28. März 2017
Presserechtlicher Auskunftsanspruch
Presserecht

BGH: Presserechtlicher Auskunftsanspruch gegenüber AG

BGH: Presserechtliche Auskunftsansprüche können auch gegenüber in mehrheitlich öffentlicher Hand befindlicher AG im Bereich der Daseinsvorsorge bestehen.

Auskunftsansprüche der Presse gegenüber Unternehmen sind seit je her ein strittiges Thema. In einem aktuellen Fall hatte ein Investigativ-Journalist gegen den Wasser- und Energieversorger „Gelsenwasser“ mit Sitz in Gelsenkirchen auf Auskunft geklagt.

Presserechtlicher Auskunftsanspruch: Journalist geht gegen Energieversorger vor

Brisant ist der Hintergrund des Falls. Ein Journalist war bei seinen Recherchen zu zwei Internetblogs, die die SPD während des Bundestagswahlkampfes im Jahr 2013 unterstützten, auf die Gelsenwasser AG aufmerksam geworden. Er vermutete, dass diese die Blogs indirekt finanziert habe.

Die Gelsenwasser AG hatte seinerzeit offenbar Zahlungen für Vertragsleistungen an Unternehmen geleistet, die direkt mit den Blogs in Verbindung standen. Es kam der Verdacht auf, dass diese Zahlungen eigentlich für die Veröffentlichung der Beiträge zugunsten der SPD gedacht waren. Die Gelsenwasser AG wies die Vorwürfe als haltlos zurück. Der Journalist verlangte darauf presserechtliche Auskunft über die dem Unternehmen erteilten Aufträge, sowie die erbrachten und in Rechnung gestellten Leistungen.

Das Landgericht Essen wies die Klage auf Auskunft in erster Instanz ab. Das Oberlandesgericht Hamm sah die Rechtslage anders. Es nahm an, dass die Beklagte gemäß § 4 Abs. 1 LPresseG NRW zur Auskunft verpflichtet ist, und verurteilte die Gelsenwasser AG – als Behörde – zur Auskunftserteilung über alle Vorgänge ab dem Jahr 2009.

BGH: Presserechtlicher Auskunftsanspruch gegenüber kommunaler AG ist zulässig

Beide Seiten hatten gegen das Urteil des OLG Hamm Revision eingelegt. Vor kurzem wurde das Urteil des BGH verkündet (BGH, Urteil v. 16.03.2017 – I ZR 13/16). Der BGH hat die Entscheidung des OLG Hamm im Kern bestätigt und hinsichtlich des zeitlichen Rahmens die presserechtliche Auskunftspflicht modifiziert.

Der bisher nur veröffentlichten Pressemitteilung des BGH kann entnommen werden, dass der presserechtliche Begriff der Behörde auch juristische Personen des Privatrechts erfasst. Aber nur dann, wenn diese von der öffentlichen Hand beherrscht und zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, etwa im Bereich der Daseinsvorsorge, eingesetzt werden.

Eine Beherrschung liegt laut BGH vor, wenn mehr als die Hälfte der Anteile an der betreffenden Aktiengesellschaft in öffentlicher Hand liegen. Im vorliegenden Sachverhalt halten kommunale Aktionäre die Mehrheit an der Gelsenwasser AG. Diese erfüllt als Wasser- und Energieversorger auch öffentliche Aufgaben. Damit war sie als Behörde im Grundsatz zur Auskunft verpflichtet.

Kein vorrangiger Schutz der Unternehmensinteressen vor dem presserechtlichen Auskunftsanspruch

Ebenso wie das OLG Hamm hat der BGH einen ausnahmsweise vorrangigen Schutz der privaten Interessen der Gelsenwasser AG, die einem Auskunftsanspruch nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPG NRW entgegengestanden hätten, verneint. Im Hinblick auf die sachgerechte Verwendung öffentlicher Mittel bestehe ein gewichtiges öffentliches Informationsinteresse. Dieses genieße den Vorrang gegenüber dem Interesse des Energieversorgers an der Geheimhaltung der Vertragskonditionen.

Zurückgewiesen hat der BGH die Anschlussrevision des Journalisten, da ein Auskunftsanspruch für die Jahre vor 2009 nicht begründet war. Das öffentliche Interesse an den begehrten Informationen beschränke sich auf die Jahre 2009 – 2013, in denen die Blogartikel verfasst wurden.

Presserechtlicher Auskunftsanspruch auch gegenüber juristischen Personen

Presserechtliche Auskunftsansprüche richten sich nicht nur an Behörden, sondern auch an juristische Personen des Privatrechts, die sich überwiegend in öffentlicher Hand befinden und öffentliche Aufgaben erfüllen.

Auskunftsansprüche können aber durch den Sachverhalt, auf den sich das Auskunftsinteresse bezieht, zeitlich begrenzt sein.

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