7. März 2018
Umsatzsteuerliche Behandlung von Bitcoin
Steuerrecht

Neues zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Bitcoin

Das BMF hat sich erstmals offiziell dazu geäußert, wie Geschäfte im Zusammenhang mit der Verwendung von Bitcoin umsatzsteuerrechtlich zu behandeln sind.

In einem aktuellen Schreiben vom 27. Februar 2018 legt das Bundesfinanzministerium (BMF) dar, dass Bitcoin-Geschäfte in vielen Fällen nicht von der Umsatzsteuer erfasst werden. Entsprechendes gilt auch für andere Kryptowährungen, wie beispielsweise Ethereum, Litecoin, Ripple und Dash. Die offizielle Verlautbarung des BMF stimmt mit weiteren Äußerungen der Finanzbehörden, die in den vergangenen Wochen zu vernehmen waren, überein.

Die Äußerungen der Finanzverwaltung gehen im Wesentlichen zurück auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 22. Oktober 2015, wonach der Umtausch von Bitcoin in offizielle Währungen und umgekehrt als umsatzsteuerfreie Dienstleistung einzuordnen ist. Es ist erfreulich, dass das BMF dieses Urteil nunmehr – wenn auch mit zeitlicher Verzögerung – für allgemein anwendbar erklärt und damit zugleich den Finanzämtern eine verbindliche Handlungsanweisung vorgibt. Für den Steuerpflichtigen bedeutet dies zumindest in einigen der bislang steuerrechtlich ungeklärten Fallgestaltungen von Kryptowährungen eine gewisse Rechtssicherheit.

Außerdem geben einige Passagen in dem BMF-Schreiben Anlass zu der Überlegung, ob hieraus auch Anhaltspunkte für die ertragsteuerliche Behandlung von Bitcoin und anderen Kryptowährungen zu entnehmen sind.

Verkäufer muss auch bei Zahlung mit Bitcoins Umsatzsteuer abführen

Das BMF stellt die Zahlung mit Bitcoin richtigerweise der Zahlung mit „anerkannten“ Zahlungsmitteln für umsatzsteuerliche Zwecke gleich. Folglich muss der Käufer, der z.B. eine Ware mit Bitcoin bezahlt, keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen.

Dahingegen muss der Verkäufer, wenn er Unternehmer ist, auch bei der Bezahlung mit Bitcoin seinen umsatzsteuerrechtlichen Pflichten wie gewohnt nachkommen. Bei der Berechnung der an den Fiskus abzuführenden Umsatzsteuer muss er nach der Auffassung der Finanzverwaltung den Wert der erhaltenen Bitcoins anhand des „letzten veröffentlichen Verkaufskurses″ des jeweiligen Tages in Euro umrechnen und dies dokumentieren.

In der Praxis birgt dieser Aspekt des Schreibens nicht unwesentliche Schwierigkeiten. Dazu zählen zunächst die Anforderungen an die von dem Verkäufer vorzuhaltende Dokumentation, um tax compliant zu sein und damit keine Sanktionen fürchten zu müssen. In wirtschaftlicher Hinsicht von Bedeutung ist angesichts der teils erheblichen Schwankungen des Umrechnungskurses Bitcoin/Euro insbesondere, ob nicht gegebenenfalls der Kurs zum Zeitpunkt der Ausführung des Geschäfts entscheidend ist oder es sachgerechter wäre, auf einen Durchschnittskurs abzustellen. Daneben ist ungeklärt, welcher Kurs welcher Handelsbörse den Ausschlag gibt. Schon dieser Ausschnitt zeigt, dass derzeit noch pragmatische Lösungen mit den Finanzämtern erforderlich sind.

Mining unterliegt nicht der Umsatzsteuer

Das klassische Mining unterliegt nach der Einschätzung des BMF nicht der Umsatzsteuer. Das gilt sowohl für an die Miner für verifizierte Transaktionen gezahlte Gebühren, als auch für das Mining selbst.

Hervorzuheben ist, dass die erhaltenen Bitcoin im Rahmen des Minings nach der Auffassung der Finanzverwaltung kein Entgelt für eine erbrachte (Rechen-)Leistung darstellen. Es fehle an einem identifizierbaren Leistungsempfänger. Ein Miner erhält die „geminten“ Bitcoin also nicht etwa von jemand anderem, sondern erschafft sie selbst. Damit ist das BMF den tatsächlichen technologischen Gegebenheiten in rechtlicher Hinsicht ein Stück weit näher gerückt.

Es bleibt abzuwarten, ob daraus zugleich abzuleiten ist, dass das Bitcoin-Netzwerk als solches keine eigene Rechtspersönlichkeit sein soll. Denn hieraus könnten sich interessante Folgerungen für die Frage ergeben, ob der Gewinn aus dem Verkauf von selbst geminten Bitcoin einkommensteuerpflichtig ist oder nicht. In diesem Zusammenhang sei auf einen Erlass des Hamburger Finanzministeriums vom 11. Dezember 2017 verwiesen, der zutreffend hierzu tendiert. Dort wird ausdrücklich dargelegt, dass eigens „geminte „und damit selbst generierte Bitcoin nicht „erworben″ wurden. Deshalb unterfalle der Verkauf unabhängig von einer Haltefrist nicht der Einkommensteuer. Erst durch den ersten Verkauf würde also der entsprechende Käufer die Bitcoins „erwerben″ und daher nur bei einem darauffolgenden Verkauf derselben Tranche möglicherweise einen steuerrechtlich relevanten Gewinn (oder Verlust) erzielen.

Anbieter von Wallets haben umsatzsteuerliche Pflichten

Verlangt ein Anbieter von Wallets für deren Bereitstellung eine Gebühr, so soll diese nach dem neuen Schreiben umsatzsteuerpflichtig sein. Während die Nutzer von Wallets hiervon gegebenenfalls nur über eine Preiserhöhung der Gebühr betroffen sind, müssen die Anbieter von Wallets ihre umsatzsteuerlichen Pflichten in Deutschland erfüllen. Dies kann grundsätzlich auch solche Anbieter treffen, deren Sitz oder Server im Ausland liegt.

Handelsplattformen und Börsen sind ebenfalls grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig

Betreibt jemand über seine Website eine Handelsplattform bzw. Börse für Bitcoin und erhält hierfür eine Gebühr ist infolge des BMF-Schreibens vom 3. Mai 2021 unter Umständen umsatzsteuerfrei.

Darüber hinaus stellen sich für Betreiber von Handelsplattformen weitere rechtliche Fragen, insbesondere die nach einer möglichen Erlaubnispflicht nach dem Kreditwesengesetz (KWG). Hierzu wurden in den letzten Wochen immer wieder neue Äußerungen der zuständigen Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bekannt, die in Fällen des gewerblichen Umgangs mit Bitcoin potentiell von einer Erlaubnispflicht ausgeht. Auch wenn der Betreiber einer solchen Plattform also über das notwendige technische Know-How verfügt, darf nicht vergessen werden, dass ein derartiges Projekt auch rechtlich anspruchsvoll ist. Es müssen verschiedenste gesetzliche Regeln beachtet werden, um schwerwiegende finanzielle und möglicherweise auch strafrechtliche Folgen zu vermeiden.

Übertragbarkeit auf andere Kryptowährungen

Schließlich formuliert das BMF noch eine Aussage, die die Bedeutung seines Schreibens multipliziert. Man geht nämlich offenbar von einer Gleichbehandlung aller Kryptowährungen aus. Die hier dargestellten Einschätzungen des BMF gelten daher auch etwa für Ethereum, Litecoin, Ripple, Dash und vergleichbare Coins. Auch diese werden damit – jedenfalls für Zwecke der Umsatzsteuer – den gesetzlichen Zahlungsmitteln gleichgestellt. Ausgenommen hiervon bleibt lediglich virtuelles Spielgeld, also insbesondere Ingame-Währungen, die sich zunehmender Beliebtheit erfreuen.

Für die Umsatzsteuer hat das BMF damit viele Fragen im Zusammenhang mit Kryptowährungen geklärt, auch wenn die praktische Umsetzung einzelner Aspekte im Detail schwierig bleiben wird.

Tags: Bitcoin Umsatzsteuer