16. Juli 2025
Baukostenzuschuss Batteriespeicher
Environment and Climate Change (ESG) Energiewirtschaft & Klimaschutz

BGH: Baukostenzuschüsse für Batteriespeicher sind zulässig

Der BGH hat mit Beschluss vom 15. Juli 2025 (Az. EnVR 1/24) entschieden, dass Netzbetreiber Baukostenzuschüsse für den Netzanschluss von Batteriespeichern nach dem Leistungspreismodell erheben dürfen. 

Nach Auffassung des BGH ist die Erhebung eines BKZ nach dem Leistungspreismodell für netzgekoppelte Batteriespeicher nicht diskriminierend im Sinne des § 17 Abs. 1 EnWG und damit grundsätzlich zulässig. Damit wurde die Frage, die viele Projektentwickler und Investoren in Batteriespeicherprojekten umtreibt, grundsätzlich zu ihrem Nachteil und zugunsten der Netzbetreiber entschieden.

Lenkungs- und Steuerungsfunktion greifen auch bei Batteriespeichern

Obwohl netzgekoppelte Batteriespeicher sich von anderen Letztverbrauchern dadurch unterscheiden, dass sie den entnommenen Strom nicht vor Ort verbrauchen, sondern zeitversetzt wieder ins Netz einspeisen, ist die Gleichbehandlung mit anderen Letztverbrauchern nach Auffassung des BGH objektiv gerechtfertigt: Der BKZ verfolgt eine Lenkungs- und Steuerungsfunktion, indem er den Netzanschluss an den tatsächlichen Leistungsbedarf koppelt. Sinn und Zweck des BKZ, Überdimensionierungen des Netzes zu vermeiden und die Finanzierung des Verteilernetzes zu sichern, kommen auch bei Batteriespeichern zum Tragen, soweit sie das Netz durch Entnahmen nutzen. Die Einspeisefunktion von Batteriespeichern hat hierauf keinen Einfluss. Die netzdienlichen Wirkungen von Batteriespeichern (z. B. Entlastung des Netzes) rechtfertigen ebenfalls keine Sonderbehandlung, da nur der Netzbetreiber beurteilen kann, ob und unter welchen Voraussetzungen Batteriespeicher tatsächlich das lokale Verteilernetz entlasten können.

Kein Widerspruch zum Unionsrecht

Auch unionsrechtliche Vorgaben begründen keinen Anspruch auf Befreiung von Batteriespeichern vom BKZ, da die bereits bestehenden Privilegierungen (z. B. Netzentgeltbefreiungen) aus Sicht des BGH ausreichen. Wenn BKZ nicht oder nicht vollständig für Batteriespeicher verlangt werden könnten, würde eine solche Privilegierung zulasten der Letztverbraucher gehen, auf die die Kosten des Netzausbaus letzten Endes umgelegt würden.

Kalkulation des BKZ schon länger in der Diskussion

Zu der Berechnung der BKZ nach dem sogenannten Leistungspreismodell haben wir bereits ausführlich in einem Blogbeitrag berichtet (Neues zu Baukostenzuschüssen bei Batteriespeichern). Nach diesem Modell wird die Anschlussleistung mit einem Leistungspreis über fünf Jahre multipliziert, der von verschiedenen Faktoren wie der höheren oder niedrigeren Netzebene, den regionalen Unterschieden im Hinblick auf die Netzbelastung und der Standortabhängigkeit beeinflusst werden kann. Insoweit steht dem Netzbetreiber ein Ermessensspielraum zu, was auch der BGH in seiner Entscheidung bestätigt hat. Ferner ist der Netzanschluss wie bei anderen Letztverbrauchern entsprechend der angefragten Entnahmekapazität zu dimensionieren; die Einspeisefunktion hat darauf keinen Einfluss.

Batteriespeicher gelten als unverzichtbare Bausteine der Energiewende, da sie überschüssige Energie speichern und bedarfsgerecht ins Netz zurückspeisen können. Dennoch werden sie nach diesem Beschluss weiterhin wie klassische Letztverbraucher behandelt. Nach diesem Beschluss bleibt zudem unklar, ob Großbatteriespeicher von mehr als 100 MW (die gerade nicht Gegenstand des Verfahrens waren) anders behandelt werden können. Dies gilt insbesondere für die gegenwärtig unterschiedliche Praxis der Übertragungsnetzbetreiber zur Anwendbarkeit der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung (KraftNAV) auf diese Großbatteriespeicher und zu der Frage, ob bei Anwendbarkeit der KraftNAV nur die Reservierungsgebühr für den Anschluss für die Einspeisung oder zusätzlich ein BKZ für den Anschluss für die Ausspeisung in Rechnung gestellt wird. 

Ausblick

Es bleibt abzuwarten, wie Netzbetreiber und die Bundesnetzagentur die Entscheidung in der Praxis umsetzen werden. Für Unternehmen gilt es nun, BKZ weiterhin bei der Entwicklung von Batteriespeichern zu berücksichtigen und einzupreisen. Es empfiehlt sich jedoch in jedem Fall mit den Netzbetreibern im Gespräch zu bleiben, um darauf hinzuwirken, dass ggf. bestehende Spielräume zugunsten der Batteriespeicherprojekte genutzt werden.

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Tags: Batteriespeicher Baukostenzuschuss Nachhaltigkeit