15. April 2014
Sicherheitseinbehalt
Steuerrecht

Umsatzsteuer auf Sicherheitseinbehalte mit mehrjähriger Laufzeit im Bausektor

Sicherheitseinbehalt: Gute Nachrichten für Unternehmen des Bausektors: Sie müssen nicht über mehrere Jahre die Umsatzsteuer vorfinanzieren.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine Entscheidung (Urteil vom 24. Oktober 2013, Az. V R 31/12) zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Sicherheitseinbehalten veröffentlicht, die sich im Einzelfall für Unternehmen wirtschaftlich vorteilhaft auswirken kann.

Sicherheitseinbehalt als Teil des umsatzsteuerlichen Entgelts

Sicherheitseinbehalte, die ein Auftraggeber vornimmt, sind grundsätzlich Teil des umsatzsteuerlichen Entgelts. Dies ist letztlich Ausfluss des Prinzips der Versteuerung nach vereinbarten Entgelten.

Der Bauunternehmer muss dadurch das vereinbarte Entgelt für eine Bauleistung normalerweise auch dann der Umsatzsteuer unterwerfen, wenn sein Auftraggeber einen Teil des Entgelts zunächst aufgrund eines Sicherheitseinbehalts zurückbehält. Insoweit trifft den leistenden Unternehmer die Last, die Umsatzsteuer vorfinanzieren zu müssen, da er die Umsatzsteuer zu entrichten hat, obgleich ihm zu diesem Zeitpunkt noch keine entsprechenden Mittel zugeflossen sind.

Bereits in der Vergangenheit hatte der BFH jedoch in verschiedenen Entscheidungen zu den Grenzen des Prinzips der Versteuerung nach vereinbarten Entgelten Stellung genommen. So schuldet ein Unternehmen stets dann die Umsatzsteuer auf eine ausstehende Forderung nicht mehr, wenn bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass es die Entgeltforderung ganz oder teilweise jedenfalls auf absehbare Zeit rechtlich oder tatsächlich nicht durchsetzen kann. Auch soweit der Kunde das Bestehen oder die Höhe des vereinbarten Entgelts substantiiert bestreitet, ist das leistende Unternehmen zur Berichtigung der Umsatzsteuer berechtigt.

BFH entscheidet zum Sicherheitseinbehalt

Die nun ergangene Entscheidung zu Sicherheitseinbehalten bei Bauleistungen fügt sich in diese vorangegangenen Entscheidungen ein. Bauunternehmen müssen danach auf einen Sicherheitseinbehalt, den ihr Auftraggeber erst nach mehreren Jahren auszahlen wird, im Ergebnis erst bei tatsächlicher Vereinnahmung der zunächst einbehaltenen Beträge die entsprechende Umsatzsteuer abführen.

Der Entscheidung lag zugrunde, dass der Baukunde als Sicherheit für Gewährleistungszeiträume von 2 bis 5 Jahren zwischen 5 bis 10 Prozent des vereinbarten Entgelts über entsprechende Zeiträume (2-5 Jahre) einbehalten hatte. Das Finanzamt hatte beabsichtigt, diese Einbehalte als Teil des umsatzsteuerlichen Entgelts bereits zum Zeitpunkt der Leistungserbringung, also in der Regel der Fertigstellungszeitpunkt des Bauwerks oder des Bauabschnitts, der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

Die Angelegenheit wurde streitig und zunächst durch das Finanzgericht zugunsten der Finanzverwaltung entschieden. Dem erteilte der BFH nun eine Absage. Auch solche Einbehalte, so der BFH, seien im umsatzsteuerlichen Sinne uneinbringlich, die aus Gründen, die bereits bei Leistungserbringung vorliegen können, über einen Zeitraum von 2 bis 5 Jahren nicht vereinnahmt werden können.

Der BFH stellt hierbei erkennbar auf die mehrjährige Dauer der entsprechenden Einbehalte ab. Er lehnt eine solche Vorfinanzierungslast unter anderem unter Hinweis auf die Unternehmen, denen die Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten gestattet ist, aus Gründen der Gleichbehandlung ab.

Der Unternehmer darf in derartigen Fällen also die Umsatzsteuer aus den tatsächlich vereinnahmten Entgelten berechnen und abführen. Er ist damit nicht gezwungen, die Umsatzsteuer über einen mehrjährigen Zeitraum vorzufinanzieren.

Hierzu sind weder konkrete Vereinbarungen noch Mängelrügen als Nachweise erforderlich, wenn die tatsächlichen Umstände für sich sprechen. Voraussetzung ist allerdings auch, dass der Unternehmer die Vereinnahmung der zurückbehaltenen Gelder nicht auf Basis der bestehenden Vereinbarungen durch die Gestellung einer Bankbürgschaft hätte bewirken können. Neben einer entsprechenden Vereinbarung würde dieses „Können″ allerdings auch die tatsächliche Möglichkeit zur Beschaffung einer solchen Bankbürgschaft voraussetzen.

Unternehmen sollten prüfen, ob sie von mehrjährigen Vorfinanzierungen der Umsatzsteuer betroffen sind und auf Basis der nun ergangenen Rechtsprechung ggf. Umsatzsteuerrückforderungen erhalten können. Eine rückwirkende Geltendmachung dürfte auch unter dem Aspekt der relativ attraktiven Verzinsung regelmäßig innerhalb der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten geboten sein.

Tags: Sicherheitseinbehalt Steuerrecht Umsatzsteuer
Manfred Huber
am 05.11.2015 um 11:41:04

Sehr geehrter Herr Schneider, Ihr interessanter Beitrag zur Frage der punktuellen Istversteuerung von ausstehenden Sicherheitseinbehalten wurde leider durch das BMF-Schreiben vom 3.8.15 etwas korrigiert. Danach sollen nur noch die klassischen Sicherheitseinbehalte von der Sollbesteuerung ausgenommen werden.
In Ihrem Beitrag schreiben Sie aber, dass bereits in der Vergangenheit der BFH in verschiedenen Urteilen zu den Grenzen des Prinzips der Sollversteuerung Stellung genommen habe und dass danach ein Unternehmer stets dann seine Entgeltsforderung erst nach Geldeingang zu versteuern habe, wenn bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass die Forderung auf absehbare Zeit …. nicht eingehen wird.
Nach meiner Erfahrung ist dies bei Vorliegen von Mängeln oder sonstigen Rechtsstreitigkeiten über eine Forderung im Baubereich nicht selten der Fall.
Die trotzdem abzuführende Umsatzsteuer aus strittigen, über viele Jahre ausstehenden Forderungen belastet die Liquidität der Betriebe in hohem Maße.
Ergeben sich aufgrund der von Ihnen zitierten älteren Urteile des BFH Ansatzpunkte die gegen die enge Auslegung des BFH-Urteils vom 24.10.13 durch das BMF-Schreiben vom 3.8.2015 sprechen ?

T. Schneider
am 10.11.2015 um 14:56:00

Sehr geehrter Herr Huber,

wenn in den zugrundeliegenden Verträgen die ersatzweise Bürgschaftsgestellung vorgesehen ist und eine solche auch möglich ist, wird man sich schwer tun, zum derzeitigen Stand der Dinge eine Berichtigung der Umsatzsteuer zu erreichen. Es muss sich erst zeigen, wie die Rechtsprechung das Kriterium des „Beschaffenkönnens“ einer Bürgschaft ggf. weiter entwickeln wird.

Die BFH-Rechtsprechung, auf die ich mich in meinem Beitrag bezogen habe, ist weitestgehend in der Entscheidung, die dem Beitrag zugrunde liegt zitiert und besagt im Ergebnis, dass der Steuerzahler nur in Grenzen zur Vorfinanzierung der Umsatzsteuer verpflichtet ist.

Freundliche Grüße

Tobias Schneider

L:Kreul
am 10.01.2018 um 11:49:29

Sehr geehrter Herr Schneider,
aus welchem Grund ist denn überhaupt eine Gewährleistungsbürgschaft mit MwSt. anzusetzen? Real wäre doch, nur den Nettobetrag zu verbürgen, da der Inanspruchnehmer der Bürgschaft i.d.R. vorsteuerabzugsberechtigt ist und damit die MwSt. ohnehin erstattet bekommt. Somit kann der Fiskus zeitnah 100% der MwSt. erhalten und der Unternehmer entlastet seinen Bürgschaftsrahmen um 19%!

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