30. November 2020
Arbeitsschutz Handtrockner
Arbeitsrecht

Ausgepustet – Wie sich Arbeitsschutzmaßnahmen auf Händetrockner auswirken

Die Corona-Pandemie beeinträchtigt viele Branchen. Wie sich die AHA-Schutzmaßnahmen auf die Handtrockner-Hersteller auswirken, lesen Sie in diesem Beitrag.

In der Zeitung wird über die Hersteller von Warmlufthändetrocknern und Jetstream-Trocknern berichtet, die um ihr Geschäft fürchten, nachdem in der Corona-Pandemie von offizieller Seite zum Abtrocknen der Hände die Benutzung von Handtüchern empfohlen wird. Was hat es damit auf sich? 

Händewaschen als Grundregel: Aber abtrocknen nicht vergessen! 

Das Corona-Virus überträgt sich im Wege der Tröpfcheninfektion. Die Viren können über Aerosole oder aber auch über Oberflächen und Hände bei Berührung von Mund, Nase und Augen in den Körper gelangen. Daher umfasst die AHA-Formel eben nicht nur „Abstand halten″ und „Alltagsmaske tragen″, sondern gerade auch „Hygienemaßnahmen beachten″. Zu diesen Hygienemaßnahmen gehört das regelmäßige Waschen bzw. Desinfizieren der Hände. Gewaschene Hände sollen auch abgetrocknet werden – und hier fangen die Probleme für die Hersteller von Gebläsehandtrocknern an. 

Von Warmluft- und Jetstream-Trocknern wird abgeraten

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel rät von Warmlufttrocknern ab, unter Ziffer 4.2.2 Abs. (2) heißt es:

Zur Umsetzung der Handhygiene sind leicht erreichbare Waschgelegenheiten mit fließendem Wasser, ausreichend hautschonender Flüssigseife und Einrichtungen zum hygienischen Trocknen der Hände (Einmaltücher aus Papier oder Textil) vorzuhalten. Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung sind gegebenenfalls geeignete Hautschutz- und Hautpflegemittel bereitzustellen. Die Verwendung von Warmlufttrocknern soll vermieden werden. Die Händewaschregeln sind auszuhängen.

Hiervon sind in der Praxis nicht nur die altmodischen Warmlufttrockner betroffen, deren lauwarmen Luftstrom man meist nicht nur suchen muss, sondern der nach wenigen Sekunden wieder versiegt. Nein, auch die häufig anzutreffenden starken Luftgebläse, die Wassertropfen von den Händen pusten, werden derzeit geächtet. So heißt es in den allgemeinen Hygienemaßnahmen zum Corona-Virus der Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) vom 27. August 2020 zum Thema „Händetrocknung″ auf Seite 3: 

Heißluft- oder Jetstream-Händetrockner sollten wegen der geringeren Trocknungswirkung und der fehlenden mechanischen Entfernung der mikrobiellen Restflora nicht verwendet werden. Außerdem werden Mikroorganismen und lose Hautschuppen im Luftstrom derartiger Händetrockner in die Umgebungsluft geblasen.

Schutzpflichten des Arbeitgebers umfassen sichere und gesunde Arbeitsbedingungen

Vom Arbeitgeber wird verlangt, für sichere und gesunde Arbeitsbedingungen zu sorgen (§ 3 Abs. 1 ArbSchG). Die Pflicht wird in den Arbeitsschutzverordnungen, wie z.B. der Arbeitsstättenverordnung, konkretisiert. 

Die SARS-COV-2-Arbeitsschutzregel wiederum konkretisiert die Anforderung der Verordnungen, also auch mit Blick auf die Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung zum Beispiel zu Sanitärräumen (Ziffer 4.1 der Anlage zur Arbeitsstättenverordnung). Hält der Arbeitgeber diese Konkretisierungen der Arbeitsschutzregel ein, kann er davon ausgehen, dass die Anforderungen aus den Verordnungen erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. 

Keine abweichenden Vorgaben in den Coronaschutzverordnungen 

Andere Lösungen können – so sagt es die SARS-COV-2-Arbeitsschutzregel – bei abweichenden Rechtsvorschriften der Länder zum Schutz der Beschäftigten vorrangig in Betracht kommen. Über andere Lösungen beim Thema „Händeabtrocken″ schweigen sich die Corona-Schutzverordnungen aber weitgehend aus. 

Die Corona-Schutzverordnung NRW (in der ab dem 10. November 2020 gültigen Fassung) sieht zwar in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bei Angeboten und Einrichtungen, die für einen Kunden- oder Besucherverkehr geöffnet sind, die Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von Gelegenheiten zum Händewaschen bzw. zur Handhygiene, insbesondere in Eingangsbereichen von gastronomischen Einrichtungen, vor. Sie macht aber keine Vorgaben, wie die gewaschenen Hände getrocknet werden sollen und wie nicht. 

Konkreter sieht es zum Beispiel in Baden-Württemberg aus: Nach der dortigen Corona-Verordnung BW (ab dem 18. November 2020 gültige Fassung) sehen die Hygieneanforderungen unter § 4 Abs. (1) Nr. 6 nicht nur das Vorhalten von Handwaschmitteln in ausreichender Menge, sondern auch von „nicht wieder verwendbaren Papierhandtüchern″ vor. Alternativ werden „Handdesinfektionsmittel oder andere gleichwertige hygienische Handtrockenvorrichtungen″ vorgegeben. 

Zur Prävention lieber keine Gebläse

Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAUA) hat auf ihrer Seite unter dem 20. Oktober 2020 einen Hinweis zu elektrischen Handtrocknern unter dem Stichwort „Sekundärluftgeräte″ veröffentlicht. Bei Warmlufttrocknern bestehe aufgrund ihres Einsatzes zur Handhygiene die Besonderheit, dass beim Händetrocknen gegebenenfalls virenbelastete Tröpfchen weit im Raum verteilt werden, damit die Entstehung und Ausbreitung virenbelasteter Aerosole begünstigt werden könne. Auch werde die Wirkung solcher Geräte von der konkreten Bauart und Ausführung beeinflusst (zum Beispiel Warmluftgebläse oder Jetstream-Händetrockner). Pauschale Aussagen seien daher schwer zu treffen. 

Da das damit einhergehende Infektionsrisiko nicht abschließend geklärt ist, wird im Sinne eines präventiven Ansatzes der Einsatz von elektrischen Handtrocknern, die in jedem Fall eine zusätzliche Luftumwälzung in Räumen bewirken können, derzeit nicht empfohlen.

Ohne neue Erkenntnisse bleibt es vorerst bei Handtüchern

Solange es keine anderen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse gibt, werden wir am Arbeitsplatz unsere frisch gewaschenen Hände als weiterhin eher mit Papierhandtüchern abtrocknen. 

Tags: AHA Arbeitsschutz Coronavirus Handtrockner