17. Dezember 2010
Vorsicht Falle: Verlängerte Vorstandshaftung nicht versichert!
Versicherungsrecht

Vorsicht Falle: Verlängerte Vorstandshaftung nicht versichert!

Das Restrukturierungsgesetz verlängert die Verjährungsfristen für Schadenersatzansprüche der Gesellschaft gegen Vorstände und Aufsichtsräte einer börsennotierten Aktiengesellschaft bzw. Geschäftsleiter und Aufsichtsorgane von Kreditinstituten von fünf auf zehn Jahre. Das Gesetz ist am 14.12.2010 verkündet worden und erfasst alle Ansprüche, die am Tag nach seiner Verkündung noch nicht verjährt waren. Betroffene Unternehmen sind also geneigt, in Ruhe durchzuatmen, haben sie doch mehr Zeit potentielle Pflichtverletzungen aufzudecken und den Sachverhalt aufzuarbeiten.

Tatsächlich birgt das Ausnutzen des verlängerten Zeitraums allerdings ein erhebliches wirtschaftliches Risiko: Die D&O-Versicherungen sehen derzeit einen lückenlosen Schutz während einer Verjährungszeit von zehn Jahren nicht vor. Deckungslücken entstehen daher, wenn die so genannte Vertragskontinuität oder der Versicherungsvertrag aus anderen Gründen endet. Das private Vermögen der betroffenen Organe wird in den wenigsten Fällen ausreichen, den Schaden auszugleichen. Für diese wiederum kann die durch das Restrukturierungsgesetz etablierte Verjährungsverlängerung somit existenzbedrohend werden.

Absehbar ist allerdings bereits jetzt, dass die Versicherer Lösungen anbieten werden. In vielen Fällen werden die Unternehmen gegenüber ihren Organen rechtlich verpflichtet sein, auf eine entsprechende Anpassung des Versicherungsvertrages hinzuwirken. Bleiben sie hier untätig, laufen sie Gefahr, sich ihrerseits gegenüber dem Organ schadensersatzpflichtig zu machen. In der Folge kann das Organmitglied mit seinem Anspruch gegenüber der Gesellschaft die Aufrechnung erklären, was für das Unternehmen den wirtschaftlichen Totalverlust seines Schadensersatzanspruchs bedeutet.

Die von uns zu diesem Thema erstellte Mandanteninformation  bietet einen ersten Überblick über die Auswirkungen der Verjährungsverlängerung auf den Versicherungsschutz und den damit durch die Gesetzesänderung entstehenden Handlungsbedarf bei den beteiligten Unternehmen (Versicherer und Versicherungsnehmer) und Organmitgliedern.

Tags: Aufsichtsrat D&O-Versicherungen Restrukturierungsgesetz Schadensersatz Verjährung Vertragskontinuität Vorstand Vorstandshaftung