25. Februar 2022
Fremdanzeiche KFT-Kennzeichen Datenschutz Bußgeld
Datenschutzrecht

Falschparkerfotos und die Zügellosigkeit des Datenschutzes (Teil I)

Fotos falsch parkender Fahrzeuge als Datenschutzverstoß - kann das richtig sein? Long Read über eine merkwürdige Entwicklung.

Wieder kein Durchkommen wegen falsch geparkten Fahrzeugen auf dem Geh- oder Radweg? Foto mit dem Mobiltelefon und Meldung an die Ordnungsbehörde erstellt, schon kann sie sich um den Fall kümmern. Was vorgeblich einfach aussieht, scheint seit einiger Zeit zum datenschutzrechtlichen Problemfall geworden zu sein – jedenfalls nach Auffassung einiger kommunaler Ordnungsämter und Datenschutzbehörden. 

Wie konnte ein vorgeblich alltäglicher Vorgang zum Sanktionsfall werden? Und verbietet das Datenschutzrecht tatsächlich die zunehmend verbreiteten „Fremdanzeigen“? Spoiler: Wir halten die Behördenauffassung für falsch – und für ein Negativbeispiel der Rechtsanwendung im Datenschutz.

Hintergrund: Fremdanzeigen im Kontext von Flächengerechtigkeit und Verkehrswende

Die Auseinandersetzung mit falsch geparkten Kraftfahrzeugen führt mitten in die Diskussion über eine Verkehrswende und den Konflikt um die sog. „Flächengerechtigkeit“. Hinter diesem Begriff verbirgt sich eine kritische Sicht auf die Aufteilung des beschränkten öffentlichen Straßenraums: In vielen deutschen Städten wurde in den Nachkriegsjahrzehnten der motorisierte Verkehr priorisiert, und anders als in den Niederlanden wurde dieser Trend in den 1970ern nicht durch eine gesellschaftliche Gegenbewegung durchbrochen. 

Eine Studie aus Berlin zeigte schon 2014, dass dort 58 % der Verkehrsflächen für Autos vorgesehen seien, davon 19 % für parkende Fahrzeuge; es folgten Fußwege (33 %) und Bereiche für den Radverkehr auf lediglich 3 % der Gesamtverkehrsfläche. Ausweislich der Studie wurden in der Stadt allerdings nur 30 % der Wege mit dem Auto zurückgelegt, 31 % zu Fuß und 13 % mit dem Fahrrad. Gleichzeitig ist in den vergangenen Jahren die Zahl der zugelassenen Kraftfahrzeuge weiter angestiegen. Damit sind vor allem im urbanen Raum Flächenkonflikte vorprogrammiert – und diese Konflikte kulminieren auch und gerade beim Thema Falschparken.

Falsch geparkte Fahrzeuge sind vor allem für unmotorisierte Verkehrsteilnehmer nicht lediglich ein Ärgernis, sondern führen zu Behinderungen und Gefährdungen. Die Unfallforschung des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) ging in einem Forschungsbericht aus dem Jahre 2020 davon aus, dass der Einfluss des Parkens auf Verkehrsunfälle durch die offiziellen Statistiken nicht hinreichend wiedergegeben wird. Fast jeder fünfte innerörtliche Unfall mit Personenschaden stehe im Zusammenhang mit parkenden Autos, ein relevanter Anteil entfiele dabei auf regelwidriges Parken.

Auch deshalb überrascht es nicht, dass die Anzahl der sog. „Fremdanzeigen“ von Privatleuten in vielen Städten ansteigt. Umfragen von der dpa unter NRW-Städten zufolge ergaben sich in den vergangenen Jahren signifikante Steigerungsraten – in Düsseldorf stieg die Kurve von 17.900 Verfahren (2018) auf 30.339 Verfahren (2020) aufgrund von Drittanzeigen an; die Stadt Köln verzeichnete über 42.000 Anzeigen im Jahr 2020. Von einer Abwehrhaltung bei den befragten Kommunen wird nicht berichtet – im Gegenteil: 

Diese Informationen aus der Bürgerschaft helfen uns bei der Einsatzplanung unserer Außendienstkräfte,

so der Düsseldorfer Ordnungsdezernent

Das Phänomen ist offenbar nicht auf einige wenige Städte beschränkt: Die Visualisierung der über ein weitverbreitetes Tool eingereichten Anzeigen in ganz Deutschland zeigt „Hotspots“ in nahezu allen größeren und kleineren Städten (etwa an Rhein und Ruhr, in HamburgBerlin, im Raum Frankfurt am Main und in München). Wohl auch angesichts der steigenden Zahlen bieten viele Städte Vordrucke und digitale Kanäle für die Fremdanzeigen (hier etwa aus Köln). 

Zur weiteren Bearbeitung werden aussagekräftige Fotos benötigt, die den Verkehrsverstoß sowie das Kennzeichen, den Fahrzeugtyp und die Beschilderung erkennen lassen,

heißt es in dem Formular „Anzeige einer Verkehrsordnungswidrigkeit“ der Stadt Köln.

Erster datenschutzrechtlicher Gegenwind in Magdeburg und München

Genau diese Fotos sind zur datenschutzrechtlichen Herausforderung geworden. Offenbar auf Betreiben von Polizei- und Ordnungsbehörden wurden Aufsichtsbehörden für den Datenschutz mit der Causa befasst. Letztere beließen es nicht bei bloßen rechtlichen Bewertungen, sondern machten von ihren Durchsetzungsmöglichkeiten Gebrauch.

Soweit aus öffentlichen Quellen rekonstruierbar, scheint sich die Stadt Magdeburg als erste eine datenschutzrechtliche Meinung zu Falschparkerfotos gebildet zu haben. Sie äußerte im Sommer 2020 gegenüber einer Privatperson die Auffassung, dass die Übermittlung von Fotos im Rahmen von Fremdanzeigen einen Datenschutzverstoß darstelle, und involvierte die zuständige Aufsichtsbehörde. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz in Sachsen-Anhalt verhängte daraufhin ein Bußgeld i.H.v. EUR 200 gegen die anzeigende Privatperson; das Verfahren ist nach deren Einspruch vom zuständigen Gericht zwischenzeitlich – ohne Entscheidung in der Sache – eingestellt worden.

Kurz darauf wurde bekannt, dass das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) mit einer überschaubaren Begründung einen Anzeigeerstatter in ihrem Sprengel kostenpflichtig verwarnte (eine DSGVO-Sanktion unterhalb des Bußgeldes, Art. 58 Abs. 2 DSGVO).

BayLDA: Kein berechtigtes Interesse für Fremdanzeigen von Privatpersonen

Völlig überraschend kommt auch dies nicht, hatte das BayLDA dem Thema in seinem am 13. Juli 2021 vorgestellten Tätigkeitsbericht doch dezidierte Ausführungen gewidmet: Im Abschnitt „Videoüberwachung“ vertritt das BayLDA die Auffassung, dass Privatpersonen nicht ohne vorliegendes berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1f DSGVO Fotografien von Kfz-Kennzeichen an Behörden weitergeben dürften. Zur Begründung meint die Behörde, dass 

vor dem Hintergrund des staatlichen Strafverfolgungsmonopols (…) für das systematische Anfertigen von Fotoaufnahmen, die allein darauf gerichtet sind, Beweismaterial zur Verfolgung von Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten zu liefern, kein überwiegendes, die Datenverarbeitung erforderndes Interesse des Einzelnen

bestehe. Von einem berechtigten Eigeninteresse der anzeigenden Person geht das BayLDA allenfalls dann aus, wenn etwa eine eigene Einfahrt zugeparkt sei, also eine privatrechtliche Besitzstörung vorliege. Auch berechtigte Interessen Dritter seien regelmäßig zu verneinen: Denn bei der Datenverarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen nach Art. 6 Abs. 1f DSGVO könnten

lediglich Individualinteressen privater Dritter und keine Allgemeininteressen Berücksichtigung finden. Ein anderes Verständnis der Rechtsgrundlage würde es dem Verantwortlichen entgegen der Systematik des Art. 6 Abs. 1 DS-GVO ermöglichen, sich zum selbsternannten Sachwalter von Allgemeininteressen im Einzelfall auf die Wahrnehmung von eigentlich staatlich zu schützenden Rechten und Interessen zu berufen. 

Der vom BayLDA auf Grundlage dieser Rechtsauffassung auf Betreiben der Polizei verwarnte Anzeigeerstatter wollte die Reaktion der Behörde nicht hinnehmen und klagte gegen den entsprechenden Bescheid; die Sache ist zwischenzeitlich beim Verwaltungsgericht Ansbach anhängig. In einem ausführlichen FAZ-Artikel (€€) zu diesem Fall erläutert der Anzeigeerstatter, dass er insbesondere aus Sorge um die Sicherheit seiner Kinder auf Geh- und Radwegen tätig geworden sei. Er hält die Weitergabe von Falschparkerfotos deshalb für zulässig; ebenso wie sein Prozessvertreter, der geschätzte Kollege Dr. Matthias Lachenmann.

Kfz-Kennzeichen stellen personenbezogene Daten dar

Anders als die erwähnten Ordnungs- und Datenschutzbehörden schätzen wir die Übermittlung von Fotos falsch parkender Fahrzeuge an die zuständigen Ordnungsbehörden datenschutzrechtlich als zulässig ein. 

Zu Recht halten die Behörden indes die datenschutzrechtlichen Vorschriften für anwendbar. Denn ein Falschparkerfoto enthält jedenfalls ein personenbeziehbares Datum – das Kfz-Kennzeichen. Dieses ergibt zwar zunächst keinen direkten Aufschluss über eine bestimmte natürliche Person; die „Liste“ von Kennzeichen und den jeweiligen Fahrzeughaltern wird bei der Kfz-Zulassungsstelle geführt. Allerdings besteht die Möglichkeit einer kostenpflichtigen Auskunft aus dem Fahrzeugregister; diese ist bei einem berechtigten Interesse an der Herausgabe der Halterdaten möglich, etwa zur Ermittlung von Unfallgegnern. Ungeachtet des Meinungsstreits über den „absoluten“ oder „relativen“ Personenbezug gehen wir hier davon aus, dass das Kfz-Kennzeichen ein personenbezogenes Datum darstellt.

Auch wenn Meldungen an Ordnungsbehörden durch Privatpersonen erfolgen, dürfte auch die sog. „Haushaltsausnahme“ nach Art. 2 Abs. 2 DSGVO nicht einschlägig sein. Denn die Datenverarbeitung zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten endet, wenn die Verarbeitung die private Sphäre des Verantwortlichen verlässt – z.B. durch Datenerhebung im öffentlichen Raum. Dies hat der EuGH etwa in der Ryneš-Entscheidung aus dem Jahre 2014 (damals noch zur Datenschutzrichtlinie) festgehalten.

Anzeigeerstatter dürften berechtigtes Interesse an Fotografien von Kfz-Kennzeichen haben

Problematisch ist aber, dass die Behörden den Anzeigeerstattern ein „berechtigtes Interesse“ i.S.v. Art. 6 Abs. 1f DSGVO absprechen. Dabei irritiert sowohl die enge (und nur überschaubar begründete) Auslegung des „berechtigten Interesses“ als auch die offenbar ebenso verengte Sicht auf die zugrundeliegenden Sachverhalte. 

Wenn wir die öffentlich verfügbaren Begründungsansätze der Behörden richtig verstehen, soll für ein „berechtigtes Interesse“ (insbesondere) eine gesteigerte persönliche Betroffenheit durch den angezeigten Verkehrsverstoß erforderlich sein. Dies verwundert – denn die datenschutzrechtliche Literatur geht von einem weiten Begriffsverständnis aus und zählt zu den berechtigten Interessen nicht nur rechtliche, sondern auch tatsächliche, wirtschaftliche oder ideelle Interessen (vgl. Kühling/Buchner, DSGVO/BDSG, Art. 6 DSGVO Rdnr. 146a m.w.N.). Auch das Bundesverwaltungsgericht lässt einen „guten Grund“ genügen; dies könne jedes subjektive Interesse sein, wenn es grundsätzlich schutzwürdig und objektiv begründbar sei (BVerwG, Urteil vom 27. März 2019 – 6 C 2/18). Die verschnupfte Behördenreaktion auf Fremdanzeigen scheint auch mit einem (gefühlten) Eindringen in den eigenen behördlichen Zuständigkeitsbereich zu tun zu haben: So unterstellt das BayLDA in seinem Tätigkeitsbericht, dass es den Anzeigeerstattern darauf ankomme, für die Einhaltung der Gesetze zum Wohl der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu sorgen, und grenzt dies zu der (angeblich nicht vorliegenden) individuellen Betroffenheit ab. 

Das ist nicht so recht nachvollziehbar: Denn schon nach dem Willen des historischen Gesetzgebers im November 1970 sollten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung nicht lediglich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, sondern auch dem Schutz von Leib, Leben und Eigentum der Verkehrsteilnehmer dienen (BR-Drucksache 420/70, S. 47). Vor diesem Hintergrund überrascht es nicht, dass der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 14. Juni 2005 – VI ZR 186/04) u.a. die Park- und Haltevorschriften der StVO schadensersatzrechtlich als „drittschützende Normen“ qualifiziert, da diese zugleich dem Schutz von Individualinteressen dienten, 

namentlich der Gesundheit, der körperlichen Unversehrtheit und des Eigentums. 

Anders als die Ordnungs- und Datenschutzbehörden meinen, schließen sich Allgemein- und Individualinteressen an der Einhaltung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften nicht aus, sondern fallen – insbesondere bei Falschparkern – zusammen.

Wenn aber relevante Normen des Straßenverkehrsrechts nicht nur das (allgemeine) Interesse an der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs regeln, sondern zugleich die (individuellen) Interessen wie Gesundheit, körperliche Unversehrtheit und Eigentum, dann berührt ein Verstoß gegen diese Normen auch individuelle Interessen – gerade diese werden mit Meldungen in Form von „Fremdanzeigen“ verfolgt.

Ohne die Sachverhaltsfeststellungen im erwähnten Verfahren gegen die Verwarnung des BayLDA im Detail zu kennen, enthält die ausführliche Presseveröffentlichung zum Fall gewichtige Hinweise auf die Verfolgung solcher Individualinteressen: Wesentliche Motivation des anzeigenden Münchener Familienvaters war die nachvollziehbare Sorge um die eigene Sicherheit und die seiner Kinder, die durch Falschparker gefährdet wird.

Verschärft Sanktionen für Halte- und Parkverstöße auf Geh- und Radwegen 

In diesem Zusammenhang mag relevant sein, dass der Verordnungsgeber den Bußgeldkatalog (eigentlich „Bußgeldkatalog-Verordnung“) zum 9. November 2021 auch und gerade im Hinblick auf Halte- und Parkverstöße auf Geh- und Radwegen deutlich verschärft hat. Wurden für das Parken auf Geh- und Radwegen bislang im Grundtatbestand EUR 20 fällig, erhöhte sich dies durch die Novelle auf EUR 55. Wird länger als eine Stunde geparkt oder beim Parken behindert, kostet dies jetzt EUR 70 (früher EUR 30) und einen Punkt. 

In der Begründung zur Novelle verweist der Bundesrat ausdrücklich auf die gestiegenen Unfallzahlen bei Radfahrenden und die Gefährdung durch unzulässig abgestellte Kraftfahrzeuge. Wenn schon der Gesetzgeber ein derart entschiedenes Zeichen gegen die Bagatellisierung des Falschparkens auf Geh- und Radwegen auch und gerade zur Erhöhung der Sicherheit von Betroffenen setzt, mutet es merkwürdig an, wenn dies bei der Prüfung des berechtigten Interesses im Datenschutzrecht keine Berücksichtigung findet.

Bürgerinnen und Bürger haben ein „Recht zur Anzeige“

Auch der von den Behörden angeführte Hinweis auf das „staatliche Strafverfolgungsmonopol“ irritiert: Denn die „Fremdanzeige“ durch Bürgerinnen oder Bürger ist eine „Vorfeldhandlung“, die ein (mögliches) Verwaltungsverfahren bei der jeweiligen Ordnungsbehörde erst in Gang setzt, nicht aber schon dessen Bestandteil ist. Auch und gerade bei der Fremdanzeige bleibt die zuständige Behörde vollständige Inhaberin des Verfolgungsmonopols: Sie allein entscheidet, ob und in welcher Weise sie auf eine solche Mitteilung hin tätig wird. 

Sollten die Behörden indes zum Ausdruck bringen wollen, dass es Bürgerinnen und Bürgern nur in Ausnahmefällen gestattet sei, sie mit der Anzeige einer Verkehrsordnungswidrigkeit zu behelligen, läge dem ein merkwürdiges Verständnis zugrunde. Denn die Literatur leitet aus § 158 Abs. 1 StPO, der nach § 46 Abs. 1 OWiG auf das Bußgeldverfahren sinngemäß anzuwenden ist, gerade als Folge des staatlichen Gewaltmonopols ein „Recht zur Anzeige“ ab (Münchener Kommentar zur StPO, § 158 Rdnr. 11): 

Auch muss der Bürger, wenn ihm jede eigenhändige Deliktssanktionierung verwehrt ist, vom Staat, der insoweit ein Monopol reklamiert, hierzu wenigstens angehört werden. Deshalb ist grundsätzlich jedermann zu den Mitteilungen (…) berechtigt. Es bedarf dazu weder der eigenen Schädigung noch eines besonderen persönlichen Interesses.

Wenn aber das einschlägige Prozessrecht für Mitteilungen im Vorfeld eines Straf-/ Ordnungswidrigkeitenverfahrens eben weder eine „eigene Schädigung“ noch ein „besonderes persönliches Interesse“ voraussetzt, kann dies bei der datenschutzrechtlichen Bewertung des Sachverhalts nicht außer Betracht bleiben. Bei einem weiten Begriffsverständnis des „berechtigten Interesses“ im Rahmen von Art. 6 Abs. 1f DSGVO muss das individuelle Interesse an der Erhöhung der eigenen Sicherheit im Straßenverkehr auch insoweit ausreichend sein.

Falschparkerfotos als Schutz für Anzeigeerstatter – das Risiko der falschen Verdächtigung

Ein weiterer Grund für die Annahme eines individuellen berechtigten Interesses gerade an der Erstellung und Weitergabe von Fotos an die zuständigen Behörden ergibt sich aus möglichen Risiken für den Meldenden selbst: Die Rechtsordnung schützt die von einer Anzeige Betroffenen aus gutem Grund gegen falsche Verdächtigungen. § 164 StGB enthält einen entsprechenden Straftatbestand, ergänzend können einem Anzeigenden nach § 469 StPO die Verfahrenskosten nach einer vorsätzlich oder leichtfertig erstatteten unwahren Anzeige auferlegt werden. 

Bei Falschparkerfällen sind die entsprechenden Fotos aber der aussagekräftigste Beweis für die Wahrheit oder Unwahrheit des gemeldeten Sachverhalts – auch zugunsten der meldenden Person.

Interessenabwägung: Kein Grundrecht auf unentdecktes Falschparken

Da die Ordnungs- und Datenschutzbehörden schon das Vorliegen eines berechtigten Interesses i.S.v. Art. 6 Abs. 1f DSGVO verneinen, ist es konsequent, dass die übrigen Anforderungen der Norm dort nicht geprüft werden. Bei der hier vertretenen Annahme eines berechtigten Interesses ist indes zu fragen, ob die Übermittlung von Fotos bei der Mitteilung falsch parkender Fahrzeuge erforderlich ist und ob entgegenstehende Interessen, Grundrechte oder Grundfreiheiten der betroffenen Person überwiegen.

Die Erforderlichkeit der Falschparkerfotos ergibt sich insbesondere aus dem berechtigten Interesse des Meldenden an der Vermeidung bzw. Abwehr von Falschbeschuldigungsvorwürfen. Zugleich ist ein Foto sowohl für die meldende Person als auch die Ordnungsbehörde der einfachste und verlässlichste Weg zur Dokumentation des gemeldeten Sachverhalts. Nicht ohne Grund sehen zahlreiche Ordnungsbehörden in ihren Formularen für Fremdanzeigen die Beifügung von aussagekräftigen Fotos ausdrücklich vor.

Im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung bleibt bei einem umfassenden Blick auf eine (typisierte und unterstellt zutreffende) Falschparkermeldung wenig Raum für überwiegende Interessen betroffener Personen.

Die wesentlichen Informationsinhalte eines Falschparkerfotos sind öffentlich. Denn das Falschparken findet im öffentlichen Raum statt – nicht etwa in der per se abgeschiedenen Privatsphäre. Das Falschparken kann deshalb nicht nur von der meldenden Person, sondern von einer Vielzahl anderer Personen in gleicher Weise wahrgenommen werden. Schon vor diesem Hintergrund kann es keine berechtigte Erwartung des Falschparkenden auf „Nichtwahrnehmung“ seines Verhaltens geben. 

Die Falschparkermeldung dokumentiert zudem ein von der Rechtsordnung ausdrücklich missbilligtes Verhalten, das auf einer autonomen Entscheidung des Parkenden basiert. Auch insoweit kann die berechtigte Erwartung eines Falschparkenden nicht darauf gerichtet sein, dass sein Verhalten nach Wahrnehmung im öffentlichen Raum ohne Konsequenzen bleibt. Mehr noch: Das Risiko rechtlicher Konsequenzen des Falschparkens dürfte dem Parkenden bewusst sein – es wird aber vielfach einkalkuliert oder hingenommen. Gerade im Hinblick auf die durch die Bußgeldkatalog-Novelle nochmals verstärkte rechtliche Missbilligung ist aber nicht ersichtlich, dass ein solches Verhalten per se gegen eine Dokumentation und Meldung an die zuständige Behörde geschützt werden müsste. 

Auch das in einer Falschparkermeldung enthaltene wesentliche personenbeziehbare Datum – das Kfz-Kennzeichen – ist öffentlich wahrnehmbar. Die Zuordnung zu einer natürlichen Person (dem Kfz-Halter) erfolgt im Regelfall erst durch die Ordnungsbehörde und (trotz der theoretischen Möglichkeit einer Halterabfrage) nicht durch die meldende Person. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Falschparkerfoto selbst bei Zuordnung zu einem Kfz-Halter noch nicht zwingend eine inhaltliche Aussage über diesen Halter trifft: Denn Halter und Falschparkender müssen nicht zwingend identisch sein; bei auf juristische Personen zugelassenen Firmenfahrzeugen dürften selbst bei einer Identifikation des Halters zunächst keine Interessen natürlicher Personen betroffen sein.

Schließlich kann auch der Schutz des Falschparkenden vor Falschanzeigen kein überwiegendes Interesse an der Nichtverarbeitung von Fotos begründen. Denn die Rechtsordnung sieht – wie dargelegt – ausdrückliche Regelungen zum Schutz vor falscher Verdächtigung vor. Mehr noch: In der überwiegenden Mehrzahl der Falschparkerfälle ist der wesentliche Sachverhalt gerade in dem an die Behörde übermittelten Foto dokumentiert. Nur weil dieser Umstand im Falle der zutreffenden Meldung gegen den Falschparkenden wirkt, ergibt sich hieraus aber kein überwiegendes Interesse, das der fotografischen Erfassung entgegenstehen würde. Denn im Falle der falschen Verdächtigung wirkt das Foto ja gerade für den Falschparkenden.

Schon bei summarischer Betrachtung gibt es wohl weder ein überwiegendes Interesse noch ein Grundrecht oder eine Grundfreiheit auf unentdecktes Falschparken im öffentlichen Raum, das im Rahmen der datenschutzrechtlichen Interessenabwägung überwiegen würde.

War es das? – Eher nicht.

Die Geschichte könnte hier – zumindest vorläufig – zu Ende sein: Wir könnten festhalten, dass es eine von der Auffassung einiger Ordnungs- und Datenschutzbehörden abweichende Rechtsauffassung gibt, und darauf hoffen, dass sich das Verwaltungsgericht Ansbach im anhängigen Verfahren mit den dort vorgebrachten Gegenargumenten auseinandersetzt. Je nach Verfahrensverlauf könnten sich höhere Instanzen den tatsächlichen/rechtlichen Herausforderungen erneut stellen und am Ende könnte eine höchstrichterliche Entscheidung stehen.

Die Causa „Falschparkerfotos“ hat unseres Erachtens allerdings Implikationen über den bzw. die Einzelfälle hinaus. Dabei geht es um die „chilling effects“ des Datenschutzes ebenso wie um Fragen der Rechtsanwendung und -durchsetzung unter der angeblich vollharmonisierten DSGVO. Hierzu bald mehr …

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