27. Oktober 2011
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Bayern erfolgreich gegen DENIC

Werden missliebige Domains aufgespürt, stellt sich häufig schnell heraus, dass diese für dubiose Briefkastenfirmen in Südamerika registriert wurden. In vielen Fällen ermöglichen effektive Streitbeilegungsverfahren etwa vor der World Intellectual Property Organization (WIPO) dennoch eine rasche und kostengünstige Löschung oder gar Übertragung der beanstandeten Domain. Im Fall der „.de″ country code Top-Level Domains (ccTLD) steht dieser Weg indes nicht offen. Den betroffenen Rechteinhabern bleibt daher kein anderer Weg, als vor einem deutschen Gericht zu klagen. Dies kann sich jedoch als überaus schwierig erweisen, wenn der Gegner nicht zu greifen ist.

Bereits seit mehreren Jahren versuchen Rechteinhaber daher wiederholt, die deutsche Vergabestelle für Domains unter der ccTLD „.de″ (DENIC) haftbar zu machen und eine Löschung der Domain zu erreichen. Heute (27.10.2011) hat der BGH erstmals einen entsprechenden Anspruch bejaht (Pressemitteilung des BGH vom 27.10.2011 zum Urteil BGH v. 27.10.2011, Az. I ZR 131/10).

Geklagt hatte der Freistaat Bayern. Gegenstand des Streits bildeten sechs Domainnamen, welche jeweils aus dem Begriff „regierung″ verbunden mit einem der sieben Regierungsbezirke Bayerns bestanden (z.B. „regierung-oberfranken.de″). Inhaber der Domains waren verschiedene – angeblich in Panama ansässige – Unternehmen. Der Freistaat Bayern sah sich in seinen Namensrechten verletzt und erwirkte zunächst ein Urteil auf Unterlassung und Zustimmung zur Löschung der Domainnamen gegen den  bei allen Domains einheitlichen administrativen Kontakt (admin-c). Da dieses Urteil aufgrund eines Wechsels des admin-c während des Verfahrens nicht alle Domains erfasste, klagte der Freistaat sodann gegen die DENIC auf Löschung der Domains.

Der BGH hielt sich bei seiner Entscheidung an die bereits in der Entscheidung über die Domain „ambiente.de″ festgelegten Grundsätze (BGH Urt. v. 17.05.2001, Az. I ZR 251/99). Demnach treffen die DENIC zwar nicht bereits in der ersten Phase der Vergabe der Domains Prüfungspflichten. Wohl aber dann, wenn sie auf eine mögliche Rechtsverletzung hingewiesen worden ist. Aufgrund eines entsprechenden Hinweises ist die DENIC zumindest verpflichtet, zu überprüfen, ob eine offenkundige Rechtsverletzung vorliegt. Ist dies wie etwa vorliegend bei Bezeichnungen, die alleine einer staatlichen Stelle zustehen, der Fall, so ist die beanstandete Domain zu löschen.

Die Entscheidung des BGH zeigt, dass die Haftung der DENIC zwar nur in Ausnahmefällen eingreift, eine Inanspruchnahme aber in Einzelfällen durchaus erfolgreich bewerkstelligt werden kann.

Tags: admin-c ccTLD DENIC WIPO