21. März 2025
Mondpreis UVP
Wettbewerbsrecht (UWG)

Mondpreise durch UVP

Hersteller müssen sich grundsätzlich an ihre eigene UVP halten.

Das OLG Frankfurt (Urteil vom 12. Dezember 2024 – 6 U 153/22) hat entscheiden, dass eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers (UVP) jedenfalls dann einen unzulässigen „Mondpreis“ darstellt, wenn der Hersteller selbst seine eigene UVP dauerhaft erheblich unterbietet. 

Die Beklagte stellt verschiedene Kosmetikprodukte her und vertreibt diese zu ca. 75 % über ihren eigenen Webshop. Hinsichtlich der streitgegenständlichen Kosmetikprodukte meldete die Beklagte in Preisinformationen bei der Informationsstelle für Arzneispezialitäten (IFA) in einer für Apotheken abrufbaren Liste einen Apothekenverkaufspreis (AVP) in Höhe von jeweils EUR 100. Da die Apotheken an den AVP nicht gebunden sind, handelt es sich hierbei um eine UVP, sodass verschiedene (Internet-)Apotheken die streitgegenständlichen Produkte, wenn sie diese unter der UVP von EUR 100 anboten, mit einem durchgestrichenen UVP-Preis von EUR 100 bewarben. 

Auch die Beklagte selbst verkaufte die streitgegenständlichen Produkte in ihrem eigenen Webshop über einen andauernden und konstanten Zeitraum für EUR 69,90 und bewarb dies mit einem durchgestrichenen Preis von EUR 100 unter Verweis auf einen Herstellerrabatt. Diesbezüglich verlangte die Klägerin Unterlassen wegen unzulässiger irreführender Preiswerbung gem. §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, 8 Abs. 1 UWG

UVP muss auf Basis einer ernsthaften Kalkulation ermittelt werden

Der Senat des OLG stellte fest, dass bei einem unverbindlich empfohlenen Preis der Verbraucher davon ausgehe, dass es sich um einen vom Hersteller auf Grund ernsthafter Kalkulation ermittelten angemessenen Verbraucherpreis handele, der den auf dem Markt allgemein üblich gewordenen Durchschnittspreis für die Ware nicht in einem solchen Maß übersteigt, dass er nur noch eine Fantasiegröße darstellt. Ein vom Hersteller willkürlich festgesetzter Fantasiepreis („Mondpreis“) sei kein empfohlener Preis. Dieser werde dem Händler in Wahrheit nicht als Preis empfohlen, sondern solle ihm nur die Werbung erleichtern. Der Verbraucher rechne mit einem marktgerechten Preis als angemessenem Verbraucherpreis, der die ernstliche Preisvorstellung des Herstellers wiedergibt. 

Der von der Beklagten gemeldete AVP sei nicht auf Grundlage einer ernsthaften Kalkulation ermittelt worden. Zwar werde ein Preis allein dadurch noch nicht zum „Mondpreis“. Ein „Mondpreis“ ergebe sich vorliegend jedoch daraus, dass die Beklagte den AVP nicht nur selbst nie gefordert habe, sondern dauerhaft ganz erheblich unterboten habe. Wisse der Hersteller von vorneherein, dass die UVP/AVP – wenn überhaupt – nur von einem Bruchteil der Wiederverkäufer tatsächlich verlangt wird, könne diese nicht das Ergebnis einer ernsthaften Kalkulation sein, sondern vielmehr das Ergebnis einer „Mondpreis-Strategie“, die eine Rabattierung suggerieren soll, die es in Wirklichkeit so gar nicht gibt.

Einer UVP wird die ernstliche Preisvorstellung des Herstellers entnommen

Von daher seien sowohl die IFA als auch die Apotheker und Verbraucher irregeführt. Die Apotheker würden den bei der IFA gemeldeten AVP ebenso wie die Verbraucher übernehmen, sodass beide fälschlich davon ausgingen, dass es sich um einen marktgerechten Preis als angemessenem Verbraucherpreis handelt, der die ernstliche Preisvorstellung des Herstellers wiedergibt. Auch wenn die Beklagte die Apotheker und Verbraucher nicht unmittelbar getäuscht habe, habe sie zumindest die IFA und die Apotheker als vorsatzlose Werkzeuge benutzt und somit in mittelbarer Täterschaft gehandelt gem. § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB.

UVP kann Rabatthöhe suggerieren

Diese irreführende Handlung sei ferner geeignet, die Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die diese andernfalls nicht getroffen hätten. Durch die Meldung der UVP/AVP würden einerseits Apotheker veranlasst, die UVP/AVP als Streichpreis zu verwenden, obwohl diese nicht das Ergebnis einer ernsthaften Kalkulation seien und auf einem ganz erheblichen Teil des Marktes von vorneherein nie verlangt worden seien und andererseits suggeriere eine zu hohe UVP/AVP bei Verbrauchern eine Rabatthöhe, die tatsächlich nicht existiert, was Kaufanreize setze.

Hersteller sollten sich stets an eigne UVP halten

In der Praxis empfiehlt sich, dass Hersteller sich stets an ihre eigen UVP halten (ggf. abgesehen von kurzfristigen Sonderverkaufsaktionen) und sie so kalkulieren, dass diese nicht von einer Vielzahl von Widerverkäufern unterboten wird.

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