11. Oktober 2011
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Markenrecht

Jetzt aber raus aus der „Schmuddelecke″

Unter der sponsored Top-Level-Domain .XXX wird sich dem Online-Markt in Kürze das Portal zur sogenannten Erwachsenenunterhaltung öffnen. Auch wenn die meisten dieser Domains derzeit noch nicht vergeben sind und ein Abruf entsprechender Seiten noch nicht möglich ist, muss dem Werbeslogan der für die Vergabe der .XXX-Domains zuständigen Registrierungsstelle zugestimmt werden: „.XXX isn´t just coming, it´s here!″. Denn tatsächlich sollten Markeninhaber spätestens jetzt tätig werden, wenn sie ihre eingetragene Marke nicht in Verbindung mit einer Internetseite zum Thema Erwachsenenunterhaltung wiederfinden möchten.

Bereits am 28.10.2011 wird die sogenannte Sunrise B-Periode enden, innerhalb derer es Markeninhabern sowie Lizenznehmern mit entsprechender Befugnis möglich ist, durch ein kostenpflichtiges „Opt-out″ (zunächst für zehn Jahre) die Vergabe von solchen Second-Level-Domains zu verhindern, die ihrer Marke entsprechen (www.beispielmarke.xxx). Dafür ist es erforderlich, dass Markeninhaber über eine vor dem 01.09.2011 eingetragene und wirksame Marke verfügen. Bei Wort-/Bildmarken kann das Opt-out für den Wortbestandteil der Marke erfolgen. Grundsätzlich muss die Marke mit der Second-Level-Domain auf die sich das Opt-out bezieht, identisch sein. Allerdings gibt es einige Variationsmöglichkeiten mit Hinblick auf Sonder- und Leerzeichen. Diese Varianten müssen mit in die Überlegungen zum Schutz der Marke einbezogen werden, um einen möglichst umfassenden Schutz zu erreichen. Denn für jede Variante ist ein eigener Opt-out-Antrag zu stellen.

Die Kosten des Opt-outs sind je nach Registrierungsstelle unterschiedlich hoch. Sie liegen ungefähr zwischen einmalig EUR 220,00 und EUR 300,00 pro betroffener Second-Level-Domain. Soll also etwa verhindert werden, dass die Beispielmarke „Beispiel-Marke″ als „www.beispielmarke.xxx″ und als „www.beispiel-marke.xxx″ im Internet auftaucht, müssen zwei Opt-Out-Anträge gestellt und zwei Mal Gebühren entrichtet werden.

Zeitgleich mit dieser Sunrise B-Periode laufen auch die sogenannten Sunrise AT- und Sunrise AD-Perioden aus. Im Rahmen dieser Perioden haben Markeninhaber die Möglichkeit ihren Markennamen und bestimmte Unternehmen der Erwachsenenunterhaltungsbranche Zeichen, welche sie bislang als Second-Level-Domain mit anderweitiger Top-Level-Domain verwenden, nun als Second-Level-Domain mit einer .XXX-Top-Level-Domain zu registrieren, bevor die Registrierung für beliebige Dritte freigegeben wird.

Sollte es zu einem Konflikt zwischen Domainbewerbern und Markeninhabern, die von der Opt-out-Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, kommen, wird die Domain vergeben. Es ist daher durchaus eine Überlegung wert, ob es für ein Unternehmen sinnvoll sein kann, statt des Opt-out-Antrages eine Registrierung der entsprechenden Second-Level-Domain anzustreben und damit Dritte an der Nutzung zu hindern. Denn sollte es einen konkurrierenden Bewerber für eine Second-Level-Domain geben, so käme es zumindest zu einem Bieterverfahren und die Domain wäre nicht sofort verloren. Allerdings wäre die Registrierung der Domain unter anderem mit deutlich höheren Kosten verbunden, als die Stellung des Opt-out Antrages. Viele Unternehmen werden es daher wohl bei der Stellung eines Opt-out-Antrages bewenden lassen.

In jedem Fall drängt nunmehr die Zeit. Sollten Markeninhaber die Registrierung einer .XXX-Domain mit ihrer Marke möglichst kostengünstig verhindern wollen, sollten sie jetzt tätig werden und die vorhandenen Möglichkeiten strategisch ausschöpfen.

Tags: Bieterverfahren Erwachsenenunterhaltung Opt-out Second-Level-Domain Sunrise AD-Period Sunrise AT-Period Sunrise B-Period xxx-Domains