Im MTV GVP/DGB wird es eine Regelung zu sog. außertariflich Beschäftigten (AT-Beschäftigte) geben. Dies ist neu für die bisherigen iGZ-Anwender.
In § 1.3 Abs. 2 MTV GVP/DGB ist vorgesehen, dass vom Tarifvertrag abweichende Vereinbarungen zum Entgelt mit dem Zeitarbeitnehmer getroffen werden können, die außertariflich beschäftigt werden.
Die tarifliche Bestimmung legitimiert, wenn und soweit die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind, Abweichungen von den tariflichen Regelungen beim Entgelt, ohne dass damit das Risiko begründet sein soll, dass der Gleichstellungsgrundsatz zur Anwendung kommen könnte. Anwendern der Tarifverträge BAP/DGB ist diese Klausel schon bekannt. Sie ist an § 1.3 Abs. 2 MTV BAP/DGB angelehnt, der allerdings weiter formuliert war. Danach waren für AT-Beschäftigte Abweichungen von den tariflichen Bestimmungen in allen Regelungsbereichen möglich. Der MTV GVP/DGB beschränkt diese Möglichkeit, indem Modifikationen nur noch beim Entgelt möglich sind.
Es ist allerdings darauf zu achten, dass durch diese die Höhe des tariflichen Jahresverdienstes der höchsten tariflichen Entgeltgruppe nicht unterschritten wird, da in diesem Fall der AT-Status nicht mehr vorliegt, der aber gerade Voraussetzung für entsprechend zulässige Abweichungen von den tariflichen Vorschriften ist. Wichtig ist also, dass – nach der Definition des BAP in dessen Tarifhandbuch zur Altregelung – ein Mitarbeiter nur dann außertariflich beschäftigt ist, wenn sein Jahresverdienst den tariflichen Jahresverdienst der höchsten tariflichen Entgeltgruppe (EG 9) zzgl. des einsatzbezogenen Zuschlags nach § 4 ETV BAP/DGB oder von ggf. zu zahlenden Branchenzuschlägen (sofern der Mitarbeiter in einer zuschlagspflichtigen Branche eingesetzt wird) übersteigt.
ACHTUNG: Einzelvertragliche Abweichungen von den entgelttechnischen Vorgaben des Tarifwerks GVP/DGB sind vor diesem Hintergrund nur mit Bedacht vorzunehmen, möchte das Zeitarbeitsunternehmen nicht riskieren, dass bei zu Lasten des Mitarbeiters wirkenden Modifikationen der Gleichstellungsgrundsatz ab dem ersten Tag des Einsatzes hätte beachtet werden müssen.