15. November 2016
Zugangsrecht Informationen informationsfreiheit
Presserecht

Informationsfreiheit – ein weiter Weg

Das BVerwG bestätigt in mehreren Entscheidungen zum Informationsfreiheitsgesetz die Grundsätze des Rechts auf Informationszugang sowie dessen Grenzen.

Seit über 10 Jahren ist das Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz) in Kraft. Das Gesetz gewährt jedermann gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, ohne dass es hierfür eines besonderen Interesses bedarf. Durch entsprechende landesrechtliche Regelungen bestehen vergleichbare Ansprüche auch gegenüber den Behörden zahlreicher Bundesländer.

Trotz der mittlerweile langen Geltungsdauer tun sich Behörden im Umgang mit Auskunfts- und Akteneinsichtsgesuchen schwer. Gesuchen wird häufig gar nicht oder nur mit einiger Verzögerung entsprochen. Die Verwaltungsgerichte einschließlich des Bundesverwaltungsgerichts waren daher schon mehrfach mit Streitigkeiten im Zusammenhang mit Informationsfreiheitsrechten befasst.

Zugangsrecht zu Informationen ist weit auszulegen

Das Zugangsrecht zu Informationen ist grundsätzlich weit auszulegen und darf auch durch sonstige behördliche Maßnahmen nicht erschwert werden. Letzteres kommt insbesondere in § 10 Abs. 2 Informationsfreiheitsgesetz zum Ausdruck. Demnach ist bei der Gebührenbemessung zu berücksichtigen, dass der Informationszugang wirksam in Anspruch genommen werden kann.

BVerwG: Zugangsgesuche dürfen nicht durch übermäßige Gebühren verhindert werden

In seiner Entscheidung vom 20. Oktober 2016 (7 C 6/15) untersagte das Bundesverwaltungsgericht die Bemessung einer zu hohen Gebühr.

Grundlage der Entscheidung ist ein Akteneinsichtsgesuch von Journalisten, die im Zuge von Recherchen über die finanzielle Förderung der deutschen Sportverbände Informationszugang bei dem Bundesministerium des Inneren beantragt hatten. Dem Informationsbegehren wurde mit mehr als 60 Einzelbescheiden stattgegeben. Das Bundesministerium verlangte hierfür Gebühren von über 12.000 Euro und Auslagen in Höhe von über 2.000 Euro.

Dem Gebaren des Bundesministeriums setzte das Bundesverwaltungsgericht ein Ende. Es stellte fest, dass die Vorgaben des § 10 Abs. 2 des Informationsfreiheitsgesetzes auch zu beachten seien, wenn die Behörde wegen des Umfangs der Informationen mehrere Bescheide erlasse. Sofern ein auf Informationszugang gerichteter Antrag einen einheitlichen Lebenssachverhalt betreffe, stelle seine Bescheidung gebührenrechtlich eine einheitliche Amtshandlung dar. Hierfür sehe der Gebührenrahmen eine Höchstgebühr von 500 Euro vor.

Für die Festsetzung von Auslagen fehle es zudem an einer Rechtsgrundlage.

Zugangsrecht zu Informationen gilt nicht grenzenlos

Das Zugangsrecht zu Informationen gilt allerdings nicht grenzenlos. Vielmehr enthalten die §§ 3 bis 6 des Informationsfreiheitsgesetzes Ausnahmevorschriften. Demnach dürfen Auskunftsgesuche beispielsweise dann abgelehnt werden, wenn durch das Bekanntwerden der Informationen die öffentliche Sicherheit gefährden werden kann (§ 3 Nr. 2 Informationsfreiheitsgesetz) oder dies zum Schutz personenbezogener Daten erforderlich ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Informationsfreiheitsgesetz).

BVerwG: Öffentliche Sicherheit und Schutz personenbezogener Daten können dem Zugangsrecht zu Informationen entgegenstehen

Mit den Ausnahmevorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes hatte sich das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit einem Informationszugangsgesuch zu dienstlichen Telefonnummern (Durchwahlen) der Bediensteten von Jobcentern zu beschäftigen (Urteile vom 20.10.2016 – 7 C 20/15, 7 C 23/15, 7 C 27/15, 7 C 28/15).

Das Gericht bestätigte, dass die Ablehnung der Zugangsgesuche rechtmäßig gewesen sei. Ein Anspruch auf Informationszugang bestehe nicht, wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann (§ 3 Nr. 2 Informationsfreiheitsgesetz). Zum Schutzgut der öffentlichen Sicherheit gehörten auch die Funktionsfähigkeit und die effektive Aufgabenerledigung staatlicher Einrichtungen. Diese wären bei Herausgabe der Durchwahlen gefährdet. Insbesondere seien infolge von direkten Anrufen bei den Bediensteten nachteilige Auswirkungen auf die effiziente und zügige Aufgabenerfüllung der Jobcenter zu erwarten.

Darüber hinaus stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es sich bei den dienstlichen Telefonnummern um personenbezogene Daten handele, die von dem Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung erfasst seien. Ohne eine Einwilligung des jeweiligen Mitarbeiters könne Informationszugang daher nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das Interesse des Mitarbeiters am Schutz der Daten überwiege. Ein überwiegendes Interesse des Klägers erkannte das Bundesverwaltungsgericht nicht.

Tags: Informationen Informationsfreiheit Zugangsrecht