Bundestag beschließt das Ende der Grunderwerbsteuer-Vermeidung mittels sogenannter „Blocker-KG-Strukturen“.
Der Bundestag hat in seiner gestrigen Sitzung einen vom Vermittlungsausschuss empfohlenen Gesetzgebungsvorschlag angenommen. Mit der Annahme dieses neuen Gesetzes im Bundesrat wird für heute gerechnet.
Was sind „Blocker-KG-Strukturen“?
Die bisherige Rechtslage besagt folgendes: Beim Erwerb von mindestens 95 Prozent der Anteile einer Gesellschaft (zum Beispiel einer GmbH), die deutsche Grundstücke hält, wird Grunderwerbsteuer fällig. Der Erwerber kann in vielen Fällen diese Steuerpflicht umgehen, indem mindestens 5,1 Prozent der Anteile mittelbar über eine Zwischengesellschaft (in der Regel eine Personengesellschaft) erworben werden. An dieser muss wiederum ein außenstehender Gesellschafter rechtlich zu mehr als 5 Prozent beteiligt sein.
Dank derartiger Strukturen konnte der „eigentliche“ Erwerber bislang unmittelbar 94,9 Prozent und mittelbar 4,84 Prozent, also wirtschaftlich gesehen 99,74 Prozent, an der Grundstückgesellschaft erlangen, ohne Grunderwerbsteuer auszulösen. Unter bestimmten Voraussetzungen war sogar ein Erwerb von 100 Prozent möglich.
Was will der Gesetzgeber mit der Gesetzesänderung erreichen?
Die Gesetzesänderung soll die bisher jahrelang von Finanzverwaltung und Gerichten gebilligten Grunderwerbsteuer-Vermeidungsmodelle verhindern. Für die Grunderwerbsteuer wird jetzt auch die wirtschaftliche Beteiligung eines jeden Gesellschafters an der Grundstücksgesellschaft maßgeblich. Alle unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungsquoten werden nach dem Willen des Gesetzgebers „mathematisch“ zusammengerechnet.
Das bedeutet: Sobald ein Gesellschafter wirtschaftlich gesehen 95 Prozent der Anteile erwirbt, ist diese „Anteilsvereinigung“ der Grunderwerbsteuer unterworfen.
Zwar tritt das Gesetz erst nach seiner Verkündung in Kraft. Die Gesetzesänderung soll jedoch bereits für alle Anteilsübertragungen gelten, die nach dem Tag wirksam werden, an welchem der Bundestag das Vermittlungsergebnis angenommen hat. Da der entsprechende Beschluss bereits gestern gefasst wurde, sind die bisher gängigen Blocker-Strukturen für Neuakquisitionen ab sofort nicht mehr durchführbar.
Welche Folgen hat das neue Gesetz bezüglich der Grunderwerbsteuer-Vermeidungsmodelle in der Praxis?
Nicht berührt werden bestehende Strukturen mit der Beteiligung Dritter an einer Zwischengesellschaft, durch die in der Vergangenheit die Grunderwerbsteuer vermieden wurde, solange keine Anteilsübertragung stattfindet.
Die Gesetzesänderung kann jedoch Bedeutung erlangen, sobald ab dem heutigen Tag Anteile an Gesellschaften übertragen werden, die direkt oder indirekt Grundstücke oder Grundstücksgesellschaften halten. Selbst geringfügige oder lediglich mittelbare Anteilsübertragungen können dann die Grunderwerbsteuer auslösen. Davon betroffen sein können sogar rein konzerninterne Anteilsübertragungen, auch wenn kein außenstehender Dritter Anteile erwirbt.
Für Neuakquisitionen gilt: Die Grunderwerbsteuer kann künftig im Regelfall nicht mehr durch eine geringfügige Beteiligung Dritter an Zwischengesellschaften vermieden werden. Eine Steuervermeidung wird aber weiterhin möglich sein, wenn ein Altgesellschafter wirtschaftlich mit mehr als 5 Prozent an der Grundstücksgesellschaft unmittelbar beteiligt bleibt oder ein außenstehender Dritter wirtschaftlich eine Beteiligung von mehr als 5 Prozent erwirbt (sogenannter „Club-Deal“). Sofern sich ein Dritter an einer Zwischengesellschaft beteiligt, muss er von nun an so viele Anteile erwerben, dass er wirtschaftlich (also: „durchgerechnet“) mehr als 5 Prozent an der Grundstücksgesellschaft hält.