8. August 2022
MiCA Verordnung Kryptowert NFT
MiCA-Verordnung

Die Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCA) – Ein neuer Rechtsrahmen für Kryptowerte und deren Anwendungsbereich

Die EU einigte sich vorläufig über den Vorschlag über die Verordnung über Märkte für Kryptowerte. Eine finale Version wird mit Spannung erwartet.

Die Europäische Kommission hatte den ersten Vorschlag der Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCA) am 24. September 2020 als Teil eines Pakets zur Digitalisierung des Finanzwesens vorgelegt. Dieses umfasst zum Zweck der Harmonisierung des digitalen Finanzwesens und zur Förderung der technologischen Innovationen auch den Rechtsakt über die digitale Betriebsstabilität (DORA) und den Vorschlag über eine Pilotregelung für die Anwendung der Distributed-Ledger-Technologien (DLT). 

Nachdem die MiCA im Gesetzgebungsverfahren über gut eineinhalb Jahre mehrfach überarbeitet wurde und verschiedene veröffentlichte Versionen diskutiert wurden, scheint mit dem Entwurf der MiCA in der Fassung vom 5. Juli 2022 (folgend: MiCA-Entwurf) die (voraussichtlich) endgültige Fassung der Verordnung zu stehen. Es bedarf noch der Billigung der vorläufigen Einigung durch den Rat und das Europäische Parlament, bevor es zum förmlichen Annahmeverfahren kommen kann.

MiCA soll einheitliche europäische Regelungen schaffen

Zielsetzung der MiCA ist die Schaffung eines einheitlichen europäischen Regelungsrahmens für das Krypto-Ökosystem. Dieser soll nicht nur die Anleger* schützen und die Finanzstabilität wahren, sondern auch Innovationen ermöglichen und die Attraktivität der Krypto-Branche in Europa fördern. Die geplanten Vorschriften regeln dabei die Ausgabe von Kryptowerten, die Beaufsichtigung der Emittenten, Anbieter und bestimmter Dienstleister sowie Maßnahmen zur Verhinderung von Marktmissbrauch.

Handlungsbedarf sah die EU vor allem im Hinblick auf eine drohende Rechtszersplitterung aufgrund unterschiedlicher und fragmentarischer Regelungen für Kryptowerte auf Ebene der Mitgliedstaaten. Bspw. bestehen in Deutschland bereits Regelungen für Kryptowerte sowie Erlaubnispflichten für die Kryptoverwahrung (§ 1 Abs. 1a S. 1 Nr. 6 KWG), in anderen Ländern der EU hingegen nicht oder nur eingeschränkt.

Anwendungsbereich der MiCA: Angebot, Emission und Dienstleistungen rund um Kryptowerte

Die MiCA stellt die Emission und das Angebot von Kryptowerten sowie bestimmte Kryptowerte-Dienstleistungen unter Aufsicht. Sie unterscheidet dabei zwischen bestimmten Arten von Kryptowerten. Im Zentrum steht dabei eine Erlaubnispflicht für bestimmte Tätigkeiten.

Die MiCA erfasst Kryptowerte

Auf nationaler Ebene findet sich der Begriff des Kryptowerts bereits in § 1 Abs. 11 S. 4 KWG. Kryptowerte sind danach digitale Darstellungen eines Wertes, der 

  • von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und 
  • nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber 
  • von natürlichen oder juristischen Personen aufgrund einer Vereinbarung oder tatsächlichen Übung als Tausch- oder Zahlungsmittel akzeptiert wird oder Anlagezwecken dient und 
  • auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann. 

Solche Kryptowerte sind als Finanzinstrumente i.S.v. §§ 1 Abs. 11 S. 1 Nr. 10 KWG, 2 Abs. 5 Nr. 10 WpIG zu qualifizieren.

Die MiCA definiert Kryptowerte nun als digitale Darstellung eines Wertes oder Rechts, die elektronisch unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie übertragen und gespeichert werden kann (Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 MiCA-Entwurf). Auf eine Akzeptanz als Tausch- oder Zahlungsmittel oder auf das Dienen zu Anlagezwecken kommt es hier nicht an. Ebenso ist unbeachtlich, ob der Wert von einer Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert oder garantiert wird und den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt. Ob der Gesetzgeber auf die MiCA mit einer Anpassung der nationalen KWG-Definition reagieren wird, bleibt abzuwarten.

Weiter differenziert die MiCA zwischen bestimmten Kryptowerten (crypto-assets) und bildet insoweit neben den Kryptowerten im engeren Sinne drei Unterkategorien, namentlich wertreferenzierte Token, E-Geld-Token sowie Utility-Token (Art. 3 Abs. 1 Nr. 3–5 MiCA-Entwurf), für die jeweils besondere Vorschriften der Titel III–IV des MiCA-Entwurfs gelten.

E-Geld-Token (e-money tokens) meint einen Kryptowert, der vorgibt, durch die Bezugnahme auf den Wert einer offiziellen Währung eines Landes, die durch eine Zentralbank oder andere Währungsbehörde ausgegeben wurde, einen stabilen Wert zu haben (Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 MiCA-Entwurf). Unter diese Kategorie fallen also Token, deren Wert an eine Zentralbankwährung wie den Euro oder den US-Dollar gekoppelt ist, wie etwa USDC, USDT, EUROC etc. Solche Token werden landläufig auch als Stablecoins bezeichnet, da sie im Vergleich zu „klassischen Kryptowährungen“, wie dem BTC oder ETH, eine geringere Volatilität aufweisen.

Bei wertreferenzierten Token (asset-referenced tokens)handelt es sich umKryptowerte, die keine E-Geld-Token sind und vorgeben, durch Bezugnahme auf einen anderen Wert oder ein Recht oder eine Kombination von beidem, einschließlich einer oder mehrerer offizieller Währungen, einen stabilen Wert zu haben (Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 MiCA-Entwurf). Von dieser Unterkategorie sind also wertstabile Token erfasst, deren Wert auf andere Assets als eine einzelne offizielle Währung referenziert. Ein Beispiel sind Stablecoins, denen keine Fiat-Reserve in Form einer einzigen offiziellen Währung zugrunde liegt, sondern etwa andere Kryptowerte oder physische Assets. 

Schließlich wird als Utility-Token ein Kryptowert bezeichnet, der nur dazu bestimmt ist, den Zugang zu einer Ware oder einer Dienstleistung zu ermöglichen, die vom Emittenten dieses Tokens bereitgestellt wird (Art. 3 Abs. 1 Nr. 5 MiCA-Entwurf). Darunter fallen also solche Token, die wie ein Gutschein für den Bezug einer Ware oder Dienstleistung fungieren. Besonders wichtig dürften Utility-Token im Metaverse werden.

Zahlreiche Kryptowerte nicht durch die MiCA erfasst

Der MiCA-Entwurf erkennt an, dass bestimmte Kryptowerte bereits anderen EU-Regularien unterliegen, sodass solche aus dem Anwendungsbereich der MiCA ausgenommen werden. Denn es soll nicht auf die Technologie hinter den Kryptowerten ankommen, welchen Regularien sie unterfallen – getreu dem Motto „gleiche Aktivität, gleiche Risiken, gleiche Regeln“ (ErwG 5, 6). 

Aus dem Anwendungsbereich der MiCA werden daher Kryptowerte ausgenommen, die als Finanzinstrumente i.S.v. Art. 4 Abs. 1 Nr. 15 MiFID-II-Richtlinie (2014/65/EU) zu qualifizieren sind. Damit sind insbesondere Token gemeint, die als Wertpapiere, Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen, Emissionszertifikate oder bestimmte derivative Instrumente ausgestaltet sind (Art. 2 Abs. 2a MiCA-Entwurf). 

Weiter erfasst die MiCA nicht digitale und elektronisch unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie übertragbare und speicherbare Darstellungen von Einlagen i.S.v. Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 Richtlinie über Einlagensicherungssysteme (2014/49/EU), Geldbeträgen i.S.v. Art. 4 Nr. 25 Zahlungsdienste-Richtlinie (EU 2015/2366), Verbriefungen i.S.d. Verbriefungsverordnung (EU 2017/2402), Nichtlebens- und Lebensversicherungsprodukten sowie Rückversicherungs- und Retrozessionsverträgen i.S.d. Solvency-II-Richtlinie (Richtlinie 2009/138/EG) sowie bestimmten Renten- und Sozialversicherungsprodukten (Art. 2 Abs. 2 MiCA-Entwurf). 

Daneben wird der Anwendungsbereich auch in persönlicher Hinsicht begrenzt. Der MiCA-Entwurf klammert bestimmte Einrichtungen und Personen aus, wie etwa die EZB und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, solange diese in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden handeln (Art. 1 Abs. 3 MiCA-Entwurf). Gleiches gilt für die Europäische Investmentbank, die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität, den Europäischen Stabilitätsmechanismus sowie für internationale Organisationen des öffentlichen Rechts. Auch Liquidatoren oder Verwalter, die im Laufe eines Insolvenzverfahrens handeln, oder Personen, die Kryptowerte-Dienstleistungen ausschließlich für ihre Mutterunternehmen, ihre Tochterunternehmen oder andere Tochterunternehmen ihrer Mutterunternehmen erbringen (sog. Konzernprivileg), sind von dem Anwendungsbereich ausgenommen. 

Nach dem MiCA-Entwurf sind auch Non-Fungible Token, sog. NFTs, nicht in den Anwendungsbereich einbezogen. Der Ausschluss gilt jedoch nur für solche NFTs, die tatsächlich einzigartig und nicht mit anderen Kryptowerten austauschbar sind. Zwar können auch solche Kryptowerte gehandelt und als Spekulationsobjekt genutzt werden, jedoch führt ihre Einzigartigkeit zu einer Unvergleichbarkeit in einem bestehenden Markt oder mit anderen Vermögenswerten. Der Verordnungsgeber geht davon aus, dass dieses Merkmal den finanziellen Nutzen des Kryptowerts ebenso wie die damit einhergehenden Risiken begrenzt (ErwG 8b). Als Beispiele solcher NFTs nennt der MiCA-Entwurf Kryptowerte, die IP-Rechte oder Garantien hinsichtlich der Authentizität an einzigartigen physischen Vermögenswerten, wie etwa Kunstwerken oder Immobilien, abbilden. Maßgebend ist dabei stets die fehlende Vertretbarkeit eines NFTs, sodass fraktionalisierte NFTs, also fungible und untereinander austauschbare Token, die Bruchteile eines einzigartigen NFTs repräsentieren, nicht von der Ausnahme erfasst sind. Allein ein eindeutiger Identifikator eines Kryptowerts ist jedenfalls nicht ausreichend.

Erlaubnispflicht für Emittenten und Anbieter von wertreferenzierten Token und E-Geld Token

Kernstück der MiCA ist ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt für Emissionen von wertreferenzierten Token und E-Geld Token. Demzufolge können wertreferenzierten Token und E-Geld Token in der EU grundsätzlich nur mit einer entsprechenden Erlaubnis einer nationalen Aufsichtsbehörde emittiert oder angeboten werden. 

Emittent meint diejenige natürliche oder juristische Person oder andere Einrichtung, die die Kryptowerte ausgibt (Art. 3 Abs. 1 Nr. 6 MiCA-Entwurf). Davon ist der Anbieter von Kryptowerten zu differenzieren. Anbieter ist jede natürliche oder juristische Person, die der Öffentlichkeit Kryptowerte anbietet (Art. 3 Abs. 1 Nr. 7a MiCA-Entwurf), wie etwa Handelsplattformen. Bei einer Eigenemission kann der Emittent jedoch zugleich auch Anbieter sein.

Neben dem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt für wertreferenzierten Token und E-Geld Token knüpft der MiCA-Entwurf weitere Verpflichtungen an die Emission oder das Angebot von Kryptowerten, die auch je nach einschlägiger Unterkategorie variieren.

Auch Kryptowerte-Dienstleistungen sind erlaubnispflichtig

Des Weiteren besteht auch für bestimmte Dienstleistungen in Zusammenhang mit Kryptowerten ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Damit besteht eine Vergleichbarkeit zu der in Umsetzung der MiFID-II, CRD IV (Richtlinie 2013/36/EU) und IFD (Richtlinie 2019/2034) bekannten Regelungssystematik der §§ 32 KWG, 15 WpIG, wonach die Rechtmäßigkeit bestimmter Tätigkeiten in Zusammenhang mit Finanzinstrumenten ebenfalls von einer behördlichen Erlaubnis abhängt. Zudem knüpft die MiCA weitere Anforderungen an die Erbringung bestimmter Dienstleistungen.

Kryptowerte-Dienstleister ist dabei nur diejenige natürliche oder juristische Person, deren Beruf oder Tätigkeit die gewerbsmäßige Erbringung einer oder mehrerer Kryptowerte-Dienstleistungen für Dritte ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 Nr. 8 MiCA-Entwurf). Dabei listet der MiCA-Entwurf ähnlich zum KWG und WpIG unterschiedliche Tatbestände auf, die als Kryptowerte-Dienstleistung zu qualifizieren sind (vgl. Art. 3 Abs. 1 Nr. 9 MiCA-Entwurf). Insbesondere werden Verwahrer und Verwalter von Kryptowerten, wie etwa bestimmte Wallet-Provider, oder auch Betreiber von Handelsplattformen und Krypto-Börsen erfasst.

Im Einklang mit der bisherigen Regelung der sog. reverse solicitation gilt die Erlaubnispflicht jedoch nicht für außerhalb der EU ansässige Unternehmen (third-country firm), deren Kryptowerte-Dienstleistungen auf eigene Initiative des Kunden hin in Anspruch genommen werden (Art. 53 b MiCA-Entwurf).

EU-Passporting über Eintrag in einem Register der EBA und ESMA

Praxisrelevant wird vor allem die Regelung zum EU-Passporting werden. Bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen muss nicht in jedem einzelnen Mitgliedstaat eine eigene Erlaubnis beantragt werden.

Eine einmal erteilte Erlaubnis kann auch Kryptowerte-Dienstleistungen in anderen EU-Mitgliedstaaten legitimieren. Dafür muss der zuständigen Aufsichtsbehörde im Heimatland die Tätigkeit gemeldet werden und ein Eintrag in einem Register der EBA und ESMA erfolgen (Art. 58 MiCA-Entwurf).

Was kommt auf die Krypto-Branche zu?

Die Regelungen der MiCA-Verordnung werden in der Praxis weitreichende Auswirkungen haben. Dass nun ein weitgehender Konsens über eine finale Fassung gefunden wurde, nehmen wir zum Anlass, in weiteren Beiträgen dieser Reihe weiter auf einzelne Regelungsbereiche einzugehen.

*Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.

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