10. Dezember 2021
Koalitionsvertrag Whistleblower-Richtlinie
Ampel 21 – Auswirkungen des Koalitionsvertrages

Besser spät als nie – die Umsetzung der Whistleblower-Richtlinie rückt näher

Die Ampelkoalitionäre kündigen die Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie an. Dies verspricht Rechtssicherheit für deutsche Unternehmen.

Die EU-Whistleblower-Richtlinie EU 2019/1937 sieht vor, dass Unternehmen mit mehr als 249 Mitarbeitern* (ab 17. Dezember 2023: mit mehr als 50 Mitarbeitern) ein Hinweisgebersystem im Unternehmen errichten müssen. 

Die Richtlinie sollte eigentlich bis zum 17. Dezember 2021 von allen Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Diesen Termin wird Deutschland nicht mehr einhalten können. Nachdem im vergangenen Winter der Referentenentwurf für ein deutsches Hinweisgeberschutzgesetz bekannt geworden war, sah alles noch nach einer rechtzeitigen Umsetzung aus

Doch die große Koalition konnte sich nicht auf einen gemeinsamen Regierungsentwurf einigen. Zankapfel war insbesondere der sachliche Anwendungsbereich des künftigen Gesetzes und damit die Frage, bei welchen Meldungen Hinweisgeber nach dem Gesetz geschützt sein sollten. Die Richtlinie beschränkt – aus Gründen der Gesetzgebungskompetenz – den Schutz von Hinweisgebern auf solche Fälle, in denen Verstöße gegen EU-Recht gemeldet werden. Sie überlässt es den Mitgliedstaaten aber, den sachlichen Anwendungsbereich auch auf Verstöße gegen nationales Recht zu erweitern. 

Das Gesetzgebungsverfahren kam zum Erliegen, bevor es überhaupt begonnen hatte. Seitdem fragen sich Geschäftsführer und Compliance-Verantwortliche in Unternehmen, welche Anforderungen künftig an ihr Hinweisgebersystem zu stellen sind. Für international tätige Unternehmen wird die Situation noch dadurch verkompliziert, dass auch die meisten anderen EU-Mitgliedstaaten mit der Umsetzung der Richtlinie in Verzug sind und somit auch dort eine erhebliche Unsicherheit über die künftige Rechtslage herrscht.

Ampelkoalition plant offenbar Schutz für Hinweise auf Verstöße gegen nationales Recht

Die frischgebackenen Ampelkoalitionäre wollen Abhilfe schaffen. Sie kündigen im Koalitionsvertrag die „rechtssichere und praktikable“ Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht an. Der Koalitionsvertrag enthält zudem zwei Hinweise auf die mögliche Ausgestaltung des künftigen Hinweisgeberschutzes in Deutschland.

So sollen Hinweisgeber nicht nur bei der Meldung von Verstößen gegen EU-Recht vor rechtlichen Nachteilen geschützt sein, sondern auch bei der Meldung von sonstigem erheblichen Fehlverhalten, dessen Aufdeckung im besonderen öffentlichen Interesse liegt. Dies ist ein deutliches Zeichen dafür, dass die Ampelkoalition eine weitergehende Umsetzung der Richtlinie plant, sodass künftig Hinweisgeber auch dann geschützt werden, wenn sie beispielsweise Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften wie Bestechung oder Betrug melden.

Für Hinweisgeber würde diese Umsetzung ein erhebliches Plus an Rechtssicherheit bedeuten. Denn so würde die in der Praxis für den juristisch nicht vorgebildeten Hinweisgeber kaum handhabbare Unterscheidung zwischen Verstößen gegen EU-Recht und nationales Recht entfallen. Aber auch Unternehmen hätten dann eine klare Vorgabe, für welche Art von Meldungen sie ihr Hinweisgebersystem öffnen müssen. Aus Compliance-Sicht ist es ohnehin nur zu empfehlen, ein Hinweisgebersystem auch für Meldungen über Verstöße gegen nationale (Straf-)Vorschriften zu öffnen. 

Weiteres Ziel der neuen Regierung: besserer Hinweisgeberschutz

Als zweiten Punkt nennt der Koalitionsvertrag den verbesserten Schutz von Ansprüchen der Hinweisgeber wegen etwaiger Repressalien, denen sie sich wegen einer Meldung ausgesetzt sehen könnten. Hier soll die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen gegen den Schädiger verbessert werden. Dafür sollen Beratungs- und finanzielle Unterstützungsangebote geprüft werden. 

Was sich hinter dieser Ankündigung konkret verbirgt, bleibt noch abzuwarten. Hinweisgeber können aber darauf hoffen, dass ihnen im Fall von erlittenen Repressalien ein größerer Schutz zuteilwird, als dies noch unter dem Referentenentwurf des Hinweisgeberschutzgesetzes 2021 der Fall war. Kritiker des Entwurfs hatten bemängelt, dass Hinweisgeber bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche ziemlich allein gelassen würden, was sich negativ auf die Bereitschaft auswirken könnte, Verstöße überhaupt zu melden. Für Unternehmen könnte dies im Gegenzug bedeuten, dass ein Verstoß gegen den Hinweisgeberschutz praktisch größere Konsequenzen haben könnte als bislang angenommen. 

Zeitplan der Ampel: Umsetzung mutmaßlich im Frühjahr 2022 

Nachdem Deutschland mit der Umsetzung der Richtlinie in Verzug ist, kann mit einem Beginn des Gesetzgebungsverfahrens im ersten Quartal 2022 gerechnet werden. Die Einzelheiten des künftigen Gesetzes bleiben abzuwarten.

Über die Andeutungen im Koalitionsvertrag hinaus stellen sich für Unternehmen beim Aufbau eines Hinweisgebersystems eine Vielzahl von weiteren Fragen, die bislang noch ungeklärt sind. So bspw. welche Anforderungen künftig für Hinweisgebersysteme in Konzernen gelten sollen. Die EU-Kommission hatte hier im vergangenen Sommer mit mehreren Stellungnahmen für erhebliche Verunsicherung gesorgt, indem sie klarstellte, dass auch Gesellschaften im Konzernverbund jeweils ein eigenes Hinweisgebersystem einrichten müssten, wenn sie mehr als 249 Mitarbeiter beschäftigten.

Ungeklärt ist auch noch, ob Unternehmen verpflichtet werden sollen, anonymen Meldungen nachzugehen, oder welche Sanktionen Unternehmen im Fall der Nichteinhaltung der gesetzlichen Anforderungen an Hinweisgebersysteme drohen. 

Unternehmen sollten sich auf Umsetzung der Whistleblower-Richtlinie vorbereiten

Auch wenn das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz noch etwas auf sich warten lässt, sollten Unternehmen sich sehr bald mit dem Aufbau ihres internen Hinweisgebersystems beschäftigen, sofern noch nicht geschehen. Zwar drohen nach Ablauf des 17. Dezember 2021 (noch) keine unmittelbaren Sanktionen. Jedoch ist der Aufbau eines Hinweisgebersystems vielfach komplex und zeitintensiv. Es sollte daher nicht bis zur Verabschiedung des deutschen Gesetzes gewartet werden.

In unserer Blog-Serie „Ampel 21 – Auswirkungen des Koalitionsvertrages“ halten wir Sie zu den Auswirkungen des Koalitionsvertrages für in den verschiedenen Sektoren tätige Unternehmen auf dem Laufenden.

*Gemeint sind Beschäftigte jeder Geschlechtsidentität. Lediglich der leichteren Lesbarkeit halber wird künftig bei allen Bezeichnungen nur noch die grammatikalisch männliche Form verwendet.

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