Am 28.10.2011 endete die sogenannte Sunrise B-Periode, innerhalb derer es Markeninhabern möglich war, durch einen „Opt-out″-Antrag eine unerwünschte Vergabe von .XXX-Domains zu verhindern. Doch auch Markeninhaber, die diese Frist versäumt und sich nicht rechtzeitig auf den Weg „raus aus der Schmuddelecke″ gemacht haben, können beruhigt werden: Selbstverständlich stehen sie auch nach Ablauf der Sunrise-Periode nicht vollkommen schutzlos dar. Vielmehr gibt es auch jetzt noch verschiedene Wege die Nutzung einer Domain, die Markenrechte beeinträchtigt, zeit- und kostengünstig zu verhindern.
Die wohl einfachste Möglichkeit zur Verhinderung einer missliebigen Domain dürfte die Registrierung im eigenen Namen darstellen. Hierdurch kann die Domain der Nutzung durch Dritte entzogen und damit eine „Sperrdomain″ errichtet werden. Die Registrierung kann entweder – gegen Zahlung einer etwas höheren Registrierungsgebühr – in der sogenannten Landrush-Phase erfolgen (08.11.2011 bis 25.11.2011) oder ab dem 06.12.2011 zu jedem beliebigen Zeitpunkt. Dabei ist natürlich zu beachten, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch die Registrierung einer „Sperrdomain″ rechtswidrig sein kann.
Unterbleibt die eigene Registrierung einer .XXX-Domain, so bleibt der Rückgriff auf verschiedene Streitbeilegungsverfahren, über deren Durchführung sich markenverletzende Domains rasch und kostengünstig beseitigen lassen. Das für die Vergabe der .XXX-Domains zuständige ICM Registry hat neben dem bereits bei anderen generic Top-Level-Domains (gTLDs) eingesetzten Uniform Dispute Resolution Policy (UDRP)-Verfahren zwei neue Verfahren entwickelt, die je nach Interessenlage und Zielsetzung der Rechteinhaber zum Zuge kommen sollen. Über das Rapid Evaluation Service (RES)-Verfahren kann die dauerhafte Deaktivierung einer Domain erreicht werden, die gegen Namensrechte natürlicher Personen oder gegen Markenrechte verstößt. Alternativ kann im Rahmen des „Berechtigungsprüfungs-Verfahren″ (Charter Eligibility Dispute Resolution – CEDRP) die Löschung der Domain und deren Neuvergabe nach dem Prioritätsprinzip verlangt werden. Hierfür ist es erforderlich, einen Verstoß gegen die Vergabekriterien für .XXX-Domains nachzuweisen.
Für die Entscheidung in den beiden neuen Streitbeilegungsverfahren ist das National Arbitration Forum (NAF) zuständig. Von dieser Stelle wird ein unabhängiger und unparteiischer Schiedsrichter ernannt, der über die eingereichte Beschwerde in der Regel innerhalb von maximal 15 Wochen entscheiden soll. Die Kosten für die Verfahren nähern sich mit USD 1.300,00 dem für UDRP-Verfahren üblichen Betrag.
Das UDRP-Verfahren, in dem auch eine Übertragung der Domain auf den Beschwerdeführer erreicht werden kann, bleibt im Übrigen ebenso wie ein gerichtliches Verfahren neben den neu erschaffenen Verfahrensarten anwendbar. Wird ein Parallelverfahren eingeleitet, ist jedoch damit zu rechnen, dass das RES- bzw. das CEDRP-Verfahren ausgesetzt oder sogar automatisch beendet wird.
Die Vielzahl der Vorgehensmöglichkeiten zeigt, dass auch Markeninhaber, die die Stellung eines Opt-out-Antrags versäumt haben, .XXX-Domains nicht bis in alle Ewigkeit hinnehmen müssen. Vielmehr ist es an ihnen, im Fall der Fälle dem Schrecken ein Ende zu setzen.