10. Februar 2026
CRD VI Drittstaatenzweigstellen
Banking & Finance

CRD VI-Umsetzung: neue Anforderungen für Drittstaatenzweigstellen in Deutschland

Am 29. Januar 2026 hat der Deutsche Bundestag das Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG) beschlossen. 

Mit dem BRUBEG wird u.a. das neue CRD VI-Drittstaatenzweigstellenregime im Kreditwesengesetz (KWG) verankert. Für bestehende Zweigstellen in Deutschland bedeutet dies u.a. die Durchführung eines sog. „Re-Lizenzierungsverfahrens“. Zudem müssen Freistellungen von der Erlaubnispflicht für (rein) grenzüberschreitende Tätigkeiten teilweise widerrufen werden. 

Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1619 vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken (CRD VI) sowie der Änderung nationaler Vorschriften zur Entlastung der Kreditinstitute. Vorausgegangen waren intensive Diskussionen über die richtigen Maßnahmen zur beabsichtigten Reduzierung übermäßiger Bürokratie und möglicher Erleichterungen für kleine und nicht komplexe Institute. Ziel des Gesetzgebers ist die Umsetzung der Anforderungen der CRD VI möglichst ohne nationale Sonderregeln oder „Goldplating“. Der Großteil der gesetzlichen Änderungen unter dem BRUBEG wird voraussichtlich zu Beginn des zweiten Quartals 2026 in Kraft treten.

Über Artikel 21c CRD VI soll der Marktzugang von Drittstaaten-Unternehmen, die Kunden in der EU Bankdienstleistungen anbieten, europaweit harmonisiert werden. Dabei sieht das deutsche Aufsichtsrecht bereits heute verschiedene Formen des Marktzugangs vor, z.B. über Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland (§ 53 KWG) oder über Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen EWR-Staat (§ 53b KWG). § 53c KWG ermöglicht es zudem bisher, die Vorschriften des KWG für Unternehmen mit Sitz in einem anderen EWR-Staat vollständig oder teilweise auch auf Unternehmen mit Hauptsitz in einem Drittstaat anzuwenden, wodurch – bei Vorliegen entsprechender bilateraler Abkommen – davon erfasste Zweigstellen von gewissen Teilen der inländischen Aufsicht freigestellt werden. 

Nachfolgend eine Übersicht der wichtigsten Regelungen des BRUBEG für Drittstaatenzweigstellen.

Erfordernis der Errichtung einer Zweigstelle in Deutschland

Artikel 21c CRD VI wird in den neuen §§ 53c und 53cc KWG n.F. umgesetzt. Damit unterliegen Zweigstellen eines Unternehmens mit Sitz in einem Drittstaat, die „Kernbankdienstleistungen“ in Deutschland erbringen wollen, dem neuen KWG-Regime für Drittstaatenzweigstellen. Dies bedeutet, dass sie grundsätzlich eine Zweigstelle in Deutschland errichten müssen (Drittstaatenzweigstelle).

Drittstaatenzweigstellen werden allerdings keine eigenen Passporting-Rechte in der EU / im EWR haben. Drittstaatenunternehmen, die eine Tätigkeit in mehreren EU-Mitgliedstaaten planen, müssen somit ggf. mehrere Drittstaatenzweigstellen gründen.

Zu beachten ist, dass das Gesetz – trotz verschiedener Hinweise von Marktteilnehmern im Gesetzgebungsverfahren – nicht auf etablierte deutsche Rechtsbegriffe i.S.d. KWG verweist, sondern die Kernbankdienstleistungen durch Verweis auf Anhang I Nummern 1, 2 und 6 der Richtlinie 2013/36/EU (CRD) „definiert“. Darunter fallen das Einlagengeschäft (Nr. 1), Darlehensgeschäfte (Nr. 2) sowie Bürgschaften und Kreditzusagen (Nr. 6). Angesichts der Verwaltungspraxis der BaFin bei der Auslegung der entsprechenden Bankgeschäfte in Deutschland, die nicht immer vollständig konform mit der CRD ist, dürfte es in manchen Fällen zu Unklarheiten kommen, was eine relevante Kernbankdienstleistung begründet.

Erlaubnispflicht und laufende Überwachung

Drittstaatenzweigstellen benötigen zukünftig eine Erlaubnis der BaFin, wenn sie in Deutschland Kernbankdienstleistungen gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§ 53cc Abs. 1 KWG n.F.). 

Die spezifischen Anforderungen für Drittstaatenzweigstellen sind in den §§ 53cc ff. KWG n.F. festgelegt, die Artikel 47 ff. CRD VI umsetzen, wobei verschiedene bestehende Bestimmungen des KWG auch auf Drittstaatenzweigstellen entsprechende Anwendung finden. Der Inhalt des Erlaubnisantrag richtet sich z.B. nach den bekannten Vorgaben in § 32 Abs. 1 Satz 5 KWG. Im Geschäftsplan sind die geplante Geschäftstätigkeit, die geplanten Dienstleistungen, die Organisationsstruktur und das Risikomanagement darzulegen. Darüber hinaus sind die Regelungen der § 32 Abs. 2 und 3 bis 5 KWG entsprechend anzuwenden.

Drittstaatenzweigstellen werden nach ihrer Größe in zwei Klassen eingeteilt, für die unterschiedlich hohe Kapital- und Liquiditätsanforderungen gelten (§ 53ca KWG n.F.). Eine Drittstaatenzweigstelle wird der Risikoklasse 1 u.a. dann zugeordnet, wenn der Gesamtwert der von der Drittstaatenzweigstelle verbuchten oder initiierten Vermögenswerte im Inland für den unmittelbar vorangegangenen jährlichen Berichtszeitraum mindestens EUR 5 Mrd. beträgt. Der Risikoklasse 1 werden auch Zweigstellen zugeordnet, die Privatkunden-Einlagen entgegennehmen oder aus Herkunftsländern mit nicht adäquater Aufsicht stammen. Erfüllt die Drittstaatenzweigstelle keine der Voraussetzungen, gilt sie als Drittstaatenzweigstelle der Risikoklasse 2. 

Die Erlaubnis kann der Drittstaatenzweigstelle nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach den §§ 53cc Abs. 4 und 53cd KWG n.F. erfüllt sind. Diese materiellrechtlichen Anforderungen betreffen insbesondere:

  • Kapitalausstattung (die Höhe bemisst sich danach, ob es sich um eine Drittstaatenzweigstelle der Risikoklasse 1 oder 2 handelt) (§ 53ce KWG n.F.).
  • Liquiditätsanforderungen (insbesondere müssen unbelastete liquide Aktiva ausreichen, um Liquiditätsabflüsse über einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen zu decken) (§ 53cf KWG n.F.).
  • Anforderungen in Bezug auf die interne Unternehmensführung und das Risikomanagement (z. B. zwei Geschäftsleiter in Deutschland) (§ 53cg KWG n.F.).
  • Buchungs- und Rechnungslegungsvorschriften (gesonderte Buchführung über die von der Drittstaatenzweigstelle betriebenen Geschäfte und über das ihrem Geschäftsbetrieb dienende Vermögen des Unternehmens sowie Rechnungslegung gegenüber BaFin und Bundesbank) (§ 53ch KWG n.F.).
  • Meldepflichten (z. B. Angaben zu den von der Drittstaatenzweigstelle gebuchten Aktiva und Passiva sowie Angaben zum Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, welches die Drittstaatenzweigstelle errichtet hat) (§ 53ck KWG n.F.).

Bei großen oder risikoreichen Unternehmen kann die BaFin – in Umsetzung von Artikel 48i CRD VI – anordnen, dass statt einer (unselbständigen) Zweigstelle in der EU eine (selbstständige) Tochtergesellschaft gegründet werden muss (§ 53ci KWG n.F.). Dies kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn der Gesamtbetrag aller Vermögenswerte, die durch Drittstaatenzweigstellen derselben Drittstaatengruppe in der EU gehalten werden, EUR 40 Mrd. erreicht oder der Betrag der Vermögenswerte der Drittstaatenzweigstellen in Deutschland EUR 10 Mrd. erreicht oder überschreitet.

Drittstaatenzweigstellen müssen die Mindestanforderungen der BaFin an das Risikomanagement (MaRisk) erfüllen. Dies ist konsequent, da bereits heute deutsche Zweigstellen ausländischer Banken im Sinne des § 53 KWG dem Anwendungsbereich der MaRisk unterfallen.

In Einklang mit Artikel 21c CRD VI sind die Regelungen für Drittstaatenzweigstellen allerdings erst ab dem 11. Januar 2027 anzuwenden (siehe die Übergangsregelung in § 64c Abs. 6 KWG n.F.). Davon abweichend soll § 53c Abs. 1 KWG n.F. für Zwecke der Meldepflichten (§§ 53ck, 53cl KWG n.F.) bereits mit Inkrafttreten des Gesetzes gelten.

Re-Lizenzierungsverfahren für bestehende Zweigstellen

Die BaFin kann eine Freistellung von der Erlaubnispflicht für Drittstaatenzweigstellen erteilen, die ihre Erlaubnis bis zum 10. Januar 2027 erhalten haben, soweit die Drittstaatenzweigstelle die materiellrechtlichen Anforderungen der §§ 53ca bis 53cq KWG n.F. erfüllt (§ 53 cc Abs. 6 KWG n.F.). 

Für bestehende Zweigstellen (§ 53 KWG) bedeutet dies die Durchführung eines sog. „„Re-Lizenzierungsverfahrens″“. Dieses muss bis spätestens zum 10. Januar 2027 abgeschlossen sein, damit eine bereits erteilte Erlaubnis fortbestehen kann. Betroffen sein dürften insbesondere die Kapital- und Liquiditätsanforderungen sowie die interne Unternehmensführung und das Risikomanagement. Hieraus können sich im Einzelfall auch (deutlich) weitergehende Anforderungen als unter dem Status Quo ergeben. Bestehende Zweigstellen sollten sich somit sehr zeitnah mit den neuen Anforderungen für Drittstaatenzweigstellen in Deutschland beschäftigen.

Ausnahmen von der Erlaubnispflicht

Infolge der neuen Anforderungen für Drittstaatenzweigstellen ist es Unternehmen aus Drittstaaten nicht mehr erlaubt, Kernbankdienstleistungen grenzüberschreitend in Deutschland zu erbringen, es sei denn, es gilt eine der folgenden Ausnahmen:

1. Reverse Solicitation

Das BRUBEG enthält keine ausdrückliche Umsetzung von Artikel 21c Abs. 2 Buchstabe a) CRD VI. Reverse Solicitation und ihre allgemeinen Grundsätze sind jedoch anerkannt und ergeben sich aus der langjährigen Verwaltungspraxis der BaFin. Das Fehlen einer ausdrücklichen Umsetzung kann somit nicht bedeuteten, dass Reverse Solicitation für Anbieter aus Drittstaaten als Ausnahme von der Verpflichtung, eine Drittstaatenzweigstelle in Deutschland einzurichten, nicht zur Verfügung steht. Andernfalls hätte dies zumindest in der Gesetzesbegründung klargestellt werden müssen.

Für eine entsprechende Anerkennung durch den Gesetzgeber spricht auch, dass Tätigkeiten, für die der Drittstaatenzweigstelle eine Erlaubnis erteilt wurde, grundsätzlich nur im Inland ausgeübt werden dürfen, es sei denn, es handelt sich um Dienstleistungen, die auf ausschließliche Veranlassung des Kunden oder der Gegenpartei erwirkt werden (§ 53cc Abs. 5 Nr. 2 KWG n.F.).

2. Ausnahme für Interbankendienstleistungen

Die Ausnahme in Artikel 21c Abs. 2 Buchstabe b) CRD VI für Dienstleistungen oder Tätigkeiten gegenüber Kreditinstituten wird ebenfalls nicht ausdrücklich umgesetzt. Die Gesetzesbegründung des BRUBEG verweist jedoch darauf, dass Bank- und Finanzdienstleistungen, die ein Drittstaatunternehmen einem zugelassenen deutschen CRR-Kreditinstitut gegenüber erbringt, bereits heute nicht erlaubnispflichtig sind (insbesondere hinsichtlich laufender Absicherungs- und Derivateverträge), so dass es keiner Änderung im KWG bedürfte. 

3. Ausnahme für unternehmensgruppeninterne Geschäfte

Das Gesetz sieht ebenfalls keine ausdrückliche Umsetzung von Artikel 21c Abs. 2 Buchstabe c) CRD VI für unternehmensgruppeninterne Geschäfte vor. Allerdings enthält § 2 KWG bereits heute eine Ausnahme von der Erlaubnispflicht für (ausschließliche) Tätigkeiten innerhalb einer Unternehmensgruppe (sog. Konzernprivileg). Da die Rechtsfolge des § 53 Abs. 1 S. 1 KWG, wonach Zweigestellen als Institute i.S.d KWG gelten, über § 53c Abs. 1 KWG n.F. auch für Drittstaatenzweigstellen Anwendung findet, ist davon auszugehen, dass auch Drittstaatenzweigstellen unter die Ausnahmen des § 2 KWG fallen können. Einer eigenen Ausnahmeregelung in Bezug auf das Konzernprivileg für Drittstaatenzweigstellen bedurfte es mithin nicht. Andernfalls hätte dies zumindest in der Gesetzesbegründung klargestellt werden müssen.

Dafür spricht auch, dass die Beschränkung der Tätigkeit einer Drittstaatenzweigstelle auf Deutschland jedenfalls nicht für gruppeninterne Finanzierungstransaktionen mit anderen Drittstaatenzweigstellen der Unternehmensgruppe gilt (§ 53cc Abs. 5 Nr. 1 KWG n.F.).

4. MiFID-Ausnahme

Die Anforderung eine Zweigniederlassung in Deutschland zu errichten, gilt nicht, wenn das Drittstaatunternehmen Wertpapierdienstleistungen erbringt, die in Anhang I Abschnitt A der Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II) aufgeführt sind, einschließlich aller damit verbundenen Nebendienstleistungen (Artikel 21 c Abs. 4 CRD VI). Diese Ausnahme wird in § 53c Abs. 1 Satz 2 KWG n.F. umgesetzt. Unklar bleibt allerdings, was als Nebendienstleistung in diesem Sinne zu verstehen ist. Das Gesetz erwähnt lediglich die damit verbundene Annahme von Einlagen oder die Gewährung von Krediten oder Darlehen für die Zwecke der Erbringung von MiFID-Wertpapierdienstleistungen.

Der Wortlaut des Gesetzes („lediglich“) deutet darauf hin, dass die MiFID-Ausnahme nur für solche Drittstaatenzweigstellen gilt, die ausschließlich die in Bezug genommenen MiFID-Wertpapierdienstleistungen erbringen. Dies steht im Einklang mit dem Bericht der EBA über die Erbringung von Dienstleistungen durch Unternehmen aus Drittstaaten (EBA/REP/2025/21). Demnach fällt die Erbringung von Nebendienstleistungen auf eigenständiger Basis, d. h. nicht in Verbindung mit einer MiFID-Wertpapierdienstleistung, nicht in den Anwendungsbereich der MiFID-Ausnahme.

5. Bestandsschutz

Das Gesetz sieht keine ausdrückliche Bestandsschutzregelung im Sinne von Artikel 21c Abs. 5 CRD vor. Allerdings erkennt die Gesetzesbegründung das Bestehen von Bestandsschutzrechten für bis Juli 2026 bestehende Vertragsbeziehungen an. Es ist zu erwarten, dass sich die BaFin konkret mit dieser Frage befasst, wenn sie bestehende Freistellungen nach § 2 Abs. 5 KWG widerruft (siehe nachfolgend).

Freistellungen

Eine unmittelbare Folge der neuen Anforderung an Drittstaatenzweigstellen ist der teilweise Wegfall der Freistellung von der Erlaubnispflicht für (rein) grenzüberschreitende Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 5 KWG, die derzeit von vielen internationalen Banken (insbesondere aus der Schweiz) für ihren Zugang zum deutschen Markt genutzt wird. Die BaFin wird diese Freistellungen widerrufen müssen, soweit sie sich auf die Erbringung von Kernbankdienstleistungen beziehen. Eine solche Freistellung ist unter dem CRD VI-Drittstaatenzweigstellenregime nicht mehr zulässig.

Unternehmen aus Drittstaaten, die Nicht-Kernbankdienstleistungen (z. B. Verwahrung) oder MiFID-Wertpapierdienstleistungen auf Grundlage einer solchen Freistellung erbringen, müssen sich jedoch weiterhin darauf verlassen können. Die BaFin wird somit prüfen müssen, ob und inwieweit sich bestehende individuelle Freistellungen auf Kernbankdienstleistungen oder Nicht-Kernbankdienstleistungen beziehen.

Betroffene Unternehmen, insbesondere bestehende Zweigstellen und derzeit noch freigestellte Institute mit Sitz in einem Drittstaat, sollten sich sehr zeitnah mit den neuen Anforderungen aus dem BRUBEG befassen.

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