27. Oktober 2014
Datenschutzrecht

Datenschutz-ABC: D wie Datenschutzerklärung

Begriffe des Datenschutzrechts verständlich erklärt. Heute: Die Datenschutzerklärung.

Die meisten Webseitenbetreiber setzen Webtracking Tools wie Google Analytics, Social Plugins oder Cookies ein, um die Aktivitäten und das Verhalten von Nutzern einer Website zu erfassen. Da ein Webseitenbetreiber damit personenbezogene Daten seiner Nutzer erhebt, muss er seine Nutzer nach den Bestimmungen des Telemediengesetzes (§ 13 Abs. 1 Telemediengesetz, kurz „TMG“) hierüber informieren. Die Umsetzung dieser Unterrichtungspflicht erfolgt in der Praxis durch Einstellen einer Datenschutzerklärung (oft auch Datenschutzhinweise genannt).

Hintergrund: IP-Adressen sind personenbezogene Daten

Die oben genannten Tools ermöglichen es, durch gezielte Analyse Nutzerprofile der Website-Besucher anzufertigen. Im Zusammenhang mit dem Einsatz von Cookies, Webtracking Tools und Social Plugins werden regelmäßig personenbezogene Daten der Nutzer erhoben.

Die Aufsichtsbehörden für den Datenschutz stellen sich nämlich auf den Standpunkt, dass bereits die ungekürzte IP-Adresse ein personenbezogenes Datum darstellt, da sie über den jeweiligen Provider die Ermittlung des Anschlussinhabers ermöglicht.

Inhalte der Datenschutzerklärung

Webseitenbetreiber müssen also eine Datenschutzerklärung oder Datenschutzhinweise einstellen. Die Datenschutzerklärung hat den Nutzer umfassend und in allgemein verständlicher Form über die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten zu informieren.

Wesentliche Regelungsgegenstände sind Art, Umfang und Zweck der Datenverarbeitung, Auskunfts-, Berichtigungs-, Sperrungs- und Löschungsrechte sowie unter Umständen die Übermittlung in Drittländer. Dies stellt Webseitenbetreiber regelmäßig dort vor Probleme, wo es um Datenverwendungen durch Dritte, wie den Anbieter von Social Plugins geht, über die die Betreiber selbst keine ausreichende Kenntnis besitzen.

Weiter muss der Nutzer über die Möglichkeit des Widerspruchs gegen eine Nutzung seiner Daten zur Werbezwecken belehrt werden (§ 15 Abs. 3 TMG). Die Unterrichtungspflicht erstreckt sich auch auf die Angabe der Funktion eingesetzter Webtracking Tools, Social Plugins oder Cookies. Hier gehen Webseitenbetreiber vermehrt dazu über, die notwendigen Informationen in eine separate Cookie Policy zu fassen.

Erreichbarkeit mit einem Klick

Beim Einpflegen der Datenschutzerklärung auf Websites ist zu beachten, dass die Informationen für Nutzer leicht erreichbar sein müssen. Eine Verlinkung der Datenschutzhinweise über zwei Links wurde von Gerichten bereits als unzureichend erachtet. Der Link zur Datenschutzerklärung sollte deshalb gut sichtbar auf Start- und Unterseiten platziert werden.

Abmahn-Risiko für Seitenbetreiber?

Im Zusammenhang mit der Unterrichtungspflicht aus § 13 Abs. 1 TMG ist zu beachten, dass Verstöße nach Auffassung einiger Instanzgerichte abmahnfähig sind.

So hat zuletzt hat die 10. Kammer für Handelssachen des LG Frankfurt die generelle Abmahnfähigkeit von Datenschutzvorschriften bejaht, soweit sie die Grenzen der Zulässigkeit der Datennutzung zu Werbezwecken bestimmen (Urteil vom 18. Februar 2014, AZ: 3-10 O 86/12). Eine höchstrichterliche Klärung dieser Frage steht jedoch noch aus.

Dies ist der dritte Teil unser Serie „Datenschutz-ABC“. Hier erläutern wir in loser Folge Grundbegriffe des Datenschutzrechts. Auch erschienen sind Artikel zur AuftragsdatenverarbeitungBinding Corporate Rules, Datenschutzerklärungen, Einwilligung und Fernmeldegeheimnis.

Tags: Abmahnung Cookie Datenschutz-ABC Datenschutzerklärung Datenschutzhinweise Datenverarbeitung IP-Adresse Telemediengesetz TMG Webseite Webtracking