Am 1. Januar 2021 wird die neue HOAI in Kraft treten. Honorare hängen zukünftig von den Vereinbarungen der Vertragsparteien ab.
Die HOAI schreibt in der Neufassung keine verbindlichen Mindesthonorare mehr vor. Zwar soll sie nach wie vor als Orientierungshilfe für angemessene Honorare gelten, sie lässt den Parteien aber nunmehr Verhandlungsspielraum. Somit können in Zukunft auch alternative Vergütungsmodelle zwischen den Parteien vereinbart werden.
Diese wichtigste Neuregelung der Novellierung findet sich in § 7 HOAI n.F. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 HOAI n.F. richtet sich das Honorar grundsätzlich nach der Vereinbarung, die die Vertragsparteien treffen. Das bedeutet, dass in Zukunft von den festgelegten Vergütungssätzen der Honorartafeln der HOAI abgewichen werden und für Architekten- und Ingenieurleistungen beispielsweise Pauschalpreise, eine Aufwandsvergütung oder sogar erfolgsabhängige Honorare frei vereinbart werden können. Es wird sich zeigen, inwieweit von dieser Gestaltungsfreiheit in Zukunft in der Praxis Gebrauch gemacht werden wird.
Honorartafeln können zur Orientierung der Honorarberechnung genutzt werden
Ungeachtet dessen können die Honorarberechnungsmethoden der HOAI aber weiter zugrunde gelegt werden. Die Honorartafeln, die im Zuge der Novellierung nicht verändert wurden, dienen nun aber nur noch der Orientierung.
Neben der Aufgabe der verbindlichen Honorarhöhe wurde unter anderen auch die Formvorschriften für eine Honorarvereinbarung angepasst. Künftig kann eine Honorarvereinbarung auch in Textform getroffen werden. Dies ermöglicht insbesondere eine Vereinbarung per E-Mail.
Eine Honorarvereinbarung muss zudem nicht mehr zwingend bei Auftragserteilung geregelt werden. Dementsprechend können die Parteien das jeweilige Honorar zukünftig schon vor der Auftragserteilung bestimmen. Sie können es aber auch erst nach Auftragserteilung festlegen bzw. ändern.
Neue HOAI setzt Vorgaben des EuGH um
Der Gesetzgeber hat mit der Neuregelung auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 4. Juli 2019 reagiert. In seinem Urteil hat der europäische Gerichtshof entschieden, dass die verbindlichen Mindest- und Höchsthonorarsätze der HOAI gegen Artikel 15 Absatz 1, Absatz 2 Buchstabe g und Absatz 3 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (EU-Dienstleistungsrichtlinie) verstoßen (EuGH, Urteil vom 4. Juli 2019 – C-377/17). Mit Verkündung des Urteils wurde die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, der Entscheidung nachzukommen und die nationale Rechtsordnung an die Vorgaben des Urteils anzupassen.
Im August 2020 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie einen Referentenentwurf bezüglich der Änderung der HOAI veröffentlicht. Im November fand das Gesetzgebungsverfahren durch die Zustimmung des Bundesrates seinen vorläufigen Abschluss.
Novellierte HOAI gilt ab 1. Januar 2021 – CMS stellt Neuerungen in Synopse vor
Die geänderte HOAI wird am 1. Januar 2021 in Kraft treten und ist auf diejenigen Vertragsverhältnisse anzuwenden, die nach ihrem Inkrafttreten begründet werden.
CMS hat für eine erste Orientierung eine Synopse erstellt, welche die HOAI in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2013 und die HOAI in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung gegenüberstellt.