Auftraggeber müssen ab dem 1. Juni 2022 in Vergabeverfahren ihrer Abfragepflicht beim Wettbewerbsregister nachkommen.
Das bundesweite Wettbewerbsregister soll öffentlichen Auftraggebern, Sektorenauftraggebern und Konzessionsgebern für deren öffentliche Vergabeverfahren Informationen darüber zur Verfügung stellen, ob ein Unternehmen wegen begangener Wirtschaftsdelikte von solchen Verfahren auszuschließen ist oder ausgeschlossen werden kann.
Nach einer mehr als vierjährigen Vorbereitungsphase kann das Wettbewerbsregister ab dem 1. Dezember 2021 genutzt werden, nachdem das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie am 29. Oktober 2021 im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat, dass die Voraussetzungen für die elektronische Datenübermittlung bezüglich des Wettbewerbsregisters vorliegen.
Zeitplan für die Einführung der Nutzung des bundesweiten Wettbewerbsregisters
Damit gilt folgender Zeitplan:
- Ab dem 1. Dezember 2021 sind die Strafverfolgungsbehörden sowie die zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufenen Behörden verpflichtet, dem Bundeskartellamt als Registerbehörde relevante Rechtsverstöße mitzuteilen.
- Ebenfalls ab dem 1. Dezember 2021 haben registrierte öffentliche Auftraggeber die Möglichkeit zur Abfrage des Wettbewerbsregisters.
- Ab dem 1. Juni 2022 sind Auftraggeber ab den in § 6 Wettbewerbsregistergesetz genannten Auftragswerten in Vergabeverfahren zur Abfrage des Wettbewerbsregisters verpflichtet. Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Auftragswerte:
- Öffentliche Auftraggeber nach § 99 GWB: ab EUR 30.000 netto.
- Sektorenauftraggeber nach § 100 Abs. 1 Nr. 1 GWB und Konzessionsgeber nach § 101 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GWB: ab Erreichen der Schwellenwerte für europaweite Vergabeverfahren.
Die Abfragepflicht beim Wettbewerbsregister tritt an die Stelle der bisher üblichen Einholung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister.
Die öffentlichen Auftraggeber, Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber, die ab dem 1. Juni 2022 abfragepflichtig sind und noch nicht beim Bundeskartellamt registriert sind, sollten die Registrierung kurzfristig nachholen.
- Ebenfalls ab dem 1. Juni 2022 können Unternehmen und natürliche Personen Auskunft über den sie betreffenden Inhalt des Wettbewerbsregisters verlangen.
Wettbewerbsregister: Abfrage und Einsicht ab 1. Juni 2022
Für Auftraggeber und Bieter wird es jetzt ernst. Insbesondere die betroffenen Auftraggeber müssen darauf achten, ab dem 1. Juni 2022 in Vergabeverfahren ihrer Abfragepflicht beim Wettbewerbsregister nachkommen zu können. Hierfür müssen sie sich rechtzeitig vorher beim Bundeskartellamt registrieren.
Bieter, die daran interessiert sind, ob es Eintragungen über sie im Bundeszentralregister gibt, müssen sich noch bis zum 1. Juni 2022 gedulden.