19. November 2020
Wettbewerbsregister digital Selbstreinigungsprüfung
Vergaberecht

Das Wettbewerbsregister auf der Zielgeraden

Wettbewerbsregister goes digital: Verordnung zur Konkretisierung der Anforderungen für den Betrieb des Wettbewerbsregisters und die Selbstreinigungsprüfung liegt vor. 

Das in 2017 verabschiedete Gesetz zur Einführung des Wettbewerbsregisters (WRegG) trifft die gesetzlichen Regelungen zur Einführung eines bundesweiten Korruptionsregisters zur Anwendung bei öffentlichen Auftragsvergaben. Das Register wurde beim Bundeskartellamt angesiedelt. Das Gesetz sieht vor, dass die Regelungen zu den technischen und organisatorischen Voraussetzungen in einer Rechtsverordnung getroffen werden. Nach seiner bisherigen Fassung soll das Register erst in Betrieb gehen, wenn diese Verordnung in Kraft ist.

Nunmehr legt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) den Referentenentwurf für eine solche Verordnung über den Betrieb des Wettbewerbsregisters (Wettbewerbsregisterverordnung – WRegVO) vor. Offenbar im Zuge der Arbeiten zum Aufbau des Registers hat sich gezeigt, dass das WRegG an einigen Stellen nachjustiert werden muss. Entsprechende Änderungen sieht das GWB-Digitalisierungsgesetz vor, wie es von der Bundesregierung am 9. September 2020 beschlossen wurde.

Das Wettbewerbsregister hat zum einen die Funktion, die Vergabestellen über Rechtsverstöße zu informieren, die zum Ausschluss von Unternehmen im Vergabeverfahren führen können. Zum anderen ist die Registerbehörde zuständig für eine zentrale Selbstreinigungsprüfung, damit Unternehmen, denen Rechtsverstöße zugerechnet werden, wieder an Vergaben beteiligt werden können. Die in den Entwürfen vorgesehenen Änderungen betreffen beide Aufgabenbereiche des Wettbewerbsregisters.

Kommunikation und Datenübermittlung zwischen Registerbehörde und den anderen Beteiligten erfolgt digital

Das Wettbewerbsregister wird als elektronische Datenbank geführt. Die Eckpunkte der Vorgaben für die Kommunikation und Datenübermittlung zwischen der Registerbehörde und den anderen Beteiligten lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Die Übermittlung von Daten durch die Behörden zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten sowie die Abfrage von Daten durch Auftraggeber erfolgen entweder über die durch die Registerbehörde bestimmte Schnittstelle oder das von der Registerbehörde bereitgestellte registrierungspflichtige Portal (wettbewerbsregister.de).
  • Für die sonstige Kommunikation, insbesondere mit Unternehmen, stehen darüber hinaus das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo), das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) und der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos zur Verfügung, das Portal für Unternehmen dagegen nur, wenn diese Möglichkeit von der Registerbehörde eröffnet wurde.
  • Die auf der Internetseite der Registerbehörde bereitgestellten Standardformulare sind zu verwenden.
  • Der Antrag auf Selbstauskunft ist in ähnlicher Weise geregelt wie beim Bundeszentralregister und kann schriftlich erfolgen mit amtlich oder öffentlich beglaubigter Unterschrift oder elektronisch unter Verwendung eines Ausweises mit elektronischem Identitätsnachweis (eID).
  • Entscheidungen der Registerbehörde können nur dann durch Bereitstellung zum Datenabruf auf dem Portal bekannt gegeben werden, wenn der Beteiligte eingewilligt hat. Die bereitgestellte Entscheidung gilt grundsätzlich am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung der Daten als bekannt gegeben.
  • Die Registerbehörde muss sicherstellen, dass Art und Umfang der über die Schnittstelle oder das Portal übermittelten Daten protokolliert werden.

Prüfung von Selbstreinigungsmaßnahmen

Unternehmen, über das ein Eintrag im Register erfolgt ist, kann Maßnahmen zur Selbstreinigung nachweisen, um die Löschung herbeizuführen und um sicherzustellen, zukünftig wegen dieses Verstoßes nicht mehr ausgeschlossen zu werden. Die Mitteilung über Selbstreinigungsmaßnahmen „soll″ elektronisch und unter Verwendung der auf der Internetseite der Registerbehörde bereitgestellten Standardformulare erfolgen. Ausnahmsweise ist damit auch eine Antragstellung in nicht elektronischer Form möglich. Die Registerbehörde kann auch Vorgaben zur zulässigen Größe der zu übermittelnden Daten machen.

Die Registerbehörde ist befugt, zur Bewertung eines Antrags auf Löschung geeignete Gutachten oder andere Unterlagen zur Bewertung der vorgenommenen Selbstreinigungsmaßnahmen zu fordern und dabei auch Vorgaben hinsichtlich des zu begutachtenden Sachverhalts oder der zu begutachtenden Themen zu machen. Die Auswahl und Beauftragung des Gutachters obliegen dem Unternehmen. Der Gutachter muss sachkundig und unabhängig sein. Die Registerbehörde kann nach diesen Kriterien offenkundig ungeeignete Gutachter ablehnen. Das Unternehmen muss bei Benennung des Gutachters mitteilen, ob und in welchem Umfang der Gutachter oder ihm zurechenbare Personen in den vergangenen zwei Jahren für das Unternehmen oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen tätig gewesen ist.

Gutachter zur Bewertung von Selbstreinigungsmaßnahmen

Es wird sich zeigen müssen, welche Anforderungen die Registerbehörde an die Sachkunde und Unabhängigkeit der Gutachter stellt. Als Gutachter kommen insbesondere Fachanwälte für Vergaberecht und sonstige Rechtsanwälte, die nachweisbar Erfahrung und Expertise in diesem Bereich haben, in Betracht. Die Pflicht, die Tätigkeit des Gutachters für das Unternehmen in den vergangenen zwei Jahren mitzuteilen, lässt vermuten, dass im Fall einer solchen Zusammenarbeit die Unabhängigkeit eines Gutachters hinterfragt werden soll.

Das kann allerdings nicht für Rechtsanwälte gelten, die von einem Mandanten zur Begutachtung benannt werden. Dem Anwalt zu unterstellen, dass er nicht unabhängig sei, würde bedeuten, dass man ihm unterstellt, gegen Standesrecht zu verstoßen. Gemäß §§ 1 und 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) ist er ein „unabhängiges Organ der Rechtspflege″ und „der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten„. Gemäß § 43a BRAO darf er insbesondere keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden. Die bisherige Tätigkeit eines zugelassenen Rechtsanwalts kann daher dessen Unabhängigkeit bei der Wahrnehmung der Aufgaben als Gutachter zur Beurteilung von Selbstreinigungsmaßnahmen nicht „offenkundig″ in Frage stellen. Zur Vermeidung von Missverständnissen sollte die Pflicht zur Mitteilung der Zusammenarbeit entfallen.

Nach der Begründung zur WRegVO soll die Registerbehörde auch auf die Ablehnungsgründe des § 20 Abs. 1 VwVfG zurückgreifen können. Danach käme ein Ausschluss in Betracht, wenn es sich bei dem Gutachter selbst um einen sonstigen Beteiligten, dessen Vertreter oder eine mit einem solchen verbundene Person handelt. Dabei geht der Verordnungsgeber wohl davon aus, dass als Gutachter nicht in Betracht kommt, wer in dieser Weise dem Antragsteller verbunden ist. Damit würde der Rechtsanwalt, der das Unternehmen in der Sache vertritt, ausscheiden. Eine sonstige Tätigkeit für das Unternehmen darf jedenfalls bei einem dem Standesrecht unterliegenden zugelassenen Rechtsanwalt nicht schädlich sein.

Inkrafttreten des Wettbewerbsregistergesetzes

Durch das GWB-Digitalisierungsgesetz wird auch die Inbetriebnahme des Wettbewerbsregisters neu geregelt und vom Inkrafttreten der WRegVO entkoppelt. Hintergrund ist, dass angesichts der Vielzahl und Heterogenität der anzubindenden Stellen die Datenübermittlung technisch und organisatorisch besonders komplex ist. Das BMWi wird das Vorliegen der Voraussetzungen für die elektronische Datenübermittlung feststellen und im Bundesanzeiger bekanntmachen. Abhängig davon treten die Bestimmungen des WRegG gestaffelt in Kraft: erst die Meldepflichten für die zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten berufenen Behörden und sechs Monate später die Regelungen zur Abfrage von Informationen durch die Auftraggeber.

Tags: Black List Compliance digital Korruptionsregister Selbstreinigungsprüfung Wettbewerbsregister