Eine Freimaurerloge lässt nur Männer als Mitglieder zu. Fördert sie damit die Allgemeinheit? Darüber muss der Bundesfinanzhof befinden.
Das Finanzgericht Düsseldorf ist in einer aktuellen Entscheidung zu folgendem Schluss gekommen: Im Lichte des Grundgesetzes betrachtet sind Männer nicht die Allgemeinheit (Urteil vom 23.06.2015, 6 K 2138/14 K).
Geklagt hatte eine Freimaurerloge, die vom Finanzamt nicht als gemeinnützig anerkannt worden war.
Mitglieder dieser Loge können
wahrheitsliebende, ehrenhafte Männer werden, die zu einer christlichen Religionsgemeinschaft gehören und sich innerlich zur Lehre Jesu Christi bekennen, wenn sie mindestens das 21. Lebensjahr vollendet haben.
Förderung der Allgemeinheit – im Allgemeinen und Besonderen
Nach § 52 Abs. 1 AO verfolgt eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist gemäß § 52 Abs. 1 S. 2 AO nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugutekommt, fest abgeschlossen ist.
Der unbestimmte Rechtsbegriff „Förderung der Allgemeinheit“ werde wesentlich geprägt durch die objektive Wertordnung, wie sie insbesondere im Grundrechtskatalog der Artikel 1 bis 19 GG zum Ausdruck komme, so das Finanzgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung. Eine Tätigkeit, die mit diesen Wertvorstellungen nicht vereinbar sei, sei keine Förderung der Allgemeinheit.
War da nicht noch wer?
Danach fördere die Loge die Allgemeinheit nicht. Nach ihrer Satzung können nämlich nur Männer Mitglieder der Loge sein.
Der von der Loge bewirkte Zweck,
ihre Mitglieder stufenweise fortschreitend zu edler, reiner Menschlichkeit, Duldsamkeit, Versöhnlichkeit, Selbstlosigkeit, Hilfsbereitschaft und Wohltätigkeit zu erziehen und für ihre Stellung in der Welt tüchtig und geschickt zu machen,
könne jedoch ebenso gut auch Frauen zugutekommen. [Anm. d. V.: Der Frage, ob Frauen derart geformte Männer nicht zumindest mittelbar durchaus zugutekommen, geht das Gericht leider nicht weiter nach.]
Indem die Loge Frauen dennoch von der Mitgliedschaft ausschließe, gebe sie zu erkennen, dass sie
zumindest nicht diesen Teil der Allgemeinheit fördern
wolle.
Damit finde
das Erlebnis des Rituals in den Tempelarbeiten als der entscheidende und wichtigste Teil der freimaurerischen Tätigkeit
ausschließlich unter Brüdern, ergo Männern, statt.
Gutes zu tun reicht nicht immer
Der Hauptzweck der klagenden Loge sei folglich mangels Förderung der Allgemeinheit nicht gemeinnützig.
Dass die Loge ihre Zwecke – die Förderung der Religion und die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen – daneben auch durch öffentliche Vortragsabende und Spendensammlungen für Bedürftige bzw. gemeinnützige Körperschaften verwirkliche, rechtfertige keine abweichende Beurteilung.
Aber die Anderen…
Auch der Einwand, dass andere Vereine, die ebenfalls Frauen als Mitglieder ausschließen, als gemeinnützig anerkannt worden seien, half der klagenden Loge nicht weiter. Denn es gibt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.
Der Weisheit letzter Schluss
Wer trotzdem noch zweifelt, ob Männer nicht vielleicht doch die Allgemeinheit sein könnten, muss sich in Geduld fassen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das Finanzgericht Düsseldorf die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Dort ist das Verfahren derzeit unter V R 52/15 anhängig. Wir werden weiter berichten.