Kein Ausräumen der Wiederholungsgefahr durch abgelehnte Unterlassungserklärung
Der BGH musste klären, ob eine Unterlassungserklärung nach dem Hamburger Brauch auch nach einem identischen Verstoß geeignet ist, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen.
Der BGH musste klären, ob eine Unterlassungserklärung nach dem Hamburger Brauch auch nach einem identischen Verstoß geeignet ist, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen.