Die EU-Schwellenwerte wurden am 1. Januar 2026 neu festgelegt. Nachfolgend werden die wichtigsten Rechtsänderungen und ihre Auswirkungen für Auftraggeber und Bieterunternehmen erläutert.
Zum Jahreswechsel traten mehrere für die Praxis relevante Änderungen im europäischen und nationalen Vergaberecht in Kraft. Neben der turnusmäßigen Anpassung der EU-Schwellenwerte (dies passiert alle zwei Jahre per Rechtsverordnung der EU), die die Anwendbarkeit der europäischen Vergaberichtlinien steuern, werden die gerichtliche Zuständigkeit für Vergabesachen neu geordnet sowie zentrale Wertgrenzen im Unterschwellenbereich der VOB/A justiert. Zugleich verlängert der Bund Erleichterungen für niedrigvolumige Beschaffungen im Rahmen der UVgO.
Die neuen EU‑Schwellenwerte 2026
Die Europäische Union hat die Schwellenwerte für öffentliche Aufträge turnusgemäß angepasst. Die Werte sinken moderat, was zur Folge hat, dass künftig etwas mehr Vergaben dem Oberschwellenrecht unterfallen und somit häufiger umfangreichere Verfahrenspflichten greifen. Im Einzelnen gelten nun folgende Werte (jeweils netto):
- Klassische Auftraggeber –Liefer‑ und Dienstleistungen:
- Dienststellen auf Bundesebene EUR 140.000 (zuvor EUR 143.000 )
- Alle sonstigen Auftraggeber EUR 216.000 (zuvor EUR 221.00 )
- Sektorenauftraggeber:
- Liefer‑/Dienstleistungen EUR 432.000 (zuvor EUR 443.000)
- Konzessionen für Dienst- oder Bauleistungen:
- EUR 5.404.000 (zuvor EUR 5.538.000)
- Verteidigungsbereich:
- Liefer‑/Dienstleistungen EUR 432.000 (zuvor EUR 443.000)
- Bauleistungen (einheitlich für klassische öffentliche Auftraggeber, Sektoren-Auftraggeber und im Verteidigungsbereich):
- EUR 5.404.000 (zuvor EUR 5.538.000).
Die unmittelbare Praxisfolge: Durch die moderaten, aber spürbaren Absenkungen steigt die Zahl der Verfahren, die nach EU‑Regeln auszuschreiben sind, mit entsprechenden Dokumentations‑, Verfahrens‑ und Rechtsschutzanforderungen.
Unterschwellenbereich: VOB/A‑Wertgrenzen und UVgO‑Erleichterungen
Die bereits am 16. Dezember 2025 im Bundesanzeiger veröffentlichten Änderungen der VOB/A bringen spürbare Vereinfachungen und einheitlichere Wertgrenzen:
- Künftig sind Direktaufträge bis EUR 50.000 netto zulässig (§ 3a Abs. 4 S. 1 VOB/A).
- Für freihändige Vergaben wurde die Grenze in § 3a Abs. 3 S. 2 VOB/A auf bis EUR 100.000 netto angehoben.
- Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb sind nun gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 1 VOB/A bis EUR 150.000 netto Auftragswert möglich. Zugleich entfällt die frühere Dreiteilung nach Gewerken bei der beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb, was Verfahren zusätzlich vereinheitlicht.
Die Neuregelungen vereinfachen das Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich und schaffen mehr Flexibilität für die öffentlichen Auftraggeber.
Zudem hat das Bundeswirtschaftsministerium am 29. Dezember 2025 „Abweichende Verwaltungsvorschriften zur Verlängerung der vereinfachten Vergabe von niedrigvolumigen öffentlichen Aufträgen im Unterschwellenbereich“ veröffentlicht (BAnz AT 29. Dezember 2025 B1). Diese neuen Regelungen ermöglichen es den Vergabestellen des Bundes, abweichend von § 14 UVgO Direktaufträge bis zu einem Auftragswert von EUR 15.000 netto zu vergeben.
Bundesvergabestellen können abweichend von § 14 UVgO Direktaufträge bis EUR 15.000 netto vergeben. Die übrigen Voraussetzungen des § 14 UVgO bleiben unverändert. Auch unter diesen Erleichterungen sind die Grundsätze des Wettbewerbs, der Transparenz, der Gleichbehandlung sowie der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit strikt einzuhalten; die Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention bleibt maßgeblich.
Hinsichtlich der Spielregeln zur Schätzung der Auftragswerte ist auf die unverändert geltenden Berechnungsregeln des § 3 der VgV, SektVO und VSVgV hinzuweisen.
Prozessuale Neuerung: Zivilrechtliche Vergabesachen einheitlich zu den Landgerichten
Mit dem am 11. Dezember 2025 verkündeten Gesetz zur Neuordnung verschiedener Zuständigkeitsfragen in der Ziviljustiz werden zivilrechtliche Vergabesachen künftig unabhängig vom Streitwert den Landgerichten zugewiesen. Dies betrifft insbesondere den Primärrechtsschutz im Unterschwellenbereich und Klagen auf Schadensersatz wegen Vergabeverstößen.
Die Umsetzung erfolgt u. a. durch eine neue Nr. 8 in § 71 Abs. 2 und § 72a Abs. 1 d) GVG. Die Bündelung dient der Spezialisierung, fördert einheitlichere Rechtsprechung und kann Verfahrensabläufe beschleunigen. Freilich war schon bislang in der Regel der Zuständigkeitsstreitwert der Landgerichte erfüllt – dieser ist im Übrigen nach § 23 GVG zum 1. Januar 2026 von EUR 5.000 auf EUR 10.000 angehoben worden.
Änderung der EU-Schwellenwerte: Praxisfolgen und To-dos für 2026
Die zum 1. Januar 2026 in Kraft getretenen Änderungen im Vergaberecht bringen spürbare Vereinfachungen und Anpassungen mit sich. Sie erweitern den Anwendungsbereich des Oberschwellenrechts eher geringfügig ab 2026.
Parallel dazu schaffen die neuen VOB/A-Wertgrenzen und die UVgO-Erleichterungen für den Bund mehr Flexibilität und „Beinfreiheit“ im Unterschwellenbereich, insbesondere im Hinblick auf die stark angehobenen Wertgrenzen für freihändige Vergaben und Direktvergaben. Die Konzentration der Zuständigkeit für Vergabesachen bei den Landgerichten stärkt die gerichtliche Spezialisierung und kann zu beschleunigten Verfahren beitragen.
Öffentliche Auftraggeber sollten ihre Vergaberichtlinien, internen Leitfäden und Planungstools zeitnah auf die neuen Schwellenwerte und Regularien anpassen und die Schwellenwertprüfungen im Jahresbeginn 2026 aktualisieren. Gleiches gilt für die geänderten VOB/A‑Wertgrenzen sowie die UVgO‑Erleichterungen. Die erweiterten Möglichkeiten von freihändigen Vergaben und Direktvergaben können unter Beachtung der Vergabegrundsätze genutzt werden. Am 15. Januar 2026 hat der Bundestag zudem das lange erwartete Gesetz zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr (BwPBBG) beschlossen. Hierzu werden wir in Kürze in einem gesonderten Blog-Beitrag berichten.