitlinien und Maßstäbe für seine Anlageentscheidungen
- die Optimierung der Arbeitsverteilung, Arbeitsabläufe und Dokumentation innerhalb des Vorstands sowie die gezielte Einbindung externer Fachleute tragen zur Professionalisierung des Stiftungsmanagements bei
Sollte im Zuge der Haftungsreduzierung die Satzung angepasst werden, wäre das eine gute Gelegenheit, gleichzeitig Vorgaben und Neuerungen des Ehrenamtsstärkungsgesetzes, wie etwa Regelungen zur Organvergütung oder zu erweiterten Möglichkeiten der Rücklagenbildung, umzusetzen.