13. April 2018
Nichtanwendungserlass BMF Sanierungserlass
Steuerrecht

Nichtanwendungserlass: BMF zur Anwendung des Sanierungserlasses auf Altfälle

Das Ping Pong Spiel um den Sanierungserlass ist noch nicht beendet: Die Finanzverwaltung stärkt das Vertrauen des Steuerpflichtigen in den Steuererlass bei Sanierungen in Altfällen!

Mit Schreiben vom 29. März 2018 hat sich die Finanzverwaltung gebunden: Sie wird die Urteile des BFH vom 23. August 2017 zu dem Übergangsschreiben des BMF vom 27. April 2017 nicht generell anwenden.

Der BFH beurteilte in den Urteilen vom 23. August 2017 das Übergangsschreiben der Finanzverwaltung zur Anwendung des Sanierungserlasses als unzulässig

Nach den zwei Entscheidungen des I. und X. Senats des BFH verstößt das Übergangsschreiben der Finanzverwaltung vom 27. April 2017 ebenso wie der Sanierungserlass selbst gegen die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.

Das Übergangsschreiben vom 27. April 2017 hat den Sanierungserlass für weiter anwendbar erklärt, wenn der Schuldenerlass bis zum 8. Februar 2017 erfolgte oder eine verbindliche Auskunft bis dahin erteilt worden war und weitere Vertrauensschutzgründe bis zur Entscheidung über eine mögliche Aufhebung der verbindlichen Auskunft vorliegen. Nach Auffassung des BFH verstoße auch dieses Übergangsschreiben gegen die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, weil es der Gesetzgeber mit Schaffung des § 3a EStG und des § 7b GewStG in der Hand hatte, eine Übergangsregelung zu schaffen. Diese mögliche, rückwirkende Anwendung der gesetzlichen Neuregelung wurde jedoch nicht umgesetzt. Auch hier hat der BFH konsequent entschieden, dass das BMF sich nicht über den Willen des Gesetzgebers hinwegsetzen darf.

Die Finanzverwaltung begründet den Nichtanwendungserlass zu diesen Urteilen mit einer stillschweigenden Billigung des Gesetzgebers im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur Neuregelung.

Streitigkeiten mit der Finanzverwaltung sind aus dem Weg zu gehen!

Es heißt Streitigkeiten mit der Finanzverwaltung zu vermeiden. Denn solange allein die Finanzverwaltung über die Steuer zu entscheiden hat, wird die Einkommen- und Körperschaftsteuer auf den Sanierungsgewinn bei Altfällen nicht anfallen, wenn die Voraussetzungen des Übergangsschreibens vom 27. April 2017 erfüllt sind. Unsicherheiten könnten jedoch bei der Gewerbesteuer entstehen. Die Gemeinden sind an die Erlasse der Finanzverwaltung grundsätzlich nicht gebunden.

Ab 8. Februar 2017 soll die gesetzliche Neuregelung gelten. Aber auf die gesetzliche Neuregelung kann noch nicht vertraut werden, denn die Notifizierung bei der Europäischen Kommission ist noch nicht abgeschlossen. Es ist also weiterhin notwendig, auf Alternativen in der Sanierung von Unternehmen zu setzen.

Das letzte Wort ist noch nicht gesprochen: Gegen die Entscheidungen des 1. Senats des BFH ist Verfassungsbeschwerde eingelegt worden!

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