Jetzt ist es amtlich: BAG bejaht strenge Schriftform und verlangt für einen wirksamen Elternzeitantrag eine original handschriftliche Namensunterschrift.
Am 10. Mai 2016 bestätigte das BAG seine bisherige Rechtsprechung zum Formerfordernis des Elternzeitantrags. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen ihren Elternzeitantrag durch eigenhändige Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigtem Handzeichen unterzeichnen. Andernfalls ist der Elternzeitantrag nicht wirksam.
Schriftformerfordernis in der Praxis nicht eingehalten
Das BAG hatte schon 2004 und 2008 einen wirksamen Elternzeitantrag an die strenge Schriftform des § 126 Abs. 1 BGB gebunden. In der Praxis jedoch werden Elternzeitanträge häufig per E-Mail oder Fax gestellt.
Im vergangenen Jahr mussten sowohl das LAG Baden-Württemberg (6 Sa 49/14) als auch das Hessische LAG (9 Sa 1079/14) über das Schriftformerfordernis des Elternzeitantrags nach § 16 Abs. 1 BEEG entscheiden. Sie gelangten zu unterschiedlichen Auffassungen und ließen jeweils wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage die Revision zum BAG zu.
Jetzt entschied das BAG über den Fall, der am Hessischen LAG anhängig war und teilte dessen Rechtsauffassung nicht.
Elternzeitantrag per Fax gestellt
Eine Arbeitnehmerin hatte ihren Elternzeitantrag am 10. Juni 2013 per Fax eingereicht. Die Frage war, ob sie sich zum Zeitpunkt der Kündigung durch den Arbeitgeber am 15. November 2013 auf den Sonderkündigungsschutz nach § 18 Abs. 1 BEEG berufen konnte.
Nach Meinung des Hessischen LAG kann ein wirksamer und damit sonderkündigungsschutzbegründender Elternzeitantrag auch ohne eigenhändige Unterschrift der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers per Fax eingereicht werden.
Darauf sollten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jedoch nach der Entscheidung des BAG vom 10. Mai 2016 keinesfalls mehr vertrauen.
BAG: original handschriftliche Namensunterschrift notwendig
Das BAG hat sich klar und eindeutig erneut für die strenge Schriftform ausgesprochen und in seiner Pressemitteilung ausdrücklich erklärt, dass ein Antrag – ob mit oder ohne Unterschrift – per Telefax oder E-Mail die erforderliche Schriftform nach § 16 Abs. 1 BEEG nicht wahrt.
Es bedarf der original handschriftlichen Namensunterschrift, so dass neben Fax und E-Mail auch eine Kopie keinen wirksamen Antrag beinhalten kann. Ein solcher Antrag ist vielmehr nichtig und führt insbesondere nicht zum Sonderkündigungsschutz nach § 18 Abs. 1 BEEG.
Treuwidriges Verhalten des Arbeitgebers nur in Ausnahmefällen
Das BAG stellt fest, dass es unter Umständen treuewidrig ist, wenn sich der Arbeitgeber auf die fehlende Schriftform beruft. Solche Besonderheiten lagen indes nach Meinung des BAG in dem entschiedenen Fall nicht vor.
Obwohl sich die Arbeitnehmerin im Zeitpunkt der Kündigung bereits fast ein halbes Jahr in Elternzeit befand, konnte sich der Arbeitgeber auf die fehlende Schriftform des Elternzeitantrags berufen und musste den Sonderkündigungsschutz des § 18 Abs. 1 BEEG nicht beachten.
Es bleibt abzuwarten, ob das BAG den Arbeitgebern und Arbeitnehmern in der Urteilsbegründung Anhaltspunkte gibt, wann ein treuwidriges Verhalten des Arbeitgebers gegeben sein kann, wenn er sich auf das Schriftformerfordernis beruft.
Mit dieser Entscheidung dürfte auch der Ausgang des zweiten Revisionsverfahrens (9 AZR 149/15), das ebenfalls beim neunten Senat des BAG anhängig ist, vorhersehbar sein.