28. Januar 2015
Arzt
Datenschutzrecht

Kein Anspruch auf Auskunft über die Privatanschrift von Krankenhausärzten

Der BGH hat den Anspruch eines Patienten gegen einen Klinikträger auf Mitteilung der Privatanschrift eines angestellten Arztes abgelehnt.

Der BGH hat mit Urteil vom 20. Januar 2015 (VI. ZR137/14) den Anspruch eines Patienten gegen einen Klinikträger auf Mitteilung der Privatanschrift eines angestellten Arztes abgelehnt.

Der Kläger war als Patient in der Einrichtung der Beklagten behandelt worden und forderte von dieser sowie von zwei ihrer angestellten Ärzte Schadensersatz. Die Klage konnte an einen der Ärzte unter der Klinikanschrift nicht zugestellt werden, weil dieser in der Klagschrift falsch benannt wurde. Obwohl die Klage nach Korrektur des Namens erfolgreich zugestellt wurde, verlangte der Kläger von der Klinik Auskunft über die Privatanschrift des betroffenen Arztes. Dies verweigert die Beklagte.

Privatanschrift für Rechtsstreit nicht notwendig

Nachdem die Vorinstanz (Landgericht Görlitz) die Beklagte noch zur Auskunft verurteilt hatte, hob der VI. Zivilsenat des BGH das Berufungsurteil auf und wies die Klage ab.

Zwar habe der Patient gegenüber Arzt und Krankenhaus grundsätzlich einen Anspruch auf Einsicht in seine Krankenunterlagen, soweit sie Aufzeichnungen über objektive physische Befunde und Berichte über Behandlungsmaßnahmen (Medikation, Operation, etc.) betreffen. In dem Zusammenhang sei der Klinikträger grundsätzlich auch verpflichtet, dem Patienten Auskunft über den Namen des ihn behandelnden Arztes zu geben.

Für die Führung des Rechtstreites war jedoch die Mitteilung der Privatanschrift des Arztes nicht notwendig. Die Klagschrift konnte an den Beklagten auch unter der Klinikanschrift zugestellt werden.

Weitergabe privater Daten wäre Verstoß gegen Bundesdatenschutzgesetz

Zudem stünde § 32 Abs. 1 S. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) dem Auskunftsanspruch entgegen. Personenbezogene Daten eines Beschäftigten dürfen vom Arbeitgeber für die Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, sofern dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist.

Eine Weiterleitung von Daten, die für die Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben worden sind, an Dritte bedürfe aufgrund des Zweckbindungsgebots im Datenschutzrecht grundsätzlich der Einwilligung des Betroffenen oder der besonderen Gestattung durch eine Rechtsvorschrift. Beides läge hier nicht vor, so dass der Auskunftsanspruch auch nach § 32 Abs. 1 S. 1 BDSG ausgeschlossen sei.

Mit dem Urteil setzt der BGH seine restriktive Rechtsprechung bei Auskunftsansprüchen und möglicher Grenzen durch das Datenschutzrecht fort.

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