2. August 2021
Energieeffizienzrichtlinie Fit for 55
Environment and Climate Change (ESG)

„Fit for 55″: Aufwind für die Energieeffizienz in der Europäischen Union

Im Rahmen des "Fit-for-55"-Maßnahmenpakets betont die Europäische Kommission die Schlüsselrolle der Energieeffizienz im European Green Deal.

Mit dem European Green Deal hat sich die Europäische Kommission zum Ziel gesetzt, Wachstum und Klimaschutz in der Europäischen Union langfristig miteinander zu verbinden. Nachdem seit Dezember 2019 bereits diverse Strategien verabschiedet worden sind, sorgt nunmehr das Maßnahmenpaket „Fit for 55″ für konkreten Gesprächsstoff. Dessen übergeordnetes Ziel ist es, die Treibhausgasemissionen in der Europäischen Union gegenüber dem Niveau von 1990 um mindestens 55 Prozent bis 2030 zu senken. 

Energieeffizienz als zentraler Bestandteil der europäischen Klimaschutzstrategie

Die Energieeffizienz nimmt seit jeher eine Schlüsselrolle in der europäischen Klimaschutzstrategie ein, wie bereits die Rahmenstrategie der Europäischen Kommission aus dem Jahr 2015 zeigte. Dies ist folgerichtig, denn Treibhausgasemissionen können allein durch die Umstellung auf eine Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen nicht im notwendigen Umfang reduziert werden. Da auch in Deutschland der Energieverbrauch stetig ansteigen wird, wird die Energieeffizienz in Zukunft immer stärker in den Fokus rücken.

Vorschlag zur Änderung der Energieeffizienzrichtlinie

Vor diesem Hintergrund verwundert es nicht, dass die Europäische Kommission nach der Novellierung der Energieeffizienzrichtlinie im Rahmen des europäischen Winterpakets (RL (EU) 2018/2002) erneut zur Tat geschritten ist, um der Energieeffizienz Auftrieb zu verschaffen. Bestandteil des „Fit for 55″-Maßnahmenpakets ist daher ein Vorschlag für eine grundlegende Überarbeitung der Energieeffizienzrichtlinie (COM(2021) 558 final). Er ist Bestandteil einer Reihe weiterer Rechtssetzungsvorschläge und weist Schnittstellen zur Novellierung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie und des EU-Emissionshandels sowie finanzierungsseitig zum neuen Klima-Sozialfonds auf. 

Bindende Ziele für die Energieeffizienz nur auf europäischer Ebene

Ein zentraler Aspekt des Vorschlags für die Energieeffizienzrichtlinie liegt in der Festlegung bindender europäischer Effizienzziele. Diese waren zuvor lediglich als Richtwert ausgestaltet (vgl. Art. 1 Abs. 1 RL (EU) 2018/2002). Bei Umsetzung des Vorschlags würde sich die Europäische Union verpflichten, bis 2030 den Gesamtenergieverbrauch um 9 % im Vergleich zu senken (Art. 4 Abs. 1). Dies entspricht einer Senkung des Primärenergieverbrauchs um 39 % und des Endenergieverbrauchs um 36 % gegenüber 2007 (Erwägungsgrund 22), während der Vorwert bei 32,5 % lag.  

Allerdings ist die EU für die Erfüllung dieser Verpflichtung zur Energieeffizienz auf die tatsächliche Energieeinsparung durch die Mitgliedstaaten angewiesen. Ob dies gelingt, ist nach dem nun vorgelegten Entwurf zur Energieeffizienzrichtlinie zweifelhaft, denn es wurde darauf verzichtet, den Mitgliedstaaten bindende nationale Effizienzziele aufzuerlegen (Erwägungsgrund 24), obwohl diese bereits nach Maßgabe der alten Richtlinie ihren Beitrag zur Energieeffizienz nicht vollständig erbracht hatten (Erwägungsgrund 8) und die Europäische Kommission zahlreiche Vertragsverletzungsverfahren bemühen musste. Vor diesem Hintergrund ist der praktische Nutzen des bindenden Energieeffizienzziels auf EU-Ebene zweifelhaft. Immerhin erhöhen sich die jährlichen mitgliedstaatlichen Energieeinsparverpflichtungen in Bezug auf den Endenergieverbrauch ab 2024 von 0,8 % auf 1,5 % jährlich (Art. 8 Abs. 1 lit. c). Ergänzt wird diese Verpflichtung durch zusätzliche Berichtspflichten der Mitgliedstaaten. 

„Energy efficiency first″ als übergeordnetes Prinzip der Energieeffizienzrichtlinie

Wenngleich das Mantra „energy efficiency first″ bereits seit einigen Jahren Bestandteil der europäischen Klimaschutzpolitik ist, mangelte es bisher für die Mitgliedstaaten an einer Anleitung zur konkreten Umsetzung.

Diese Lücke hat die Europäische Kommission geschlossen, indem sie die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, bei allen Planungs- und Investitionsmaßnahmen auch außerhalb der Energiesysteme die Energieeffizienz zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 1, 2). Dies umfasst beispielsweise die Einpreisung von Effizienzgewinnen bei Investitionsentscheidungen und die Benennung einer für die Umsetzung von Effizienzmaßnahmen zuständigen Behörde (Art. 3 Abs. 3).

Klimaschutz bei gleichzeitiger Bekämpfung der Energiearmut

Während auf europäischer Ebene im Strombereich bereits umfangreiche Verbraucherschutzmaßnahmen existieren, fehlte bisher eine vergleichbare Regelung in Bezug auf andere Arten des Energieverbrauchs (vor allem HVAC und Wasserversorgung). Der Vorschlag für die Energieeffizienzrichtlinie enthält daher umfangreiche Vorschriften, um vulnerable Endverbraucher angesichts steigender Energiepreise vor Energiearmut zu schützen (Art. 20 ff.). Neben einer selbstbestimmten Auswahl des Energieanbieters existieren nun Vorgaben für die Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses mit dem Endkunden und für Streitbeilegungsmaßnahmen. Zudem ist sicherzustellen, dass Endverbraucher adäquat über mögliche Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz informiert werden.

Schwerpunkte der Energieeffizienzrichtlinie: Öffentlicher Sektor, Verkehr und Gebäude 

Wie bereits die Vorgängerversion ist der Vorschlag für die novellierte Energieeffizienzrichtlinie im Grundsatz sektorneutral. Ziel ist daher nicht die Umgestaltung einzelner emissionsintensiver Bereiche, sondern die Erhöhung der Gesamtenergieeffizienz in der Europäischen Union. Nichtsdestotrotz berücksichtigt die Europäische Kommission, dass bestimmte Sektoren für einen Großteil der Effizienzverluste verantwortlich sind. Hierzu zählt bereits aufgrund seiner Vorbildfunktion der öffentliche Sektor, dessen Bedeutung im Vorschlag für die Energieeffizienzrichtlinie klar hervorgehoben wird. Er unterliegt nunmehr einer erhöhten jährlichen Energieeinsparverpflichtung von 1,7 % (Art. 5 Abs. 1). Die Steigerung der Energieeffizienz soll auch im mitgliedstaatlichen Vergaberecht eine größere Rolle spielen (Art. 7). Der Begriff des öffentlichen Sektors wird dabei im Vergleich zur bisherigen Fassung der Richtlinie extensiv ausgelegt. Er umfasst alle Verwaltungsebenen und alle Tätigkeiten des öffentlichen Sektors, unter anderem das Gesundheits- und Bildungswesen und den öffentlichen Wohnungsbau.

Daneben spielen die Sektoren Verkehr und Gebäude eine zentrale Rolle. Insbesondere im Gebäudesektor besteht nach Ansicht der EU-Kommission erheblicher Reformbedarf, da 75 % der Gebäude in der Europäischen Union schlechte Energieeffizienzwerte aufweisen (Erwägungsgrund 9). Eine konkrete Maßnahme zur Erhöhung der Energieeffizienz im Gebäudesektor enthält der Vorschlag nur für den öffentlichen Sektor, der seiner Vorbildfunktion gerecht werden soll: Die Mitgliedstaaten sollen sicherstellen, dass der gesamte öffentliche Sektor jährlich mindestens 3 % seines Gebäudebestands gemäß dem Niedrigstenergiegebäudestandard renoviert (Art. 6 Abs. 1). 

Für den privaten Bereich plant die Europäische Kommission eine Novellierung der sektorspezifischen Gebäudeeffizienzrichtlinie noch in diesem Jahr. Beide Richtlinien werden als Teil der übergeordneten „Renovation Wave″ begriffen, mit der die Europäische Kommission die Geschwindigkeit energetischer Sanierungen von Gebäuden in der Europäischen Union bis 2030 verdoppeln möchte. Fokus soll dabei der Wärmesektor sein. Ebenso wie die verbraucherspezifischen Regelungen des Vorschlags zur Energieeffizienzrichtlinie zielen diese Maßnahmen auf die Bekämpfung von Energiearmut ab, da nicht nur eine Reduzierung der Energiepreise, sondern auch die Einsparung von Energie eine Reduzierung der Energiekosten auf Endkundenebene bewirkt. 

Verbesserungsbedarf auch bei deutscher Gesetzgebung zur Energieeffizienz

Es ist zu erwarten, dass der Vorschlag zur Novellierung der Energieeffizienzrichtlinie intensiv verhandelt werden wird. Insbesondere von Seiten strukturschwächerer Mitgliedstaaten ist vor dem Hintergrund der geplanten Ausweitung des europäischen Emissionshandelssystems auf den Gebäudesektor Gegenwind zu erwarten. Denn die nachträgliche Implementierung von Energieeffizienzmaßnahmen ist kapitalintensiv und schwer vermarktungsfähig. Die genauen Umrisse der aktualisierten europäischen Energieeffizienzstrategie werden sich daher im europäischen Rechtssetzungsprozess weiter konkretisieren. 

Der deutsche Gesetzgeber sollte jedoch frühzeitig zur Tat schreiten, um den geforderten mitgliedstaatlichen Beitrag zum europäischen Effizienzziel zu leisten. Die im Dezember 2019 veröffentlichte nationale Energieeffizienzstrategie 2050 geht noch vom Ziel der Treibhausgasneutralität bis 2050 aus. Die neuen, ambitionierteren Ziele zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen in Deutschland (vgl. § 3 Abs. 1, 2 des novellierten Klimaschutzgesetzes) werden es aber erforderlich machen, der Energieeffizienz auch in Deutschland eine größere Rolle einzuräumen. 

Update: Energieeffizienzgesetz kommt

Das Bundeskabinett hat einen Entwurf für ein neues Energieeffizienzgesetz vorgelegt.

In der Serie „Environment and Climate Change″ sind wir eingegangen auf neue Gesetze im Energierecht, den Inhalt des 12. Deutschen Energiekongresses, haben uns mit dem Mieterstrom, mit der Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes und der H2O-Politik und der Herstellerhaftung in Russland befasst sowie die Konsultation und das Feedback zur BNetzA-Konsultation Wasserstoffnetze dargestellt. Weiter beschäftigt haben wir uns mit der Wasserstoffstrategie, der Einwegkunststoffverbotsverordnung, dem „Green Deal″, den Auswirkungen der EU-Taxonomie auf die Immobilienwirtschaft und der Wasserstoffstrategie in Ungarn.

In einem weiteren Beitrag werden wir uns mit den neuen europäischen Anforderungen an die Effizienz von Gebäuden und ihren Implikationen für den deutschen Rechtsrahmen beschäftigen.

Tags: Energieeffizienzrichtlinie European Green Deal Gebäude