Unsere neue Blog-Serie befasst sich mit den gegenwärtigen und künftigen rechtlichen Anforderungen an Werbeaussagen, die sich auf ESG-Aktivitäten beziehen.
Von allen Seiten prasseln rechtliche Neuigkeiten im Zusammenhang mit Greenwashing, Green Claims und anderen ESG-bezogenen Werbeaussagen herein: Deutsche Gerichte entscheiden und veröffentlichen im Wochen-Turnus, die Unternehmen streben an, ihre ESG-Aktivitäten auch werblich zu kommunizieren und die EU treibt im Rahmen ihres Green Deals Gesetzgebungsaktivitäten, die auch erhebliche Bußgelder mit sich bringen sollen, voran. All dies ist für uns Anlass, einen detaillierten Blick auf die Geschehnisse zu werfen und aufzuzeigen, was in diesem Zusammenhang werberechtlich relevant ist und werden wird. Wir tun dies im Rahmen einer neuen Blog-Serie „Green Claims & Co. – ein bunter Strauß an Herausforderungen″.
Komplexität der gegenwärtigen Rechtslage
Wir werden uns in unserer Blog-Serie mit der gegenwärtigen Rechtslage in Deutschland befassen, die vornehmlich aus §§ 5, 5a UWG abgeleitet wird, und erläutern die Zulässigkeit der Verwendung von Claims wie „klimaneutral″ und „CO2-neutral″, aber setzen uns auch mit derzeit weniger im Vordergrund stehenden Auslobungen wie „recyclebar″ oder „Bioplastik″ oder den Besonderheiten für einzelne Branchen wie der Pharmaindustrie auseinander. Die Auswertung beschränkt sich nicht auf umweltbezogene Aussagen, sondern umfasst neben dem Green- auch das Pink- (LGBTQIA+-bezogene Schönfärberei) und Bluewashing (Irreführung zum sozialen und ethischen Engagement von Unternehmen).
Anstehende Änderungen aus Brüssel
Die Änderungen auf EU-Ebene greifen wir in unseren Blog-Beiträgen zur Green Claims Directive sowie den Präzisierungen zum Irreführungsschutz, die über die Änderung der UGP-Richtlinie erreicht werden sollen, auf. Hierbei werfen wir nicht nur einen Blick auf die absehbaren Vorgaben des EU-Gesetzgebers, der umweltbezogene Werbeaussagen einem vollständig neuen Konzept unterwerfen will, sondern auch auf die Konsequenzen der fehlenden Compliance. Selbst wenn die absehbaren Änderungen bislang nur im Entwurfsstadium vorliegen und die Richtlinien anschließend noch in nationales Recht umzusetzen sind, ist eine frühzeitige Befassung mit den Plänen des EU-Gesetzgebers sinnvoll. Schließlich ist die Ergänzung der rechtlichen Basis (bislang: Irreführungs- und Transparenzaspekte) um die Vorabprüfung und -bewertung ausdrücklicher Umweltaussagen durch externe, unabhängige Prüfstellen noch nicht etabliert und wird eine langfristige Planung erforderlich machen.
Die Autor:innen dieser Blog-Beiträge (Heike Blank, Katja Middelhoff, Philine-Luise Pulst, Dirk Smielick, Thomas Hirse, Nina Engelbergs, Eva Graske) verfügen nicht nur über die wettbewerbsrechtliche Expertise und Erfahrung im Zusammenhang mit ESG-bezogenen Werbeaussagen für diesen Überblick, sondern können aus ihrer Beratungspraxis auch Rückschlüsse auf Branchenusancen und Herausforderungen in der praktischen Umsetzung ziehen.
Im Rahmen dieser Serie sind bereits erschienen:
- Green Claims-Richtlinie – Teil I: Neue Hürden für Umweltwerbung
- Green Claims-Richtlinie – Teil II: Ein Blick auf die Vorgaben für Labels, die Durchsetzung der Richtlinie und die geplanten Rechtsfolgen
- Pinkwashing und Bluewashing
- Nachhaltigkeits-Ansprüche in der Werbung: Von Klima- bis Umweltneutralität
- Werbung für Arzneimittel und Medizinprodukte
- Richtlinie gegen Greenwashing auf dem Weg
- Überblick über „gesunde“ Werbeversprechen
Für weitere Informationen zu Umweltaussagen und potenziellen Risiken des Greenwashing sowie neusten Entwicklungen weltweit siehe CMS Green Globe.