14. August 2018
Genehmigung Windkraftanlage
Real Estate

BImSchG-Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Windkraftanlagen

Die Zulässigkeit von Windkraftanlagen hängtvon einer nachvollziehenden Abwägung der öffentlichen Belange auf der einen und des Privatinteresses auf der anderen Seite ab.

In Zeiten der voranschreitenden Energiewende häufen sich die Auseinandersetzungen über die Zulässigkeit von Windkraftanlagen (WKA). Dabei geht es immer wieder auch um die – zu verneinende – Frage, ob die privilegierten Vorhaben an jedem beliebigen Standort im Außenbereich zulässig sind.

Die im vorliegenden Fall begehrte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von vier WKA blieb dem bereits in erster Instanz erfolglosen Kläger versagt. Dem Vorhaben standen öffentliche Belange entgegen, die zu einer bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit führten.

Auch Windkraftanlagen dürfen öffentlichen Belangen nicht entgegenstehen

Nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ist ein Vorhaben im Außenbereich nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es – unter anderem – der Nutzung der Windenergie dient. In seinem Urteil vom 5. September 2017 (Az.: 8 A 1125/14) entschied das OVG Münster, dass und unter welchen Voraussetzungen öffentliche Gründe im Einzelfall ein solches Vorhaben ausschließen können.

Die danach erforderliche Einzelfallprüfung besteht in einer „nachvollziehenden“ Abwägung, bei der die öffentlichen Belange je nach ihrem Gewicht und dem Grad ihrer nachteiligen Betroffenheit einerseits und das kraft der gesetzlichen Privilegierung gesteigert durchsetzungsfähige Privatinteresse an der Verwirklichung des Vorhabens andererseits gegenüberzustellen sind.

Wenn das Vorhaben – wie im vorliegenden Fall – den Darstellungen des Landschaftsplans als öffentlicher Belang im Sinne der gesetzlichen Vorschriften widerspricht, kann es unzulässig sein, auch wenn die Errichtung von WKA innerhalb großräumiger Landschaftsschutzgebiete in Teilbereichen mit weniger hochwertigen Funktionen für den Naturhaushalt und die Landschaftspflege sowie die landschaftsorientierte Erholung grundsätzlich in Betracht kommen dürfte. Entscheidend ist nach der gebotenen Abwägung, ob sich bei Zulassung des Vorhabens der Gebietscharakter verändern kann und ob es mit dem Schutzzweck des Landschaftsschutzgebiets insgesamt (noch) vereinbar ist.

Beurteilung im Einzelfall birgt gleichzeitig Potential, Bauvorhaben zur Erzeugung regenerativer Energien sinnvoll zu steuern

Obwohl der Errichtung von WKA ein gesteigert durchsetzungsfähiges Privatinteresse zukommt, können sich die in § 35 Abs. 3 BauGB genannten Beeinträchtigungen öffentlicher Belange derart verdichten, dass sie gesetzlich privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB entgegenstehen. Denn auch für privilegierte Vorhaben gilt das Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs, weshalb ihre Zulässigkeit am Standort des Vorhabens wegen widerstreitender öffentlicher Belange ausgeschlossen sein kann.

Für die Zulässigkeit ist anhand einer Einzelfallprüfung festzustellen, ob am konkreten Standort des Vorhabens öffentliche Belange entgegenstehen. Regelmäßig wird das anzunehmen sein, wenn es zu einer nachhaltigen Schädigung des Naturhaushalts oder zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes kommen kann.

Die Vielzahl unterschiedlicher Entscheidungen verdeutlicht die Einzelfallbezogenheit der Beurteilung, aber auch das Potential von Gemeinden, durch gezieltes Einsetzen ihrer Planungshoheit die Bauvorhaben zur Erzeugung regenerativer Energien sinnvoll zu steuern, etwa durch entsprechende Festsetzungen in einem Landschaftsplan. Umgekehrt gilt: Bei nicht qualifiziert schützenswerten Stellen kann die Möglichkeit der Errichtung von WKA im Ergebnis einzuräumen sein, ein eventueller Widerspruch zu einem öffentlichen Belang kann ggf. durch Ausnahmegenehmigung oder Befreiung behoben werden.

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