6. Oktober 2014
Online-Shopping
E-Commerce Recht

Wer etwas kauft, hat noch lange nicht zahlungspflichtig bestellt

Urteilsanalyse rund um die Button-Lösung im E-Commerce. Überraschenderweise ist "kaufen" nicht eindeutig genug.

Das AG Köln hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Angabe „Kaufen″ auf dem Bestellbutton eines Online-Shops eine ausreichende Beschriftung im Sinne des § 312 j Abs. 3 BGB darstellt (sogenannte „Button-Lösung″). Das Urteil: „Kaufen″ entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen.

Die „Button-Lösung″ im E-Commerce

§ 312 j Abs. 3 BGB (ehemals § 312 g BGB) bestimmt für Vertragsabschlüsse im elektronischen Geschäftsverkehr, dass der Unternehmer den Bestellvorgang derart kenntlich machen muss, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet.

Soll nun die Bestellung über einen Bestellbutton erfolgen, ist die Pflicht des Unternehmers nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen″ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

Die Entscheidung aus Köln: „Kaufen″ reicht nicht

Das AG Köln (Urteil vom 28. April 2014 – 142 C 354/13) ist der Ansicht, diese Voraussetzungen seien mit dem Button „kaufen″ nicht erfüllt. Die Angaben auf dem Bestellbutton müssten vielmehr zwei Elemente enthalten: Zum einen die Willenserklärung hinsichtlich der Bestellung an sich und zum anderen das Bekenntnis zur Zahlungspflichtigkeit.

Insbesondere Letzteres wäre von besonderer Bedeutung, da der Verbraucher unmissverständlich darauf hinzuweisen sei, dass er bei Fortsetzen des Bestellvorgangs eine Zahlungsverbindlichkeit eingehe. Damit solle der Verbraucher vor „Kostenfallen″ im Internet geschützt werden.

Fehle jedoch eines dieser Elemente, seien die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt, sodass der Vertrag erst gar nicht zustande komme. Alleine die Verwendung des Wortes „kaufen″ verdeutliche nicht ausreichend eine verbindliche Zahlungspflicht. Denn es gebe auch Formen eines Kaufs, etwa den „Kauf auf Probe″, die zunächst keine Zahlungspflicht auslösen würden.

Kaum nachvollziehbare Auffassung

Das Urteil des AG Köln überrascht und ist kaum nachvollziehbar. Denn die Gesetzesbegründung nennt eine Beschriftung mit dem Wort „kaufen″ ausdrücklich als „entsprechend eindeutige Formulierung″, und auch die Website der Bundesregierung (Stand 2. Oktober 2014) nennt „jetzt kaufen″ ausdrücklich als wirksame Beschriftung des Buttons.

Auch aus der durchschnittlichen Verbrauchersicht und dem allgemeinen Sprachgebrauch – welche maßgeblich für eine Beurteilung sein sollten – dürfte „kaufen″ gerade einer „zahlungspflichtigen Bestellung″ entsprechen. Der „Kauf auf Probe″ dagegen dürfte den meisten Verbrauchern eher unbekannt sein und insbesondere nicht dazu führen, dass „kaufen″ als eine unverbindliche Erklärung verstanden wird.

Es bleibt zu hoffen, dass die Auffassung des AG Köln ein Einzelfall bleiben wird. Dennoch gilt: Wer Rechtssicherheit will, sollte die Formulierung „zahlungspflichtig bestellen″ verwenden.

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