30. März 2012
Eisenbahn
Vergaberecht

Bessere Züge per Gesetz

Das Allgemeine Eisenbahngesetz (AEG) soll geändert werden. Bei Verabschiedung des Gesetzesentwurfs ließ Verkehrsminister Ramsauer verkünden, dass die Gesetzesänderung für bessere Züge sorgen und den Herstellungsprozess beschleunigen werde.  In der Sache ging es darum, die Hersteller stärker in die Verantwortung zu nehmen. Ob sich allerdings durch diese Gesetzesänderung die aufwendigen Entwicklungs- und Zulassungsprozeduren tatsächlich beschleunigen lassen, erscheint fraglich und muss sich erst noch zeigen. Der Entwurf wurde im August 2011 vom Bundeskabinett verabschiedet und hat das Gesetzgebungsverfahren zügig durchlaufen. Der Inhalt des Entwurfs blieb auch sehr überschaubar: Bundesrat und der Verkehrsausschuss im Bundestag hatten geringfügige Änderungsvorschläge. Am 01.03.2012 wurde der Entwurf der Gesetzesänderung in der modifizierten Fassung einstimmig im Bundestag angenommen.

Eine wichtige Änderung betrifft die bisher in der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) geregelte Generalklausel, dass Eisenbahninfrastrukturen und Fahrzeuge den Anforderungen an die öffentliche Sicherheit und Ordnung genügen müssen. Diese wird in modifizierter Form in § 4 Abs. 1 des Allgemeine Eisenbahngesetzes (AEG) übernommen.  Nunmehr müssen Eisenbahninfrastrukturen und Fahrzeuge

„den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit

1. an den Bau zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme und

2. an den Betrieb

genügen.″

Diese Anforderungen gelten gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 EBO als erfüllt, wenn die Anlagen oder Fahrzeuge den Vorschriften der EBO entsprechen. Soweit diese keine Vorschriften enthalten, gelten die anerkannten Regeln der Technik. Von denen darf abgewichen werden, wenn mindestens die gleiche Sicherheit nachgewiesen ist.

Die Forderung, die technischen Sicherheitsanforderungen zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme einzuhalten, klingt banal und sinnvoll. Schwierig ist dies allerdings umzusetzen, wenn sich diese Anforderungen während des Vergabe- und Herstellungsprozesses verschärfen.  Vergaberechtlich lässt sich das Risiko nicht auf den Hersteller abwälzen, da die Leistungsbeschreibung eindeutig und erschöpfend sein muss. Erst recht gilt dies, wenn lediglich Rahmenverträge über Fahrzeuge abgeschlossen werden, so dass zwischen Ausschreibung und Auslieferung ein noch größerer Zeitraum liegen kann.

Per Gesetz werden sich etwaige Mängel an Fahrzeugen sicher nicht beheben lassen. Ausschlaggebend dürfte sein, dass verlässliche technische Anforderungen zur Anwendung kommen, die transparent und angemessen sind. Nur so können sie zur Grundlage von Ausschreibungen der Eisenbahnunternehmen sowie der Kalkulation und Entwicklung durch die Hersteller gemacht werden. Wichtig ist zudem ein effizienter Zulassungsprozess, in dem kompetent und zügig entschieden wird. Presseberichten zufolge ist das Eisenbahn-Bundesamt zunehmend in die Schusslinie geraten.

Der neue § 4 Abs. 1 AEG verlangt nunmehr auch, dass durch die Fahrzeuge und Infrastrukturanlagen den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit an den Betrieb Genüge getan werden muss. Das klingt seltsam. Die Anforderungen der öffentlichen Sicherheit an den Betrieb müssen durch den Betrieb, also die Verkehrsunternehmen eingehalten werden. Die Fahrzeuge und die Infrastruktur müssen so konstruiert sein, dass ein Betrieb gemäß den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit möglich ist. Doch das sind Anforderungen an den Bau dieser Fahrzeuge und Infrastrukturen. Die Vorschrift erscheint daher insoweit missglückt, dürfte aber im vorgenannten Sinne zu verstehen sein.

Darüber hinaus schafft das neue Gesetz eine Ermächtigungsgrundlage für Aufsichtsmaßnahmen. Das können insbesondere Ordnungsverfügungen zur Einhaltung der Anforderungen des Eisenbahnrechts sein. Der bisherige § 5a AEG war untauglich, da er nur Reiseveranstalter und Fahrkartenverkäufer als Normadressaten nannte.

Weitere Änderungen betreffen die Antragsbefugnis im Hinblick auf Genehmigungen für die Inbetriebnahme, die Überwachung, den Lärmschutz oder sind überwiegend redaktioneller Natur.

Wie gesagt: Insgesamt ein recht übersichtliches Änderungsgesetz.

Tags: Eisenbahn Gesetzgebung öffentliche Sicherheit Verkehrsunternehmen