18. Januar 2024
Richtlinie Greenwashing Green Claims
Environment and Climate Change (ESG)

EU-Parlament bringt erste Richtlinie im Kampf gegen Greenwashing auf den Weg

Die Regelungen zur Eindämmung von Greenwashing im europäischen Binnenmarkt haben sich im Laufe des Gesetzgebungsprozesses weiter verschärft.

Bereits mit unserem Beitrag vom 15. November 2022 hatten wir über den Vorschlag der Kommission zur Anpassung der Richtline 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt (UGP-Richtlinie) durch eine „Richtlinie zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und bessere Informationen“ berichtet. Mit der Richtlinie zielt die Kommission auf einen besseren Schutz der Verbraucher vor einer Täuschung über die ökologischen und sozialen Auswirkungen, Haltbarkeit und Reparierbarkeit von Produkten ab. Der Gesetzgebungsprozess auf EU-Ebene ist seitdem weiter vorangeschritten. Ende Sommer 2023 hatten sich die Kommission, der Rat und das Europäische Parlament im Rahmen der Trilog-Gespräche auf einen finalen Richtlinienvorschlag geeinigt, der jetzt der Schlussabstimmung im Europäischen Parlament am 17. Januar 2024 zugrunde lag. Im Vergleich zum ursprünglichen Vorschlag der Kommission enthält die nun angenommene Richtlinie (Empowering Consumers Directive) einige Verschärfungen. Wir geben einen Überblick, was sich seit dem ersten Entwurf in Bezug auf die Anpassungen der UGP-Richtlinie im Wesentlichen geändert hat. 

Zusätzliches „Per se“-Verbot von Angaben zur Klimaneutralität aufgrund von Kompensationsmaßnahmen

Bereits der ursprüngliche Richtlinienvorschlag der EU-Kommission sah mehrere Ergänzungen der „Per se“-Verbote in Anhang I der UGP-Richtlinie vor. Derartige Verbote finden sich im deutschen Recht im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG wieder. 

Die Empowering Consumers Directive sieht nun ein weiteres „Per se“-Verbot zu Angaben vor, die eine Klimaneutralität eines Produkts behaupten. Danach wird es künftig immer unzulässig sein, auf Grundlage einer Kompensation von Treibhausgasemissionen zu behaupten, ein Produkt habe diesbezüglich neutrale, reduzierte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt. Das neue Verbot lautet:

Treffen einer Aussage, die sich auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen begründet und wonach ein Produkt hinsichtlich der Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat.

Die EU zielt, wie sich Erwägungsgrund (12) der Richtlinie entnehmen lässt, mit diesem Verbot auf Angaben wie beispielsweise „klimaneutral“, „CO2 neutral zertifiziert“, „kohlenstoffpositiv“, „Klima netto null“, „klimakompensiert“, „geringere Klimabelastung“ oder „begrenzter CO2-Fußabdruck“ ab. Entsprechende Angaben bergen nach Ansicht der EU in erhöhtem Maße die Gefahr einer Irreführung der Verbraucher, da sie den unzutreffenden Eindruck erwecken, das Produkt als solches oder dessen Herstellung und Lieferung hätten keinen Einfluss auf die Umwelt. Sie sollen nur zulässig sein, wenn sie auf den tatsächlichen Auswirkungen des Lebenszyklus des betreffenden Produkts und nicht auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen außerhalb der Wertschöpfungskette des Produkts beruhen, da ersteres und letzteres nicht gleichwertig seien.

Übliche Kompensationsmaßnahmen außerhalb der Wertschöpfungskette sind etwa der Ankauf von CO2-Zertifikaten oder die Förderung von Klimaschutzprojekten. Ein Produkt wird daher zukünftig nicht mehr als „klimaneutral“ oder „CO2-neutral“ beworben werden dürfen, wenn diese Neutralität lediglich aus entsprechenden Kompensationsmaßnahmen resultiert. Da bislang in der Praxis einer behaupteten Klimaneutralität regelmäßig Kompensationsmaßnahmen außerhalb der Wertschöpfungskette zugrunde liegen, dürfte aufgrund dieses Verbots zukünftig eine produktbezogene Werbung mit Klimaneutralität und ähnlichen Angaben kaum noch möglich sein. Dabei will die EU Unternehmen jedoch nicht davon abhalten, auch zukünftig mit ihren Investitionen in Umweltinitiativen, einschließlich Klimaschutzprojekten, zu werben, solange sie die diesbezüglichen Informationen auf eine Weise bereitstellen, die nicht irreführend ist und den Anforderungen des Unionsrechts entsprechen. Allgemeine, unternehmensbezogene (Image-)Werbung dürfte damit etwa grundsätzlich weiterhin möglich sein. Wo in der Praxis die Grenzlinie zwischen verbotenen und nach wie vor möglichen Angaben zum Klimaschutz zu ziehen sein wird, bleibt abzuwarten. Klärungsbedürftig scheint insbesondere, ab wann bei einer Aussage neutrale, reduzierte oder positive Auswirkungen im Sinne des neuen „Per se“-Verbots kommuniziert werden, ob ein mittelbarer Produktbezug ausreicht, um unter das „Per se“-Verbot zu fallen, und wann ggf. ein entsprechender mittelbarer Produktbezug anzunehmen sein wird.

Verschärfung der Anforderungen für Werbung mit künftigen Umweltleistungen 

Die Empowering Consumers Directive enthält ferner im Vergleich zum ursprünglichen Entwurf der Kommission deutlich verschärfte Anforderungen an die Werbung mit künftigen Umweltleistungen. Nach dem neuen Art. 6 Abs. 2 lit. d) der UGP-Richtlinie soll zukünftig Folgendes irreführend sein (Änderungen im Vergleich zum ursprünglichen Richtlinienvorschlag hier und im Folgenden in Fettschrift):

Treffen einer Umweltaussage über die künftige Umweltleistung ohne klare, objektive, öffentlich einsehbare und überprüfbare Verpflichtungen, die in einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan festgelegt sind, der messbare und zeitgebundene Ziele sowie weitere relevante Elemente umfasst, die zur Unterstützung seiner Umsetzung erforderlich sind, wie die Zuweisung von Ressourcen, und der regelmäßig von einem unabhängigen externen Sachverständigen überprüft wird, dessen Erkenntnisse Verbrauchern zur Verfügung gestellt werden.

Demnach müssen Aussagen zu künftigen Umweltleistungen nicht nur auf klaren, objektiven und überprüfbaren Verpflichtungen und Zielen beruhen sowie Gegenstand eines unabhängigen Überwachungssystems sein. Vielmehr müssen diese Verpflichtungen nun auch öffentlich zugänglich sein sowie in einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan dargelegt werden. Dieser Umsetzungsplan muss dabei messbare und zeitlich festgelegte Zielvorgaben und andere relevante Elemente enthalten, die zur Erreichung seiner Umsetzung erforderlich sind, wie z.B. die Zuweisung von Ressourcen und technische Entwicklungen (s. Erwägungsgrund [4]). Zudem muss der Umsetzungsplan regelmäßig von einem unabhängigen Sachverständigen überprüft und die Ergebnisse dieser Prüfung den Verbrauchern zur Verfügung gestellt werden. 

Die Anforderungen an die Untermauerung zukünftiger Umweltleistungen und deren Nachprüfbarkeit sind daher deutlich gestiegen. Bloße Absichtserklärungen in Bezug zu zukünftigen Umweltleistungen gehören damit spätestens mit der Umsetzung der Richtlinie der Vergangenheit an. Vielmehr wird von Unternehmen zukünftig eine sorgfältige Vorbereitung im Hinblick auf die Untermauerung von und die Kommunikation mit Aussagen zu künftigen Umweltleistungen zu verlangen sein. 

Höhere Anforderungen an Nachhaltigkeitssiegel

Beibehalten wurde das „Per se“-Verbot zur Verwendung von Nachhaltigkeitssiegeln. Diese sollen auch nach der Empowering Consumers Directive nur noch dann zulässigerweise dargestellt werden dürfen, wenn das Nachhaltigkeitssiegel auf einem Zertifizierungssystem beruht oder von staatlichen Stellen festgesetzt wurde. Die vom Rat vorgeschlagene weitere Ausnahme, dass es sich bei dem Nachhaltigkeitssiegel um eine Gewährleistungsmarke handelt, hat es nicht in die finale Richtlinie geschafft. Vielmehr ist in Erwägungsgrund (7) nun ausdrücklich klargestellt, dass die neuen Anforderungen auch für Gewährleistungsmarken gelten. Ein Rückgriff auf selbst erstelle Siegel ist damit zukünftig für den Gewerbetreibenden ausgeschlossen.

Verändert hat sich jedoch die als Art. 2 Abs. 1 lit. s) in die UGP-Richtlinie einzufügende Definition des Begriffes „Zertifizierungssystem“, die vor allem für existierende Anbieter von Umweltzeichen von besonderer Bedeutung ist. Es findet sich nunmehr die Klarstellung, dass Gegenstand des Zertifizierungssystems neben Produkten auch Verfahren oder Geschäftstätigkeit sein können. Neu hinzu gekommen ist das Erfordernis, dass die Anforderungen des Zertifizierungssystems von dessen Inhaber in Abstimmung mit einschlägigen Experten und Interessengruppen zu entwickeln sind. Ebenso neu ist vor allem die Anforderung, dass das Zertifizierungssystem Verfahren für den Umgang mit der Nichteinhaltung der Anforderungen durch den Gewerbetreibenden und als Konsequenz eines Verstoßes die Aussetzung oder den Entzug der Nutzung des Nachhaltigkeitsiegels vorzusehen hat. Schließlich haben auch Vorgaben zur Qualifikation und Unabhängigkeit des Dritten, der die Einhaltung der Anforderungen überwacht, Eingang gefunden: diese haben auf internationalen, unionsweiten oder nationalen Normen und Verfahren zu beruhen (wie z.B. der ISO 17065 oder der Verordnung [EG] Nr. 765/2008). Die endgültige Definition lautet wie folgt:

‚Zertifizierungssystem‘ ein System der Überprüfung durch Dritte, mit dem zertifiziert wird, dass ein Produkt, ein Verfahren oder eine Geschäftstätigkeit bestimmte Anforderungen erfüllt, das die Verwendung eines entsprechenden Nachhaltigkeitssiegels ermöglicht, und dessen Bedingungen, einschließlich seiner Anforderungen, öffentlich einsehbar sind und folgende Kriterien erfüllen:

1. das System steht allen Gewerbetreibenden, die bereit und in der Lage sind, die Anforderungen des Systems zu erfüllen, unter transparenten, lauteren und diskriminierungsfreien Bedingungen offen;

2. die Anforderungen des Systems werden vom Systeminhaber in Absprache mit einschlägigen Sachverständigen und Interessenträgern ausgearbeitet; 

3. in dem System sind Verfahren für den Umgang mit Verstößen gegen die Anforderungen des Systems festgelegt und es ist der Entzug oder die Aussetzung der Verwendung des Nachhaltigkeitssiegels durch den Gewerbetreibenden im Falle von Verstößen gegen die Anforderungen des Systems vorgesehen; und 

4. die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen des Systems durch einen Gewerbetreibenden unterliegt einem objektiven Verfahren und wird von einem Drittendurchgeführt, dessen Kompetenz und Unabhängigkeit sowohl vom Systeminhaber als auch vom Gewerbetreibenden auf internationalen, unionsweiten oder nationalen Normen und Verfahren beruht;

Im Vergleich zum ursprünglichen Entwurf der Kommission haben sich die Anforderungen, die zukünftig an Zertifizierungssysteme zu stellen sein werden, damit deutlich erhöht.

Weitere Anpassungen der UGP-Richtlinie

Die Trilog-Gespräche unverändert überstanden hat das geplante „Per se“-Verbot, nach dem eine allgemeine Umweltaussage unzulässig ist, zu der der Gewerbetreibende die anerkannte hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, nicht nachweisen kann (neue Nr. 4a des Anhangs zur UGP-Richtline). Demnach werden zukünftig Aussagen wie „umweltfreundlich“, „ökologisch“, „energieeffizient“ oder „biologisch abbaubar“, die nicht auf einem Nachhaltigkeitssiegel enthalten sind und bei denen die Spezifizierung der Aussage nicht auf demselben Medium (z.B. im selben Fernsehwerbespot oder der Produktverpackung) klar und in hervorgehobener Weise angegeben ist, nur noch dann zulässig sein, wenn der Gewerbetreibende hierzu eine Umweltleistung im Einklang mit der EU-Umweltzeichen-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 66/2010), mit in den Mitgliedstaaten offiziell anerkannten nationalen oder regionalen Umweltkennzeichenregelungen nach EN ISO 14024 Typ I oder mit Umwelthöchstleistungen nach sonstigem geltenden Unionsrecht ins Feld führen kann. Wie sich Erwägungsgrund (10) der Empowering Consumers Directive entnehmen lässt, soll das neue Verbot dabei so weit gehen, dass auch allgemeine Angaben wie „bewusst“, „nachhaltig“ oder „verantwortungsbewusst“ unzulässig sein werden, selbst wenn der Gewerbetreibende eine anerkannte hervorragende Umweltleistung belegen kann, da sich derartige Aussagen neben Umweltmerkmalen auch auf andere Aspekte wie soziale Merkmale beziehen.  

Unverändert beibehalten wurde auch das neue „Per se“-Verbot nach Nr. 10a: 

Präsentation von Anforderungen, die kraft Gesetzes für alle Produkte in der betreffenden Produktkategorie auf dem Unionsmarkt gelten, als Besonderheit des Angebots des Gewerbetreibenden.

Etwas angepasst wurde das „Per se“-Verbot nach der neuen Nr. 4b. Dieses lautet jetzt:

Treffen einer Umweltaussage zum gesamten Produkt oder der gesamten Geschäftstätigkeit des Gewerbetreibenden, wenn sie sich nur auf einen bestimmten Aspekt des Produkts oder eine bestimmte Aktivität der Geschäftstätigkeit des Gewerbetreibenden bezieht.

Ebenso hat der neu als Art. 6 Abs. 2 lit. e) in die UGP-Richtlinie einzufügende Irreführungstatbestand Anpassungen erfahren. Danach gilt zukünftig folgende Geschäftspraxis als irreführend:

Werbung mit Vorteilen für Verbraucher, die irrelevant sind und sich nicht aus einem Merkmal des Produkts oder der Geschäftstätigkeit ergeben.

Dem Wortlaut des ersten Entwurfs der Kommission nach bezog sich diese Regelung auf die Werbung mit Vorteilen für Verbraucher, die in dem betroffenen Markt als gängige Praxis gelten. Ein Vergleich mit dem, was in der Praxis üblich ist, ist jetzt nicht mehr erforderlich. Vielmehr liegt eine Irreführung vor, wenn irrelevante Vorteile beworben werden, die sich nicht aus einer Eigenschaft des Produkts oder der Geschäftstätigkeit ergeben. Erwägungsgrund (5) der Empowering Consumers Directive nennt insoweit beispielhaft die Behauptungen, eine bestimmte Marke abgefüllten Wassers sei glutenfrei oder Papierbögen enthielten kein Plastik, mithin also Aussagen, die bereits nach geltendem Recht nach dem UWG unter dem StichwortWerbung mit Selbstverständlichkeiten irreführend sein können. 

Die neu als Art. 7 Abs. 7 in die UGP-Richtlinie einzufügende Regelung zu den Informationsanforderungen bei Produktvergleichen hat darüber hinaus folgenden Wortlaut erhalten:

Bietet ein Gewerbetreibender einen Dienst an, die [richtig müsste „der“ sein] Produkte vergleicht und dem Verbraucher Informationen über ökologische oder soziale Merkmale oder über Zirkularitätsaspekte wie Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder Recyclingfähigkeit der Produkte oder der Lieferanten dieser Produkte bereitstellt, werden Informationen über die Vergleichsmethode, die betreffenden Produkte und die Lieferanten dieser Produkte sowie die bestehenden Maßnahmen, um die Informationen auf dem neuesten Stand zu halten, als wesentliche Informationen angesehen.

Die Empowering Consumers Directive sieht daneben als neue Nr. 23d bis 23j eine Reihe weiterer neuer „Per-Se“-Verbote vor, die im Vergleich zum ursprünglichen Richtlinienvorschlag teils angepasst wurden oder neu hinzugekommen sind. Sie zielen allerdings nicht auf Green Claims ab, sondern nehmen spezifische unlautere Geschäftspraktiken im Zusammenhang mit Software-Updates sowie der Halt- und Reparierbarkeit von Produkten ins Visier (siehe dazu bereits unseren Blogbeitrag Pflichtangaben für Händler zur Produkthaltbarkeit kommen). 

Das vom Europäischen Parlament zwischenzeitlich vorgeschlagene „Per se“-Verbot für den unionsweiten Verkauf unterschiedlicher Produktqualitäten unter derselben Marke (sog. „dual quality“) hat es vorerst indes nicht in die Empowering Consumers Directive geschafft. Der bereits in Art. 6 Abs. 2 lit. c) der UGP-Richtlinie enthaltene und in Deutschland in § 5 Abs. 3 Nr. 2 UWG umgesetzte spezifische, „dual quality“-bezogene Irreführungstatbestand (mehr dazu in diesem Beitrag) bleibt hiervon jedoch unberührt. Nach Erwägungsgrund (14) der Empowering Consumers Directive ist die Kommission dazu angehalten, über die Anwendung unter anderem dieser Regelung der UGP-Richtlinie noch in 2024 zu berichten und zu bewerten, ob nicht doch eine Verschärfung im Wege eines „Per se“-Verbots erforderlich ist. 

Geltungsbeginn der neuen Regelungen

Die Empowering Consumers Directive sieht eine Umsetzungsfrist von 24 Monaten nach Inkrafttreten der Richtlinie vor. 30 Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie sind die Bestimmungen verbindlich anzuwenden. Unternehmen ist daher anzuraten, rechtzeitig ihre werbliche Kommunikation zur Nachhaltigkeit an die zu erwartenden neuen gesetzlichen Vorgaben anzupassen. Dies gilt insbesondere für Aussagen zu künftigen Umweltleistungen und für Anbieter von Zertifizierungssystemen bzw. solchen Unternehmen oder Institutionen, die auch zukünftig ihre Nachhaltigkeitssiegel an Dritte lizenzieren wollen. 

Weitere Richtlinie zu Green Claims am Horizont

Wer glaubt, mit der Empowering Consumers Directive hätte sich der Kampf der EU gegen Greenwashing erledigt, dürfte jedoch herbe enttäuscht werden. Denn mit der seit März 2023 im Entwurf vorliegenden Green Claims Richtlinie geht die EU noch einen Schritt weiter und möchte spezifische Vorgaben für Green Claims auf den Weg bringen. Dem Entwurf sind zusätzliche Anforderungen an die Zulässigkeit der Verwendung von und der Kommunikation mit ausdrücklichen Umweltaussagen einschließlich Umweltzeichen zu entnehmen. Insbesondere die verpflichtend durchzuführende Bewertung, um ausdrückliche Umweltaussagen zu begründen, dürfte für Gewerbetreibende zu einigen Herausforderungen führen. Darüber hinaus soll jegliche ausdrückliche Umweltaussage einschließlich ihrer Kommunikation der vorherigen Überprüfung und Freigabe durch eine unabhängige Prüfstelle bedürfen.

In unserer Blogserie Green Claims & Co. – ein bunter Strauß an Herausforderungen informieren wir Sie über gegenwärtige und künftigen rechtliche Anforderungen an Werbeaussagen, die sich auf ESG-Aktivitäten beziehen. In unserem Blog haben wir zudem bereits einen Blick auf Themen geworfen wie den diffizilen Umgang mit dem Begriff „klimaneutral″ in der Werbungfünf Mythen zum Greenwashing sowie auf Rechtsprechung u.a. zu Werbung für Nachhaltigkeitsfonds„klimaneutralen″ Müllbeuteln und „klimaneutralen″ Fruchtgummis. Zuletzt eingegangen sind wir auch auf Werbung für Arzneimittel und Medizinprodukte.

Für weitere Informationen zu Umweltaussagen und potenziellen Risiken des Greenwashing sowie neusten Entwicklungen weltweit siehe CMS Green Globe.

Tags: Environment and Climate Change (ESG) Green Claims Greenwashing Nachhaltigkeit Nachhaltigkeitssiegel Werbung
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Annabel Johanna Marie Schultz