10. November 2021
Deutschlandnetz Schnellladepunkt
Environment and Climate Change (ESG) Vergaberecht

Einfach mal schnell das Auto aufladen: Das Deutschlandnetz beginnt zu wachsen

Das erste Vergabeverfahren für das Deutschlandnetz läuft – Der Wettbewerb um 900 regionale Schnellladestandorte ist eröffnet.

Der nächste entscheidende Schritt für eine deutschlandweite Schnellladeinfrastruktur ist gemacht. Das Vergabeverfahren für 900 regionale Schnellladestandorte läuft. Bieter hatten bis zum 10. November 2021 Zeit, ihren Teilnahmeantrag einzureichen. Nun folgt die Aufforderung zur Angebotsabgabe und die Verhandlungen können beginnen. Ein Blick auf die Rahmenbedingungen lohnt sich nicht nur für das laufende Vergabeverfahren: Für die noch folgende Ausschreibung von Schnellladestandorten an Bundesautobahnen wird das aktuelle Verfahren die Blaupause bilden. 

Ein Eckpfeiler der Verkehrswende: Das Deutschlandnetz

Ein ausreichender Klimaschutz ist nur möglich, wenn in sämtlichen Lebensbereichen Treibhausgasemissionen reduziert werden. Einen entscheidenden Beitrag dazu muss auch der Verkehrssektor leisten. Die hierzu angestoßene Verkehrswende setzt auf die Elektromobilität. Für den Bereich der PKW entwickelt sich derzeit der batterieelektrische Antrieb als Motor der Elektromobilität. Im August 2021 waren über eine halbe Million rein elektrische Fahrzeuge in Deutschland zugelassen. Nach den Vorstellungen der Bundesregierung soll die Zahl elektrisch betriebener Fahrzeuge (Hybridfahrzeuge eingeschlossen) bis zum Jahr 2030 auf 14 Millionen gesteigert werden. Grundvoraussetzung hierfür ist eine ausreichende deutschlandweite Schnellladeinfrastruktur. 

Im September 2021 verzeichnete die Bundesnetzagentur knapp über 47.000 Ladepunkte im Bundesgebiet. Zum überwiegenden Teil handelt es sich um sog. Normalladepunkte und keine Schnellladepunkte. Ein schneller Ladevorgang ist mit dieser bestehenden Infrastruktur nicht möglich. Abhilfe soll hier das Gesetz über die Bereitstellung flächendeckender Schnellladeinfrastruktur für reine Batterieelektrofahrzeuge (Schnellladegesetz) schaffen. Ziel des Gesetzes ist es, ein Deutschlandnetz im Sinne eines flächendeckenden, bedarfsgerechten und zuverlässigen Schnellladenetzes (High Power Charging – HPC) aufzubauen. 

Das Deutschlandnetz soll Mittel- und Langstreckenfahrten abdecken. Es ist vorgesehen, dass künftig in ganz Deutschland innerhalb von 10 Minuten ein Schnellladepunkt mit einer Leistung von mindestens 150 kW erreichbar ist. Das Deutschlandnetz kann daher als ein Netz der Grundversorgung bezeichnet werden. Es soll nicht vom Bund, sondern von Unternehmen betrieben werden. Der Bund fördert hingegen den Infrastrukturaufbau durch langfristige Verträge mit den Betreibern. 

Vergabeverfahren nach dem GWB markiert den Startpunkt für das Deutschlandnetz 

Das Schnellladegesetz gibt die Eckdaten für den ambitionierten Ausbau des Deutschlandnetzes vor. Für die Praxis ist jedoch entscheidend, wie die gesetzlichen Rahmenparameter umgesetzt werden. Das Gesetz sieht hier vor, dass der Bund in einem Verfahren nach den Vorgaben des GWB-Vergaberechts Unternehmen auswählt und sie beauftragt, Schnellladestandorte während eines bestimmten Zeitraums bereitzustellen.

Nach der Konzeption des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) soll die Vergabe des Deutschlandnetzes in zwei voneinander getrennten Vergabeverfahren erfolgen:

  • 200 Schnellladestandorte sollen an Bundesautobahnen auf unbewirtschafteten Parkplätzen und
  • 900 Schnellladestandorte sollen abseits der Bundesautobahnen entstehen.

Es gibt demnach ein Verfahren für Schnellladestandorte mit mehreren Schnellladepunkten an Autobahnen und ein Verfahren für Standorte in den ländlichen sowie suburbanen und urbanen Regionen. Für beide Verfahren ist eine losweise Vergabe vorgesehen. 

Vergabeverfahren für ca. 8.800 Schnellladepunkte des Deutschlandnetzes hat begonnen 

Den Startpunkt für den Aufbau des Deutschlandnetzes bildet das Verfahren für die Errichtung und den Betrieb von öffentlich zugänglichen Schnellladepunkten abseits der Autobahnen, das als „Regionallose“ bezeichnet wird. Diese Verfahren hat das BMVI am 1. Oktober 2021 gestartet. 

In einem Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb werden nach dem Willen des BMVI

Errichtung und Betrieb von öffentlich zugänglicher HPC-Schnellladeinfrastruktur abseits der Bundesautobahnen im urbanen, suburbanen und ländlichen Raum in der Bundesrepublik Deutschland

vergeben. Das BMVI hat sich für die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens entschieden, da es hinsichtlich des konkreten Projektablaufs noch Schnittstellen und Alternativen gäbe, die nur im Rahmen von Verhandlungen zielführend diskutiert werden könnten. 

Obwohl die Vergabeplattform den Eindruck erweckt, dass es sich um 23 unterschiedliche Verfahren handelt, liegt formal jedoch nur ein einziges Vergabeverfahren vor. Die Aufteilung auf der Vergabeplattform in jeweils eigene Bekanntmachungen und Bekanntmachungsnummern ist allein technischen Gründen geschuldet. Die 23 Lose verteilen sich auf sechs Regionen. 

Die Bieter können für alle Lose einen Teilnahmeantrag abgeben. Auffällig ist, dass innerhalb der einzelnen Lose keine Standorte vorgegeben werden, sondern sog. „Suchräume“. Diese definieren ein Gebiet, z.B. rund um einen Verkehrsknotenpunkt. Die Lage des Suchraums wird durch die geografische Position des Mittelpunkts beschrieben. Sein Radius beträgt zwei Kilometer. Der Schnellladestandort muss innerhalb dieses umrissenen Gebietes vom Bieter gefunden werden. 

Jedem Suchraum (Schnellladestandort) wird entsprechend des lokalen Ladebedarfs eine Standortgröße mit einer bestimmten Anzahl an Schnellladepunkten zugewiesen. Es sind vorgesehen:

StandortgrößeAnzahl Schnellladepunkte
S4
M8
L12
XL16

Insgesamt ergibt sich für die ca. 900 Suchräume, dass rund 8.800 Schnellladepunkte errichtet werden. Die Bieter erhalten für die Errichtung und den Betrieb der Schnellladeinfrastruktur u.a. ein pauschales Errichtungsentgelt sowie ein jährliches Betreiberentgelt. Das Betreiberentgelt wird gekoppelt an die Verfügbarkeit der Schnellladepunkte. Zugleich erhält der Bund eine Entgeltbeteiligung in Höhe von voraussichtlich 17,85 ct/kWh inkl. Umsatzsteuer je abgegebener kWh Ladestrom. Der Vertrag wird für zunächst 96 Monate ausgeschrieben.

Teilnahmeanträge wurden eingereicht 

Mit der Auftragsbekanntmachung wurde der Teilnahmewettbewerb eröffnet. Bis zum 10. November 2021 konnten Bieter ihren Teilnahmeantrag abgeben. Dem Teilnahmeantrag waren die in der Praxis üblichen Unterlagen beizufügen. Dies sind etwa die Erklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen oder zum Einsatz von Drittunternehmen. Zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit ist der Nachweis über die Errichtung und den Betrieb von mindestens zehn öffentlich zugänglichen Ladepunkten mit 50kW oder fünf öffentlich zugänglichen Ladepunkten mit mindestens 100 kW vorzulegen.

In den Blick springt bei den erforderlichen Unterlagen jedoch die notwendigen Darstellungen zur Konzernstruktur des Bieters oder des jeweiligen Mitgliedes einer Bewerbergemeinschaft. Bieter müssen die Beteiligungsverhältnisse an ihrem Unternehmen und ihre eigenen Beteiligungen vollständig wiedergeben. Dies umfasst eine Liste aller verbundenen Unternehmen. Verbundene Unternehmen sind wiederrum all diejenigen Unternehmen, die in einem spezifischen Abhängigkeitsverhältnis zueinanderstehen, wie es § 36 Abs. 2 GWB regelt. Beispielhaft sind solche Unternehmen Teil eines verbundenen Unternehmens, die im Mehrheitsbesitz eines Unternehmens stehen. 

Vorgesehen ist, dass pro Los zehn geeignete Bewerber zur Abgabe eines Erstangebotes aufgefordert werden. Das weitere Verfahren findet dann wie üblich in der Form statt, dass zunächst ein Erstangebot auf der Grundlage der Vergabeunterlagen abgeben wird. Erstangebote die nicht form- und fristgerecht abgegeben wurden und nicht den Mindestanforderungen entsprechen, werden ausgeschlossen. Eine Wertung der Erstangebote erfolgt nicht. Es ist vielmehr vorgesehen, dass der Auftraggeber mit allen Bietern Verhandlungen führt. Dies bedeutet mit maximal zehn Bietern. Auch im weiteren Verlauf der Verhandlungen ist nicht vorgesehen, dass die Zahl der Angebote reduziert wird. 

An den Verhandlungsabschluss schließt sich an, dass der Auftraggeber allen Bietern die einheitlichen Leistungsanforderungen und Vertragsbedingungen vorlegt. Auf dieser Basis wird von den Bietern ein finales Angebot abgegeben. 

Suchräume sind unverhandelbar

Im Rahmen des Verfahrens darf – soweit gesetzlich zulässig – über alles verhandelt werden, ausgenommen ist vom Auftraggeber jedoch die Lage der Suchräume. Hierbei handelt es sich um eine Mindestanforderung. Gleichwohl sind die festgelegten Suchräume im Verfahrensverlauf nicht in Stein gemeißelt. Vor der Aufforderung zur Abgabe finaler Angebote werden die Suchräume mit den aktuellen Daten der Bundesnetzagentur über vorhandene Ladeinfrastruktureinrichtungen abgeglichen. Werden Änderungen festgestellt, kann auf Grundlage der mit den Vergabeunterlagen mitgeteilten Methodik die Anzahl der in den Suchräumen zu errichtenden Ladepunkte reduziert werden. Im Grundsatz soll es aber nicht zu einem Wegfall von Suchräumen kommen. Nur im Ausnahmefall kann es dazu kommen, wenn die Methodik zur Bestimmung der Suchräume zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Ausschreibung fehlerhaft war. 

Die klare Vorgabe der Suchräume und der notwendige Bedarf schaffen für die Bieter eine Angebotsgrundlage. Die Anpassungsmöglichkeit ist aus volkswirtschaftlicher Perspektive zu begrüßen. Aus Sicht der Bieter kann sich jedoch im Laufe des Verhandlungsverfahrens ihre Angebotsgrundlage durch den Wegfall von Schnellladepunkten verändern. Die Ausgestaltung der Regionallose lässt jedoch nicht erwarten, dass die Abweichungen einen erheblichen Umfang einnehmen werden.

Zuschlagslimitierung: Bieter erhält für maximal drei Lose einen Zuschlag 

Als Besonderheit sieht das Vergabeverfahren vor, dass eine Zuschlagslimitierung besteht. Dies bedeutet, dass ein Bieter nur einen Zuschlag für ein Los pro Region und maximal drei Lose erhalten kann. Die Limitierung ist lediglich auf den Zuschlag gerichtet. Angebote können auch für alle 23 Lose von einem Bieter abgegeben werden. Im Rahmen der Angebotswertung wird die Limitierung dann umgesetzt. Ihr Ziel ist es, den Wettbewerb abzusichern (keine lokalen Monopole). Daneben führt der Auftraggeber die Versorgungssicherheit und eine mögliche Überforderung der Bieter als Gründe an. 

Die Verfahrensgestaltung sieht hier ein sehr weitgehendes Verständnis des Begriffs eines „Bieters“ im Sinne von § 30 Abs. 1 S. 2 VgV vor. Bei der Zuschlagslimitierung werden die Angebote berücksichtigt, die ein Bieter allein erbringt oder als Mitglied einer Bietergemeinschaft. Daneben wird auch berücksichtigt, wenn er als Unterauftragnehmer anderer Bieter einem maßgeblichen Einfluss auf die Leistungserbringung hat oder sich eines Unterauftragnehmers bedient, der diesen Einfluss ausübt. Ein maßgeblicher Einfluss soll vorliegen, wenn ein Unterauftragnehmer Betreiber oder Eigentümer der Ladeinfrastruktur ist oder die Höhe des Zugangsentgeltes bzw. -bedingungen mitbestimmen kann.

Ein Bieter umfasst auch alle mit dem tatsächlich bietenden Unternehmen verbundenen Unternehmen. Die im Teilnahmewettbewerb geforderte Darstellung der Beteiligungsverhältnisse wird hier bedeutsam. Auch große Unternehmen und Konzerne werden daher maximal nur für drei Lose einen Zuschlag erhalten.

Unternehmen müssen sich daher vergewissern, ob und wie Teilnehmer einer Bietergemeinschaft oder ihre Unterauftragnehmer möglicherweise bei anderen Losen beteiligt sind, bevor sie sich zu einer Zusammenarbeit entscheiden. Andernfalls besteht die Gefahr, dass sie von der Regelung der Zuschlagslimitierung erfasst sind.

Komplexe Zuschlagsentscheidung 

Der Zuschlag selbst wird auf das wirtschaftlichste Angebot je Los erteilt. Zuschlagskriterien sind der Preis (65%) und die Qualität (35%). Das Qualitätsmerkmal ist wiederrum in verschiedene Unterkriterien aufgeteilt. Es umfasst die Standortverfügbarkeit, Nutzerfreundlichkeit und das Designkonzept. 

Im Informationsmemorandum zur Vergabe kündigt der Auftraggeber an, dass er im weiteren Verfahren die mittlerweile verabschiedete Allgemeine Verwaltungsvorschrift Klima berücksichtigen werde. Diese sieht u.a. vor, dass bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes die Lebenszykluskosten – unter Einbeziehung der verursachten Treibhausgasemissionen – die Grundlage bilden. Es stellt sich die Frage, ob insoweit die Zuschlagskriterien in Teilen angepasst werden und vom Auftraggeber das rechtliche Minenfeld einer nachträglichen Änderung der Zuschlagskriterien betreten wird. Hier wird das weitere Verfahren abzuwarten sein. 

Die Wertung der Angebote korrespondiert mit der Zuschlagslimitierung. Bei der Wertung der einzelnen Angebote muss beachtet werden, dass ein Bieter nur einen Zuschlag für ein Los in einer Region und maximal für drei Lose erhalten darf. Ein komplexer Wertungsmechanismus schafft hier einen Rahmen, damit die Zuschlagslimitierung auch umgesetzt werden kann. 

Vertragswerk sieht Preisobergrenzen vor und soll Innovationspotential fördern 

Das der Ausschreibung zugrunde liegende Vertragswerk sieht eine flexible Preisobergrenze für das Laden vor. Zum derzeitigen Zeitpunkt ist geplant, dass die Grenze bei 44 Ct/kWh inkl. Umsatzsteuer liegt. Eine Anpassung ist im laufenden Verhandlungsverfahren möglich und würde sich auch auf die Entgeltbeteiligung des Bundes auswirken. In den Fokus gerückt wird auch, dass ein diskriminierungsfreier Zugang zum Schnellladepunkt besteht und insbesondere Mobilitätsanbieter ihre Leistungen anbieten können als auch ein Ad-hoc-Laden möglich ist. 

Weiterhin sieht das Vertragswerk eine Innovationsklausel vor, die dazu dient, dass Innovationen auch während der Vertragslaufzeit umgesetzt werden. Erfasst sind technische Neuerung als auch Innovationen im Bereich der Umgebungseinrichtungen, die den Komfort während des Ladevorgangs betreffen. Der Auftraggeber ist berechtigt, eine testweise Umsetzung zu beauftragen. Davon losgelöst ist, dass der Betreiber die Schnellladeeinrichtungen während der Vertragslaufzeit technisch und mit Blick auf die Software weiterentwickeln und verbessern wird.

Ein weiterer Schritt zum Deutschlandnetz mit Vorbildwirkung ist getan 

Der Beginn des Vergabeverfahrens mit dem Teilnahmewettbewerb markiert einen weiteren Schritt auf dem Weg zum Deutschlandnetz. Unternehmen sind aufgerufen, sich an diesem Leitprojekt der Verkehrswende zu beteiligen. Ob die gewählten Bedingungen einen Wettbewerb mit zehn Bietern pro Los erreichen, bleibt abzuwarten. In Anbetracht des Umfangs des Vergabeverfahrens ist von umfangreichen Verhandlungen auszugehen.

Es lohnt sich, das Verfahren und seinen Fortgang zu beobachten, denn nach der Vorstellung des BMVI bildet es die Blaupause des Vergabeverfahrens für Schnellladeeinrichtungen im Bereich der Bundesautobahnen. Auch dieses Verfahren soll zeitnah beginnen. 

In der Serie „Environment and Climate Change″ sind wir eingegangen auf neue Gesetze im Energierecht, den Inhalt des 12. Deutschen Energiekongresses, haben uns mit dem Mieterstrom, mit der Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes und der H2O-Politik und der Herstellerhaftung in Russland befasst sowie die Konsultation und das Feedback zur BNetzA-Konsultation Wasserstoffnetze dargestellt. Weiter beschäftigt haben wir uns mit der Wasserstoffstrategie der Bundesregierung, der Einwegkunststoffverbotsverordnung, dem „Green Deal″, den Auswirkungen der EU-Taxonomie auf die Immobilienwirtschaft und der Wasserstoffstrategie in Ungarn. Anschließend sind wir auf das Fit-for-55-Maßnahmenpaket und die Entwicklungen in der nationalen Wasserstoffstrategie der Türkei, auf die Beschaffungen des Bundes sowie die Auswirkungen der Sondierungsgespräche auf die Immobilienbranche eingegangen.

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