8. November 2016
Verlustrechnung, Körperschaft
Steuerrecht

Steuerliche Verlustrechnung bei Körperschaften

Der Bundestag hat den Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften an den Finanzausschuss überwiesen.

Durch den Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften sollen junge Technologieunternehmen mit innovativen Geschäftsmodellen gefördert werden, die neue Wagniskapitalgeber als Investoren gewinnen konnten. Künftig werden die Altverluste einer Kapitalgesellschaft, die zumeist bei Start-ups unmittelbar nach ihrer Gründung entstehen, auch bei einem Einstieg eines neuen Eigenkapitalgebers steuerlich weiterhin nutzbar sein.

Die zukünftige Steuerlast der Kapitalgesellschaft kann damit im Rahmen der Mindestbesteuerung gesenkt werden. Die Regelung ist nicht begrenzt auf den Eintritt von Wagniskapitalgebern, sondern gilt für alle Fälle, in denen neue Anteilseigner in eine Kapitalgesellschaft eintreten.

Die Grundregel des § 8c KStG bleibt bestehen

8d KStG flankiert die Regelung zum Untergang des Verlustabzugs gemäß § 8c KStG. Der Gesetzentwurf sieht eine Ausnahme zu § 8c KStG vor.

Gem. § 8c KStG geht bei einem direkten oder indirekten Übergang von mehr als 25 % des gezeichneten Kapitals, der Beteiligungsrechte oder der Stimmrechte auf einen neuen Gesellschafter, die Verlustvorträge anteilig, ab einem Übergang von mehr als 50% insgesamt, unter. Diese Regelung soll erhalten bleiben und deren überschießende Wirkung durch § 8d KStG abgemildert werden.

Wesentliche Voraussetzung: Fortführung desselben Geschäftsbetriebs

8d KStG knüpft als wesentliche Voraussetzung an die Fortführung desselben Geschäftsbetriebs an. Trotz eines im Grundsatz schädlichen Anteilseignerwechsels kann der Verlustabzug weiter genutzt werden, wenn der Geschäftsbetrieb mindestens drei Jahre vor dem Wirtschaftsjahr des Anteilseignerwechsels bestanden hat und weiterhin fortgeführt wird. Soweit die Kapitalgesellschaft noch nicht drei Jahre bestanden hat, muss der Geschäftsbetrieb seit Gründung der Kapitalgesellschaft ununterbrochen unterhalten worden sein.

Der Gesetzgeber verwendet erstmalig den Begriff „Geschäftsbetrieb“. Der Begriff wird definiert mit „nachhaltigen, gegenseitig sich ergänzenden und fördernden Betätigungen der Körperschaft, welche von einer einheitlichen Gewinnerzielungsabsicht getragen werden″. Der Gesetzentwurf benennt vier qualitative Merkmale, anhand derer der Geschäftsbetrieb bestimmt werden soll: die angebotenen Leistungen und Produkte, den Kunden- und Lieferantenkreis, die bedienten Märkte sowie die Qualifikation der Mitarbeiter.

Der Gesetzgeber zählt darüber hinaus abschließend die Umstände auf, wann der Geschäftsbetrieb nicht mehr fortgeführt wird und als eingestellt gilt:

  • der Geschäftsbetrieb wird ruhend gestellt;
  • der Geschäftsbetrieb wird einer andersartigen Zweckbestimmung zugeführt;
  • die Körperschaft nimmt einen zusätzlichen Geschäftsbetrieb auf;
  • die Körperschaft beteiligt sich an einer Unternehmerschaft;
  • die Körperschaft übernimmt die Stellung eines Organträgers oder
  • die Körperschaft erhält Wirtschaftsgüter, die sie zu Buchwerten oder einem geringeren als den Gemeinwert ansetzen kann.

Mit Eintritt eines der oben genannten Ereignisse gehen die nicht genutzten Altverluste unter und damit auch die Chance, zukünftig die Steuerlast der Gesellschaft zu senken, es sei denn, die Kapitalgesellschaft hat stille Reserven. In Höhe der stillen Reserven können zukünftige Gewinne weiter mit diesen Verlusten verrechnet werden.

Es wird ein Anwendungsschreiben des BMF zu § 8d KStG erforderlich sein, um bestimmen zu können, was ein Geschäftsbetrieb ist und welche Veränderungen des Geschäftsbetriebs schädlich sind.

Antrag für den Erhalt des Verlustvortrags nach § 8d KStG erforderlich!

Der Erhalt des Verlustvortrags nach § 8d KStG ist antragsgebunden. Der Antrag ist im Rahmen der Steuererklärung zu stellen, welche für den Veranlagungszeitraum zu fertigen ist, in den der schädliche Beteiligungserwerb fällt. Die Unternehmen haben sich mit Antragstellung zu entscheiden zwischen § 8c und § 8d KStG. Eine rückwirkende Antragstellung ist nicht möglich.

Das Gesetz soll rückwirkend zum 1. Januar 2016 in Kraft treten und könnte noch dieses Jahr beschlossen werden.

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