1. Dezember 2023
Mindestbesteuerung Mindeststeuergesetz
Steuerrecht

Umsetzung der globalen Mindestbesteuerung in Deutschland 

Der Bundetag verabschiedet das Mindeststeuergesetz und bringt den Bau der Säule 2 auf die Zielgerade.

Das Parlament hat am 10. November dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen auf Basis der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses  zugestimmt. Dieser hatte im parlamentarischen Verfahren noch weitere Änderungen am Gesetz beschlossen.

Neben redaktionellen Änderungen gab es auch einige Ergänzungen, die auf den vom Inclusive Framework on BEPS am 15. Dezember 2022, 1. Februar 2023 und 13. Juli 2023 angenommenen Verwaltungsleitlinien zur Administration der GloBE-Mustervorschriften basieren.

Wesentliche Ergänzungen und Änderungen am Mindeststeuergesetz 

Folgende Ergänzungen und Änderungen zum bisherigen Regierungsentwurf des Mindeststeuergesetzes sind insbesondere hervorzuheben:

  • Behandlung von anerkannten steuerlichen Zulagen (§ 27 Abs. 1 Min­StG-E) sowie von nicht anerkannten aber marktfähi­gen und über­trag­ba­ren steu­er­li­chen Zu­la­gen (§ 28 Min­StG-E).
  • Be­hand­lung steu­er­li­cher Vor­teile bei Be­tei­li­gun­gen an be­stimm­ten steu­er­trans­pa­ren­ten Ein­hei­ten (§ 29 Min­StG-E).
  • Ergänzung im Zusammenhang mit der Berück­sich­ti­gung von an­er­kann­ten na­tio­na­len Ergänzungs­steu­ern bei der Er­mitt­lung des Steu­er­erhöhungs­be­trags: Diese werden unter bestimmten Voraussetzungen nicht berücksichtigt, soweit sie nicht erhoben oder bestritten werden und erst dann berücksichtigt, wenn sie tatsächlich entrichtet worden und nicht mehr bestritten sind (§ 54 Abs. 2 Min­StG-E).
  • Ergänzungen/Änderungen bei den berück­sich­ti­gungsfähi­gen Be­schäftig­ten und den berücksichtigungsfähigen Lohnkosten (§ 59 Min­StG-E) sowie den berück­sich­ti­gungsfähi­gen ma­te­ri­el­len Vermögens­wer­ten (§ 60 Min­stG-E).
  • Modifizierungen und Ergänzungen bei den Safe-Harbour-Regelungen, insbesondere: (i) Um­be­nen­nung des Unterabschnitts von bisherig „Ver­ein­fa­chung für un­we­sent­li­che Ge­schäfts­ein­hei­ten“ in „Safe Har­bour für ver­ein­fachte Be­rech­nun­gen“, (ii) Einführung eines Safe Harbour für vereinfachte Berechnungen (§ 79 Min­StG-E), (iii) Anpassungen im Wahlrecht für vereinfachte Ausgangsgrößen bei unwesentlichen Geschäftseinheiten, so dass diese vereinfachten Ausgangsgrößen nur für Zwecke der vereinfachten Berechnungen nach § 79 MinStG-E verwandt werden können (§ 80 MinStG-E), (iv) Ergänzung/Ände­rung der Safe-Har­bour-Re­ge­lung bei an­er­kann­ter na­tio­na­ler Ergänzungs­steuer (§ 81 Min­stG-E), (v) Einfügung ei­ner Re­ge­lung zum Se­kundärergänzungs­steu­er­be­trag-Safe-Har­bour in § 89 Min­StG-E.
  • Re­ge­lung zu Währungs­um­rech­nun­gen im Be­steue­rungs­ver­fah­ren (§ 97 Min­StG-E).

Mögliche Rechtsverordnungen zum Mindeststeuergesetz

Von großer Bedeutung sind aber auch die neu eingefügten Absätze in § 99 MinStG-E, nämlich:

Abs. 3: Hiermit wird das BMF ermächtigt, mit Zu­stim­mung des Bun­des­rats Vor­schrif­ten durch Rechtsverordnung zum Um­fang, zur näheren Aus­ge­stal­tung und zum In­for­ma­ti­ons­aus­tausch be­tref­fend des Min­dest­steuer-Be­richts zu er­las­sen (§ 99 Abs. 3 Min­StG-E). 

Abs. 4: Öff­nungs­klau­sel für wei­tere Safe-Har­bour-Re­ge­lun­gen durch das BMF, die durch Rechts­ver­ord­nung mit Zu­stim­mung des Bun­des­rats zu den Voraussetzungen und zu dem Umfang der Rechtsfolge (gesamte Unternehmensgruppe oder Teil der Untergruppe) der Safe-Harbour er­las­sen wer­den können (§ 99 Abs. 4 Min­StG-E).

In dem Bericht des Finanzausschusses wird erläutert, dass damit eine rechtssichere Umsetzung der Verwaltungsleitlinien zur Administration der GloBe-Mustervorschriften vom 13. Juli 2023 sowie von zukünftig vom Inclusive Framework on BEPS angenommener Verwaltungsleitlinien auch mittels einer Rechtsverordnung erfolgen kann.

Es ist zu erwarten, dass der Bundesrat sich mit dem Gesetzentwurf am 15. Dezember 2023 final befassen wird. Stimmt der Bundesrat zu, kann das Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung der Mindestbesteuerung fristgerecht zum Jahresende zum Abschluss gebracht werden.

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