25. Oktober 2018
Bitcoin Währung
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KG Berlin: Bitcoins sind keine Finanzinstrumente

Das Kammergericht Berlin erklärt die Vorschriften des Kreditwesengesetzes auf Bitcoins für nicht anwendbar und sorgt damit für Aufsehen in der Krypto-Szene.

Das Kammergericht bestätigt in seinem Urteil vom 25. September 2018 (Az.: (4) 161 Ss 28/18 (35/18)) detailliert, warum die Regelungen des Kreditwesengesetzes (KWG) auf Bitcoins keine Anwendung finden. Es entschied, dass der Handel mit Bitcoins nicht erlaubnispflichtig ist und Bitcoins keine Finanzinstrumente im Sinne des KWG sind. Angeklagt war der Betreiber einer Tauschbörse für den Handel mit Bitcoins. Da der Angeklagte hierzu keine Erlaubnis der BaFin gemäß Kreditwesengesetz (KWG) besaß, hatte das Amtsgericht Tiergarten ihn noch gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 KWG zu einer Geldstrafe verurteilt.

Bitcoins ohne eigenen Wert, keine Währung und kein Zahlungsmittel im klassischen Sinne

Das KG Berlin begründete die Entscheidung damit, dass Bitcoins weder von einer Zentralbank noch einer Behörde oder einem anderen Emittenten ausgegeben werden. Es fehle auch an einer übergeordneten und bestimmbaren (juristischen) Person, die auf die Verteilung der Bitcoins Einfluss nehmen könnte. Bitcoins hätten keinen eigenen Wert und seien keine Währung und kein Geldzahlungsmittel im klassischen Sinne. Bitcoins würden auch nicht kraft Gesetzes von jedermann zur Erfüllung geschuldeter Leistungen akzeptiert. Deshalb würde eine wesentliche begriffliche Voraussetzung von Rechnungseinheiten fehlen, wie sie in der vom Gesetzgeber vorgenommenen Gleichstellung mit Devisen zum Ausdruck kommt.

Das Gericht widerspricht mit deutlichen Worten der im Merkblatt der BaFin vertretenen Auffassung, wonach Bitcoins Rechnungseinheiten im Sinne des KWG seien. Ausdrücklich:

Soweit die BaFin die Ansicht vertritt, es handele sich bei Bitcoins um eine Komplementärwährung, die unter den Begriff Rechnungseinheit zu fassen ist, verkennt sie, dass es nicht Aufgabe der Bundesbehörden ist, rechtsgestaltend (insbesondere) in Strafgesetze einzugreifen.

Die BaFin verfüge zwar über eine allgemeine Missstandsaufsicht und allgemeine Anordnungskompetenz, dessen Ziel jedoch allein die vorbeugende Gefahrenabwehr für das Kredit- und Finanzdienstleistungswesen, nicht jedoch die Ausdehnung des Anwendungsbereiches von strafrechtlichen Normen durch die Erweiterung der Voraussetzungen für das Vorliegen erlaubnispflichtiger Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen. Daher überspanne die BaFin den ihr zugewiesenen Aufgabenbereich mit der Behauptung, Bitcoins fielen unter den Begriff der Rechnungseinheiten im Sinne von § 1 Abs. 11 KWG.

Zu den Merkblättern der BaFin führt das Gericht aus:

Der Gesetzgeber hat selbst die Voraussetzungen der Strafbarkeit zu bestimmen und darf diese Entscheidung nicht den Organen der vollziehenden Gewalt überlassen. Soweit zum Schutz der Verbraucher ein Regelungsbedarf besteht, ist es – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – nicht Aufgabe der Gerichte, eine entsprechende Lücke zu schließen.

Die Entscheidung des Kammergerichts Berlin sorgt schon jetzt für viel Wirbel in der Szene, denn sie könnte dazu führen, dass viele Erlaubnistatbestände auf Bitcoins schlicht nicht mehr anwendbar sind. Der Handel etc. von Bitcoins wäre damit grundsätzlich erlaubt. Zurückhaltung ist allerdings dabei geboten, die Entscheidung pauschal auf andere Tokens auszuweiten. Durch Unternehmen erstellte Tokens werden nämlich zentral und gerade nicht in einem Netzwerk durch Protokolle erzeugt. Man muss hier also jeden Token getrennt bewerten. Dazu kommt, dass die BaFin an die Entscheidung nicht gebunden ist, das KG Berlin entschied nämlich in einer Strafsache, an der die BaFin nicht beteiligt war.

Auf Security Tokens hat das Urteil übrigens kaum Auswirkungen, da diese Rechte an Wertpapieren oder Vermögensanlagen verkörpern sollen und damit ohnehin reguliert sind.

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