Die AÜG-Reform kommt zum 01. April 2017. Das parlamentarische Verfahren ist nun abgeschlossen worden.
Am 25. November 2016 hat nach dem Bundestag auch der Bundesrat über die AÜG-Reform beraten und sie ohne weitere Änderungen durchgewinkt.
Höchstüberlassungsdauer für Zeitarbeitnehmer
So gilt ab dem 01. April 2017 insbesondere eine Höchstüberlassungsdauer für Zeitarbeitnehmer. Diese müssen nach 18 Monaten übernommen werden, wenn sie weiterhin bei dem Kunden arbeiten sollen. Darüber hinaus haben Zeitarbeitnehmer nach einer Einsatzdauer von 9 Monaten künftig Anspruch auf den gleichen Lohn wie die Mitarbeiter aus der Stammbelegschaft.
Keine Entlastung der Branche
Die Reform kommt zum 01. April 2017. Die Hoffnungen der Branche, dass weitere (wesentliche) Änderungen vorgenommen werden, haben sich nicht erfüllt. Damit ist die praktische Anwendung des weiter aufgeblähten und immer komplexer werdenden AÜG erneut erschwert worden. Es bleibt zu hoffen, dass sich nach den Bundestagswahlen 2017 die politischen Mehrheiten ändern, die insoweit eine Deregulierung der Zeitarbeit (wieder) ermöglichen.