27. November 2021
Koalitionsvertrag sachgrundlose Befristung
Ampel 21 – Auswirkungen des Koalitionsvertrages

Koalitionsvertrag: Keine weitere Beschränkung der sachgrundlosen Befristung geplant

Die Ampel-Parteien entschärfen in ihrem Koalitionsvertrag die Pläne der vorherigen GroKo zum Befristungsrecht.

Die Aussagen im Koalitionsvertrag der Ampel dürften Arbeitgeber im Hinblick auf sachgrundlose Befristungen vorerst aufatmen lassen. Während der Referentenentwurf des BMAS aus dem Frühjahr 2021 noch erhebliche Einschränkungen für Befristungen ohne Sachgrund vorsah, konzentrieren sich die Vorhaben der Ampel-Koalition auf Befristungen mit Sachgrund.

Wir geben einen Überblick:

Keine Herabsetzung der Höchstdauer von zwei Jahren für sachgrundlose Befristungen im Koalitionsvertrag vorgesehen

Der Koalitionsvertrag enthält im Gegensatz zu dem letzten Referentenentwurf des BMAS keine weiteren Beschränkungen für sachgrundlose Befristungen. Damit können Arbeitsverträge vorerst weiterhin bis zur Dauer von zwei Jahren auch ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes befristet und innerhalb dieser Höchstdauer bis zu dreimal verlängert werden. Von den Plänen der GroKo, sachgrundlose Befristungen nur noch bis zu maximal 18 Monate mit einmaliger Verlängerungsmöglichkeit innerhalb dieser Höchstdauer zu ermöglichen, scheint die Ampel erfreulicherweise Abstand genommen zu haben.

Ebenso wenig hat der Koalitionsvertrag die im Referentenentwurf des BMAS erstmals vorgesehene Unternehmensquote für sachgrundlose Befristungen übernommen. Diese sollte sachgrundlose Befristungen in Unternehmen mit mehr als 75 Arbeitnehmern* auf maximal 2,5 % der Arbeitnehmer begrenzen. Es besteht daher begründete Hoffnung, dass die Ampel-Koalition Arbeitgebern diese zusätzliche und rechtlich fragwürdige Hürde sowie den enormen Bürokratieaufwand, der mit einer solchen Quote verbunden wäre, ersparen wird.

Das durch die GroKo in der letzten Legislaturperiode geplante Zitiergebot für sachgrundlose Befristungen erwähnt der Koalitionsvertrag der Ampel-Parteien ebenfalls nicht. Ein solches Zitiergebot im Sinne einer Verpflichtung, im Arbeitsvertrag schriftlich festzuhalten, dass dieser sachgrundlos befristet ist, wiche erheblich von der Rechtsprechung des BAG ab, der zufolge es ausreicht, dass die Befristungsabrede als solche schriftlich erfolgt, während die Voraussetzungen für eine wirksame Befristung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses lediglich objektiv vorliegen müssen (BAG, Urteil v. 14. Dezember 2016 – 7 AZR 797/14). Auch insofern ist die vermutliche Abkehr der Ampel von den vorherigen Plänen der GroKo als positiv zu bewerten.

Beim Bund als Arbeitgeber soll die sachgrundlose Befristung nach den Plänen der Ampel „Schritt für Schritt“ reduziert werden, ohne dass der Koalitionsvertrag diese Zielsetzung weiter konkretisiert.

Zeitliche Höchstdauer von sechs Jahren für Befristungen mit Sachgrund geplant

Ganz konkrete Beschränkungen sieht der Koalitionsvertrag demgegenüber für Befristungen mit Sachgrund vor. Um Kettenbefristungen zu vermeiden, sollen mit Sachgrund befristete Arbeitsverhältnisse grundsätzlich auf maximal sechs Jahre begrenzt werden. Damit verbleibt Arbeitgebern ein etwas größerer zeitlicher Spielraum als noch durch die GroKo vorgesehen, nach deren Plänen die Begrenzung bei maximal fünf Jahren liegen sollte. 

Doch auch die Höchstdauer von nunmehr sechs Jahren scheint recht willkürlich gewählt und definiert zudem eine zeitliche Grenze, die von der bisherigen Rechtsprechung abweicht. Das BAG nimmt eine missbräuchliche Kettenbefristung (unabhängig von der Anzahl der Verlängerungen) bislang an, wenn die Gesamtbeschäftigungsdauer zehn Jahre überschreitet (BAG, Urteil v. 26. Oktober 2016 – 7 AZR 135/15). Daneben kann auch bei einer kürzeren Beschäftigungsdauer eine missbräuchliche Kettenbefristung indiziert sein, wenn der befristete Arbeitsvertrag mehr als fünfzehnmal verlängert worden ist oder bei einer Gesamtbeschäftigungsdauer von über acht Jahren mehr als zwölfmal (BAG, Urteil v. 26. Oktober 2016 – 7 AZR 135/15).

Entscheidende Fragen lässt der Koalitionsvertrag im Kontext dieser Höchstdauer noch unbeantwortet. Zum einen sieht der Koalitionsvertrag vor, dass ein Überschreiten der Höchstdauer nur „in eng begrenzten Ausnahmen“ möglich sein soll. Welche Fallgruppen konkret die Ampel von der zeitlichen Höchstdauer ausnehmen wird, bleibt abzuwarten. Zum anderen fehlt auch eine Konkretisierung, nach welcher zeitlichen Unterbrechung der Fünfjahreszeitraum erneut zu laufen beginnt und eine nochmalige sachgrundbefristete Anstellung möglich ist. Die Rechtsprechung geht bisher davon aus, dass eine zeitliche Lücke von zwei Jahren die Befristungskette in der Regel unterbricht (BAG, Urteil v. 21. März 2017 – 7 AZR 369/15). Ob dieser Grundsatz auch bei Umsetzung der geplanten Höchstdauer weiterhin gilt, ist unklar. Auch hier werden Politik und Rechtsprechung Klarheit schaffen müssen. 

Ersatzlose Abschaffung der Haushaltsbefristung soll befristete Arbeitsverhältnisse im öffentlichen Bereich begrenzen

Die geplante Abschaffung der Haushaltsbefristung (§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG) berührt private Arbeitgeber nicht, soll aber ersichtlich ein Zeichen zur Reduzierung befristeter Arbeitsverhältnisse im öffentlichen Bereich setzen. Anhaltspunkte dafür, dass die Ampel weitere in § 14 Abs. 1 TzBfG verankerte Sachgründe für die Befristung von Arbeitsverhältnissen in Frage stellen wird, enthält der Koalitionsvertrag nicht.

In unserer Blog-Serie zu den Auswirkungen des Koalitionsvertrags informieren wir Sie vertieft über die genannten und weitere spannende Themen, die uns in den nächsten vier Jahren beschäftigen werden.

*Gemeint sind Beschäftigte jeder Geschlechtsidentität. Lediglich der leichteren Lesbarkeit halber wird künftig bei allen Bezeichnungen nur noch die grammatikalisch männliche Form verwendet.

Tags: Arbeitsrecht Befristung Koalitionsvertrag Sachgrund sachgrundlos