13. Februar 2014
Fährt man mit Planwirtschaft besser?
Smart Mobility

Intelligent Cars und eCall – Fluch oder Segen?

Bereits vor einem Jahr hatten wir über das technische Potenzial der Datenerhebung im (oder besser durch das) Auto berichtet. Die aktuell wieder angeregt geführte Diskussion um die europaweite Einführung des automatischen Notrufsystems eCall bringt nun neuen Wind in die Debatte um Fluch und Segen der Verkehrstelematik. Wird in naher Zukunft europaweite Praxis sein, was bislang nur graue telematische Theorie war?

eCall – das europaweite elektronische Notrufsystem

Nach einem Verordnungsentwurf der Europäischen Kommission sollen alle Neufahrzeuge verpflichtend ab 2015 mit dem eCall-System ausgerüstet werden. Kommt es zu einem Unfall, bucht sich eine eigens dafür vorgesehene SIM-Karte ins Mobilfunknetz ein und setzt einen Notruf mit der genauen Position des Unfallwagens ab. Zwar müssen Hersteller gewährleisten, dass die Fahrzeuge im Normalbetrieb aufgrund des eCall-Notrufs nicht verfolgbar sind. Ist allerdings erst einmal jedes Neufahrzeug mit einer bordeigenen Telematikplattform ausgestattet, können auf diese jederzeit weitere Funktionen aufgesetzt werden.

Neue Telematikanwendungen können dem Autofahrer zusätzliche Sicherheit und Komfort bringen. Die Automobilindustrie, Versicherungsunternehmen und Mobilfunkkonzerne arbeiten an neuen auf Telematik basierenden Geschäftsmodellen. Teil dieser Geschäftsmodelle ist häufig die Auswertung des Fahrverhaltens der Kunden und die Kommerzialisierung der gewonnenen Daten und Erkenntnisse. Kundenbindung und Erlangung von Wettbewerbsvorteilen durch Wissensvorsprung lautet die Devise.

Privatheit und der „gläserne Fahrer″

Indes regen sich in Deutschland datenschutzrechtliche Bedenken. So äußerte der Innenausschuss des Bundesrats bereits vergangenen Herbst Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Verordnung. Zumindest eine manuelle Deaktivierung der eCall-Funktion müsse eingerichtet werden. Auch sei klarer zu regeln, welche personenbezogenen Daten beim Auslösen des Alarms übermittelt werden dürften und wer auf die erhobenen Daten zugreifen könne.

Der baden-württembergische Datenschutzbeauftragte Jörg Klingbeil warnt in seinem kürzlich veröffentlichten Tätigkeitsbericht davor, durch eCall neue Telematikanwendungen ins Auto zu bringen, ohne dass bislang ein taugliches Privatheitskonzept entworfen worden sei. Es drohe der „gläserne Fahrer″.

Egal ob eCall oder andere Telematikanwendungen, im Kern geht es darum, wie die personenbezogenen Daten der Autofahrer zuverlässig geschützt werden können. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) lässt die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten gemäß § 4 Abs. 1 BDSG zu, soweit ein Gesetz dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene einwilligt.

Die EU-Verordnung würde im Fall von eCall eine solche gesetzliche Gestattung darstellen. Hält man diese für nichtig, bleibt nur der Weg zum EuGH.

Im Falle zusätzlicher Telematikanwendungen wäre indes jeweils die Einwilligung des Betroffenen einzuholen. Hier können die Autofahrer selbst entscheiden, ob sie entsprechende Dienste in Anspruch nehmen und im Gegenzug der Auswertung ihrer personenbezogenen Daten zustimmen. Bei dem ein oder anderen mag allerdings die Sorge verbleiben, dass auch ohne sein Wissen und seine Einwilligung fleißig Daten über sein Auto gesammelt werden, ohne dass er hiervon etwas bemerkt. Ob es vermehrt solche Fälle geben wird, in denen sich die Anbieter von telematikbasierten Diensten nicht rechtstreu verhalten, bleibt zu beobachten.

Wem gehören die Daten?

Losgelöst von der datenschutzrechtlichen Problematik stellt sich die – vielleicht viel spannendere – Frage, ob sich aus Verkehrstelematik-Diensten auch eine Verfügungsbefugnis über die so gewonnen Daten ableiten lässt. Gehören die Daten dem Nutzer der Leistungen, also dem „Datengenerator″ oder dem Anbieter, also dem „Datenkollektor″? Und wäre es denkbar, dass Autofahrer aus der Verwertung ihrer Daten selbst Profit schlagen können, indem sie diese an die Anbieter der Telematik-Dienste verkaufen? Glimmt da etwa ein pekuniärer Hoffnungsschimmer am trüben Horizont der benzinpreisgeschädigten Autofahrer?

Diesen Fragen werden wir in Kürze in einem weiteren Blogbeitrag nachgehen.

Tags: automatisches Notrufsystem Datenerhebung eCall Fahrverhalten gläserner Fahrer Privatsphäre Telematik Verkehrstelematik § 4 Abs. 1 BDSG