Der Bundetag verabschiedet das Mindeststeuergesetz und bringt den Bau der Säule 2 auf die Zielgerade.
Das Parlament hat am 10. November dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen auf Basis der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses zugestimmt. Dieser hatte im parlamentarischen Verfahren noch weitere Änderungen am Gesetz beschlossen.
Neben redaktionellen Änderungen gab es auch einige Ergänzungen, die auf den vom Inclusive Framework on BEPS am 15. Dezember 2022, 1. Februar 2023 und 13. Juli 2023 angenommenen Verwaltungsleitlinien zur Administration der GloBE-Mustervorschriften basieren.
Wesentliche Ergänzungen und Änderungen am Mindeststeuergesetz
Folgende Ergänzungen und Änderungen zum bisherigen Regierungsentwurf des Mindeststeuergesetzes sind insbesondere hervorzuheben:
- Behandlung von anerkannten steuerlichen Zulagen (§ 27 Abs. 1 MinStG-E) sowie von nicht anerkannten aber marktfähigen und übertragbaren steuerlichen Zulagen (§ 28 MinStG-E).
- Behandlung steuerlicher Vorteile bei Beteiligungen an bestimmten steuertransparenten Einheiten (§ 29 MinStG-E).
- Ergänzung im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von anerkannten nationalen Ergänzungssteuern bei der Ermittlung des Steuererhöhungsbetrags: Diese werden unter bestimmten Voraussetzungen nicht berücksichtigt, soweit sie nicht erhoben oder bestritten werden und erst dann berücksichtigt, wenn sie tatsächlich entrichtet worden und nicht mehr bestritten sind (§ 54 Abs. 2 MinStG-E).
- Ergänzungen/Änderungen bei den berücksichtigungsfähigen Beschäftigten und den berücksichtigungsfähigen Lohnkosten (§ 59 MinStG-E) sowie den berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerten (§ 60 MinstG-E).
- Modifizierungen und Ergänzungen bei den Safe-Harbour-Regelungen, insbesondere: (i) Umbenennung des Unterabschnitts von bisherig „Vereinfachung für unwesentliche Geschäftseinheiten“ in „Safe Harbour für vereinfachte Berechnungen“, (ii) Einführung eines Safe Harbour für vereinfachte Berechnungen (§ 79 MinStG-E), (iii) Anpassungen im Wahlrecht für vereinfachte Ausgangsgrößen bei unwesentlichen Geschäftseinheiten, so dass diese vereinfachten Ausgangsgrößen nur für Zwecke der vereinfachten Berechnungen nach § 79 MinStG-E verwandt werden können (§ 80 MinStG-E), (iv) Ergänzung/Änderung der Safe-Harbour-Regelung bei anerkannter nationaler Ergänzungssteuer (§ 81 MinstG-E), (v) Einfügung einer Regelung zum Sekundärergänzungssteuerbetrag-Safe-Harbour in § 89 MinStG-E.
- Regelung zu Währungsumrechnungen im Besteuerungsverfahren (§ 97 MinStG-E).
Mögliche Rechtsverordnungen zum Mindeststeuergesetz
Von großer Bedeutung sind aber auch die neu eingefügten Absätze in § 99 MinStG-E, nämlich:
Abs. 3: Hiermit wird das BMF ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrats Vorschriften durch Rechtsverordnung zum Umfang, zur näheren Ausgestaltung und zum Informationsaustausch betreffend des Mindeststeuer-Berichts zu erlassen (§ 99 Abs. 3 MinStG-E).
Abs. 4: Öffnungsklausel für weitere Safe-Harbour-Regelungen durch das BMF, die durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats zu den Voraussetzungen und zu dem Umfang der Rechtsfolge (gesamte Unternehmensgruppe oder Teil der Untergruppe) der Safe-Harbour erlassen werden können (§ 99 Abs. 4 MinStG-E).
In dem Bericht des Finanzausschusses wird erläutert, dass damit eine rechtssichere Umsetzung der Verwaltungsleitlinien zur Administration der GloBe-Mustervorschriften vom 13. Juli 2023 sowie von zukünftig vom Inclusive Framework on BEPS angenommener Verwaltungsleitlinien auch mittels einer Rechtsverordnung erfolgen kann.
Es ist zu erwarten, dass der Bundesrat sich mit dem Gesetzentwurf am 15. Dezember 2023 final befassen wird. Stimmt der Bundesrat zu, kann das Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung der Mindestbesteuerung fristgerecht zum Jahresende zum Abschluss gebracht werden.